Arbeitszeit

Handreichungen der Arbeitszeit von Gymnasiallehrkräften

Arbeitszeit

Handreichung zur Eindämmung der Arbeitszeit von Gymnasiallehrkräften

Philologenverband Rheinland-Pfalz e.V.

Impressum

Diese Broschüre ist mit Sorgfalt erstellt worden. Dennoch lässt sich nicht mit absoluter Sicherheit ausschließen, dass Angaben fehler haft oder unvollständig sind. Deshalb kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dieser Broschüre enthaltenen Informationen keine Haftung übernommen werden und somit können keine An sprüche gegenüber den Verfassern oder gegenüber dem Philologen verband Rheinland-Pfalz abgeleitet werden. Alle Angaben sind nach dem heute aktuellen Recht angegeben. Zukünftige Verän derungen können nicht berücksichtigt werden. Sofern aus Gründen der besseren Lesbarkeit im Folgenden auf die weibliche Form verzichtet wird, sind jedoch alle Geschlechter aus drücklich eingeschlossen. Herausgeber: Philologenverband Rheinland-Pfalz e.V. · Fritz-Kohl-Straße 13 · 55122 Mainz Telefon: 06131 384310 · E-Mail: Info@Philologenverband.de Vorsitzende: Cornelia Schwartz; VR 1149 Amtsgericht Mainz Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Jochen Ring Satz/Herstellung: Pädagogik & Hochschul Verlag · Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf Bildnachweis: Titel © Adobe Stock Seiten 7, 8, 10, 12, 13, 14, 15, 19, 21, 23, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 34, 39, 41, 42 © Adobe Stock Druckerei: Druckerei Schwalm GmbH · Mainz Stand: Oktober 2023 Impressum

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Vorwort

1 »Aufgabenkritik« – Umsetzung statt bloßer Gedankenspiele! Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Aufgaben, deren Bewältigung dem außergewöhnlichen Enga gement an den Schulen und Studienseminaren zu verdanken ist, nehmen immer mehr zu. Gleichzeitig steigen auch die Erwartun gen, die von Seiten des Ministeriums und der Öffentlichkeit an uns herangetragen werden. Seit langem sind wir in puncto Eindäm mung der Arbeitszeit mit dem Bildungsministerium im Gespräch. Nun, im Lichte des Lehrermangels und der deutlich gesunkenen Attraktivität des Lehrerberufs, hat sich das Bildungsministerium nicht etwa Gedanken gemacht, wie man Lehrkräfte und insbeson dere Gymnasiallehrkräfte mit ihrer weit über dem Normalmaß lie genden Arbeitszeit entlasten könnte. Stattdessen schiebt man die Verantwortung ab. Das Bildungsministerium hat dazu den Begriff der »Aufgabenkritik« in die Diskussion eingebracht: Sollen sich doch die Personalräte und Verbände überlegen, an welcher Stelle wir Arbeitszeit reduzieren, Aufgaben priorisieren und »entrüm peln« können. Vielleicht setzt man darauf, dass es letzten Endes bei Gedankenspielen bleibt und alle weitermachen wie bisher.

Die Not ist allerdings groß: Die Aufga ben nehmen weiter zu, und die von uns immer wieder zu Recht geforderte Ent lastung durch eine deutliche Senkung des Deputats oder der Klassengrößen ist angesichts der wachsenden Schü lerzahlen nun Utopie. Es ist eine schwierige Gratwanderung zwischen großem Engagement, das man sich ab verlangt, und gefährlicher Selbstaus beutung.

Cornelia Schwartz, Landesvorsitzende

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Vorwort

Einen entsprechenden Leitfaden zu schreiben, bedeutet, sich an greifbar zu machen – von Seiten des Bildungsministeriums kom men daher, obwohl wir dazu seit Jahren im Gespräch sind, keinerlei Ideen. Natürlich wagt man sich mit entsprechenden Ideen auf ver mintes Gelände vor: Die Vorstellungen von dem, was eine gute Lehrerin/einen guten Lehrer ausmacht und was wir alles zu leisten haben, sind sehr vielfältig, und außerdem wird von einem Berufs verband mit Recht auch der Kampf für bessere Verhältnisse erwar tet und nicht, dass er sich darauf beschränkt, wohlmeinende Rat schläge zu verteilen. Den Kampf für bessere Arbeitsbedingungen (kleinere Lerngrup pen, eine Senkung des Deputats, Erleichterungen für Lehrkräfte beim Abitur etc.) werden wir auch weiterhin unvermindert führen. Allerdings würden wir uns aus der Verantwortung stehlen, wenn wir Sie mit den sich weiter verschlechternden Umständen alleine ließen. Mit dieser Broschüre können wir nur einen kleinen Schritt gehen und sprechen daher im Titel auch nur von einer »Eindäm mung der Arbeitszeit«, die derzeit ausufert. Dennoch glauben wir, dass wir mit unserer Broschüre einen konstruktiven Beitrag zu eben dieser Eindämmung leisten können. Wir möchten Sie aktiv darin unterstützen, zwar weiterhin mit persönlichem Einsatz in der Schule zu wirken, aber dabei gesund zu bleiben und der

Selbstausbeutung vorzubeu gen. Diesem Kernanliegen stel len wir uns als Philologenver band, damit wir endlich wieder eines haben: MEHR ZEIT FÜR QUALITÄT!

Mit den besten Grüßen und Wünschen Ihre

Cornelia Schwartz, Landesvorsitzende

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Inhalt

1 »Aufgabenkritik« – Umsetzung statt bloßer Gedankenspiele! Veranstaltungsangebot des Philologenverbandes zum Themen- bereich »Arbeitszeit« Ihre Ansprechpartner im Philologen- verband in puncto Arbeitszeit 3.1 Vorträge und Beratungen vor Ort 3.2 Kontakt bei konkreten Fragen zu einzelnen Themen Allgemeine rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Arbeitszeit 4.1 Arbeitszeit: Relevante Gesetzestexte, Begriffsklärung und Grundsätzliches 4.2 Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Vorgaben 4 2 3

5.4 Die Abitur-Vorhaltestunde

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(»Unterrichtsstundenausgleich«)

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5.5 Unterrichtseinsatz:

Darf meine Stundenzahl einfach erhöht/verringert werden?

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5.6 Mehrarbeit

5.7 Zusätzliche Arbeitsgemeinschaften (ZAG-Stunden)

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5.7.1 Historie

5.7.2 Rechtsgrundlage

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5.7.3 Kommentar

5.7.4 Inhalt, Dauer, Angebotscharakter der ZAG-Stunden 5.7.5 Pflichtunterricht und ZAG 5.7.6 Verrechnung abgeleisteter ZAG Stunden im nächsten Schuljahr 5.7.7 Probleme im Zusammenhang mit dem Schulverwaltungs- programm edoo.sys

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4.3 Ruhepausen und Ruhezeiten

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5.8 Schwerbehindertenermäßigung

4.3.1 Sonn- und Feiertage 4.3.2 Weitere Ruhepausen und Ruhezeiten

5.9 Altersermäßigung:

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Historie und aktueller Stand

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4.3.3 Konsequenzen für Klassen- und Kursfahrten

6 23 6.1 Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2015 zum Anteil der ungebundenen Arbeitszeit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung 23 6.2 Umfang der dienstlichen Verpflichtungen von Teilzeitlehrkräften 23 6.3 Teilzeit erkauft man sich: Auswirkungen auf Gehalt und Pension 25 7 Orientierungshilfe zur Arbeitszeit von Lehrkräften 26 7.1 Besondere Belastungen durch Unterricht und unterrichtsnahe Tätigkeiten 26 Teilzeit – Vollzeit

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4.4 Funktionsstelle und zeitlicher Umfang der Arbeitszeit 4.5 Verpflichtung des Dienstherrn zur Arbeitszeiterfassung im Rahmen des Gesundheitsschutzes

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Hintergrundinformationen zur Lehrkräftearbeitszeit

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5.1 Deputat: Historie und aktueller Stand 5.2 Regelstundenmaß von Lehrkräften

5.3 Ganztagsschulen:

Anrechnung von Lernzeiten und Aufsicht bei Mittagspausen

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Inhalt

7.2 Ausgleichsmöglichkeiten

8.3 Perfektionismus in Bezug auf digitales Arbeiten 8.4 Als »Schnelle Eingreiftruppe« in Social Media? 8.5 Das Smartphone als elektronische Fußfessel?

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7.3 Weitere Entlastungsmöglichkeiten 7.4 Erstellen von Nachschreibearbeiten 7.5 Besonderheiten in der gymnasialen Oberstufe 7.5.3 Umgang mit Ausfallstunden während der Phase des schrift- lichen Abiturs 7.6 Ein Blick über den Tellerrand in andere Schularten 7.7 Einige Anregungen zum Schluss 7.5.1 Schriftliches Abitur 7.5.2 Mündliches Abitur

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Juristische Unterstützung in puncto »Aufgabenkritik«: Mehr Zeit für Qualität vs. »faktische Ableistung durch selbstbestimmte Zuvielarbeit« 37

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10 Überlastungsanzeige (mit Muster)

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Referat für Gleichstellung und Fraueninteressen im Philologen- verband Rheinland-Pfalz

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Arbeiten in der digitalen Umgebung 34

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8.1 Digitale Rund-um-die-Uhr- Erreichbarkeit 8.2 Nachrichten-Etikette bzw. E-Mail-Hygiene

12 Rechtsberatung und Rechtsschutz des Philologenverbandes

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Beitrittserklärung

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Veranstaltungsangebot

2 Veranstaltungsangebot des Philologenverbandes zum Themenbereich »Arbeitszeit«

haben, weil Sie sich für die Interessen des Kol legiums einsetzen – dafür sind Sie gewählt. Entsprechend vertreten die Schülervertretung und der Schulelternbeirat die Belange der von ihnen vertretenen Gruppen. Natürlich können wir als Lehrkräfte die Sicht der Pädagogin oder des Pädagogen nicht ablegen; dem Personal rat muss es dennoch immer um die Schaffung guter Arbeitsbedingungen gehen. Stimmen diese, kommt das natürlich auch der Schüler- und Elternschaft zugute. Solange jede der Gruppen ihre Belange vertritt, entsteht kein Ungleichgewicht.

Termine unserer Veranstaltungen zu Themen rund um die

Arbeitszeit finden Sie auf unserer Homepage unter https://www.philologenverband.de/ termine/veranstaltungen/

Die Veranstaltungen bieten wir teilweise für Mitglieder, teilweise aber auch für Örtliche Personalräte an. An dieser Stelle möchten wir gerade auch den Örtlichen Personalräten Mut machen: Sie sollten kein schlechtes Gewissen

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Ansprechpartner

3 Ihre Ansprechpartner im Philologen verband in puncto Arbeitszeit

3.1 Vorträge und Beratungen vor Ort Für eine Beratung vor Ort , ob als ÖPR, Schullei tung, in einer Gesamtkonferenz oder Personal versammlung, schreiben Sie uns gerne über unser Kontaktformular auf unserer Homepage:

3.2 Kontakt bei konkreten Fragen zu einzelnen Themen Haben Sie konkrete Fragen zu den einzelnen Themenbereichen, wenden Sie sich auch gerne direkt an die folgenden Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner: Unsere Rechtsreferenten (s. auch Kapitel 12, Seite 42) Dr. Thomas Knoblauch Referent für Schulrecht E-Mail: schulrecht@online.de Tel.: 06132 719 6833 | Fax: 06132 719 6832 Wolfgang Arneth → →

https://www.philologen verband.de/kontakt/ kontaktformular/

Referent für Beamtenrecht E-Mail: w.arneth@gmx.de Tel./Fax: 0261 667 9827

Unsere Gleichstellungsbeauftragte (s. auch Kapitel 11, Seite 41) Kristina Friebis-Kau E-Mail: phv.gleichstellung@gmail.com Tel.: 06752 914 699 →

Bitte beachten Sie: Individualberatungen im Anschluss an die allgemeinen Informationen dürfen wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des RDG leider ausschließlich Verbandsmitglie dern anbieten.

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Allgemeine rechtliche Grundlagen

4 Allgemeine rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Arbeitszeit 4.1 Arbeitszeit: Relevante Gesetzes texte, Begriffsklärung und Grundsätzliches oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.« (§ 3 ArbZG)

Allein schon aus diesem Grund hal ten wir die Abiturvorhaltestunde für

Die Regelungen des bundesdeutschen Arbeits zeitgesetzes (ArbZG) gelten grundsätzlich für alle im Schulbereich Tätigen: Die Arbeitszeit aller in der Schule Beschäftigten von Sekretariats-, Hausmeister- und Lehrkräften bis hin zur Schul leitung unterliegt dem Arbeitszeitgesetz. Relevant sind darüber hinaus noch: die Bestimmungen des Landesbeamten- gesetzes Rheinland-Pfalz (LBG RLP) die Arbeitszeitverordnung (ArbZVO, für rheinland-pfälzische Beamtinnen und Be amte) und die Lehrkräftearbeitszeitverordnung (Lehr ArbZVO, für verbeamtete rheinland-pfälzi sche Lehrkräfte); für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gelten die Regelungen des TV-L. → → → →

rechtswidrig, da sie gerade in Zeiten besonde rer Belastung mit der Vorbereitung und den Korrekturen im Zusammenhang mit dem Abi tur abzuleisten ist, nämlich in den Monaten von August/September bis März.) 4.2 Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Vorgaben Wie ernst es dem Gesetzgeber mit dem Schutz der Arbeitnehmer ist, zeigen die Bußgeldvorschriften, die beim Verstoß gegen die oben aufgelisteten Vorschriften greifen (§§ 22 und 23 ArbZG): Handelt der Arbeitgeber »vorsätzlich oder fahr lässig« den Vorschriften zuwider, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 30000 Euro geahndet werden kann. Auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr ist nicht ausgeschlossen, wenn einigen der oben aufgeführten Regelungen vorsätzlich zuwider gehandelt und »dadurch Gesundheit oder Ar beitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet« wird oder wenn die Zuwiderhandlung »beharrlich wiederholt« wird. Selbst eine fahrlässig verur sachte Gefahr wird »mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft«.

Zur Begriffsklärung: Arbeitstag: Montag bis Freitag (mit Ausnahme der Feiertage) Werktag: Montag bis Samstag (mit Ausnahme der Feiertage) Wochentag: Montag bis Sonntag

»Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten

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Allgemeine rechtliche Grundlagen

4.3 Ruhepausen und Ruhezeiten

Die Arbeitszeit (hierbei wird auf die Zeitstunde abgestellt) darf folgende Werte nicht über schreiten: 10 Stunden am Tag (Ausnahme: Die oberste Dienstbehörde kann bei dringenden dienst lichen Anlässen eine Arbeitszeit von bis zu →

4.3.1 Sonn- und Feiertage Auch im schulischen Bereich gilt § 9 Abs. 1 ArbZG zur Sonn- und Feiertagsruhe: »Arbeit nehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feier tagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt wer den.« 4.3.2 Weitere Ruhepausen und Ruhezeiten Die in den §§ 4 und 5 ArbZG vorgegebenen Re gelungen werden in § 6 ArbZVO Rheinland-Pfalz noch einmal wie folgt konkretisiert:

zwölf Stunden zulassen.), 60 Stunden in der Woche,

→ →

innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten einschließlich Mehrarbeit durchschnittlich 48 Stunden in der Woche.

Ruhepausen spätestens nach … Pausenzeit

Besonderheiten

… 6 Stunden fester Arbeitszeit … 9 Stunden fester Arbeitszeit

Pause von min. 30 Minuten

Pause von min. 45 Minuten Die Pause kann in zwei Ab schnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden

Anmerkung: Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

Ruhezeiten innerhalb …

zusammenhängende Ruhezeit von …

… eines Zeitraums von 24 Stunden

mindestens 11 Stunden mindestens 36 Stunden

… innerhalb einer Woche

Anmerkung: Insgesamt gilt immer, dass sich im Durchschnitt eine 40-Stunden-Woche bei sechs Wochen Urlaub im Jahr ergeben muss. Die obigen Angaben sind Obergrenzen für Stoßzeiten.

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Allgemeine rechtliche Grundlagen

4.3.3 Konsequenzen für Klassen- und Kurs fahrten Die Ruhepausen und Ruhezeiten gelten auch auf Klassen- und Kursfahrten. Der Unterricht von Lehrkräften, die sich auf Schulfahrten befinden, kann im Rahmen von Stattstunden 1 aufgefangen werden; der übrige Unterricht muss entfallen, wenn keine Vertre tungsstunden zur Verfügung stehen. Es gibt keine Verpflichtung dazu, unterrichtsfreie Tage wie Wochenenden oder Feiertage für Klas sen- und Kursfahrten zu verwenden. In seiner Verwaltungsvorschrift »Richtlinien für Schul fahrten« von 2007 legt das Ministerium in Nr. 2.2 eine Richtschnur für die Dauer fest: »Klas senfahrten in der Primarstufe sollen höchstens drei, Klassen- und Kursfahrten im Übrigen höchstens fünf Kalendertage dauern.« Es lässt sich beobachten, dass diese Richtschnur in den vergangenen Jahrzehnten nicht allzu viel Be achtung gefunden hat. Die Ausnahme, die im nächsten Satz gleich hin terhergeschoben wird, fand hingegen stärkeren Zuspruch: »Aus wichtigen pädagogischen oder organisatorischen Gründen, insbesondere bei Schullandheimaufenthalten und bei Fahrten mit sportlichem Schwerpunkt, können im Schulfahr tenkonzept im Einvernehmen mit den Eltern auch längere Fahrten festgelegt werden.« Hieraus ergibt sich eine Vielzahl an Fragestellun gen, etwa: Wie geht man mit einer Lehrkraft um, die in der Sonntagnacht von der Klassenfahrt zurückkehrt, am nächsten Morgen aber Unter richt hat? Für die Behörde stellt sich diese Frage 1 Entfällt einer Lehrkraft der Unterricht wegen Abwesenheit der Lerngruppe, kann sie in Vertretung in einer sogenannten Stattstunde eingesetzt werden.

nicht, wenn die Lehrkraft dies »freiwillig« und ohne Anweisung auf sich genommen hat … Es mag eine Binsenweisheit sein, aber sicher heitshalber erwähnen wir sie: Eine Schule kann nur so viele Fahrten im Fahrtenkonzept der Schule anbieten, wie sie Lehrkräfte hat, die mit fahren (können). 4.4 Funktionsstelle und zeitlicher Umfang der Arbeitszeit Auch für eine Funktionsstelle und die Schul- oder Seminarleitung selbst gilt die für alle Be schäftigten gesetzlich geregelte Arbeitszeit. Eine Funktionsstelle innezuhaben, bedeutet de finitiv (auch rechtlich gesehen!) nicht, dass eine höhere Arbeitszeit abzuleisten wäre. Die Ge richte gehen allerdings davon aus, dass Lehr kräfte mit höherem Amt effizienter arbeiten und also innerhalb ihrer Arbeitszeit mehr erledigen können. Bei einem dauerhaften Überschreiten der wö chentlichen Arbeitszeit ist der Zuschnitt der Res sorts zu überprüfen, die erweiterte Schulleitung sollte eine Aufgabenkritik vornehmen und eventu ell Aufgaben ganz oder teilweise streichen, wenn der Entlastungstopf der Schulleitung keinen Spielraum dafür lässt. Solche Entscheidungen sind gerade bei dem hohen Arbeitsethos an unse ren Schulen besonders bitter. Derzeit zeichnet sich allerdings trotz harter inhaltlicher Auseinander setzungen mit dem Ministerium nicht einmal eine Weiterschreibung von Entlastungsstunden für große Systeme ab, geschweige denn zusätzliche Anrechnungs-, Entlastungs- oder Freistellungs stunden für bisher zusätzlich wahrgenommene Aufgaben, so dass den Schulen als einzige Mög lichkeit das Streichen von Aufgaben bleibt.

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Allgemeine rechtliche Grundlagen

4.5 Verpflichtung des Dienstherrn zur Arbeitszeiterfassung im Rahmen des Gesundheitsschutzes Der EuGH hat ebenso wie das BAG geurteilt und die Verpflichtung des Dienstherrn zur Arbeits zeiterfassung als ein Mittel zum Schutz der Ge sundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mer festgeschrieben. Seit Jahren sind wir mit dem Bildungsministerium im Austausch darüber, wie so etwas sinnvollerweise umgesetzt werden kann. Ein Anfang wäre es, wenn das Bildungsmi nisterium Überlegungen anstellte, wie viel Ar beitszeit für einzelne Bausteine unserer Arbeit tatsächlich einzukalkulieren ist … Ähnlich wie bei der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) könnte der Dienstherr zumindest überblicksartig den Umfang der Arbeitszeit für einzelne Aufgaben umreißen. Diese Richtwerte des Bildungsminis teriums würden sehr schnell verdeutlichen, dass Gymnasiallehrkräfte kaum eine Chance haben, ihrer Aufgabenfülle innerhalb der festgelegten Jahresarbeitszeit auch nur halbwegs gerecht zu werden.

Hierzu bräuchte das Bildungs- ministerium eine Vorstellung davon, wie viel Zeit zum Beispiel die fol genden Aufgaben benötigen … Unterrichtszeiten Unterrichtsvorbereitung (in der jeweili gen Jahrgangsstufe im jeweiligen Fach) Konzeption des schriftlichen Abiturs Abiturkorrektur (Erst- und Zweitkorrek tur) sowie Verfassen einer Beurteilung Facharbeit und Besondere Lernleistung (BLL): Betreuung, Korrektur, Kolloquium Konzeption und Durchführung des mündlichen Abiturs Konferenzen/Dienstbesprechungen Schüler-/Elterngespräche pro Lern gruppe/pro Schüler Elternabende außerunterrichtliche Aufgaben (Klas senfahrten etc.) Vorbereitung und Durchführung von Wandertagen und Exkursionen dienstliche Kommunikation (Aushänge, Mails, Gespräche …) Fortbildung → → → → → → → → → → → → → → Korrektur (pro Schülerarbeit in der je weiligen Klassenstufe im jeweiligen Fach)

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Allgemeine rechtliche Grundlagen

Schulen ja eben gerade kein echter Arbeits platz zur Verfügung, der modernen Anforde rungen an den überall sonst geltenden Arbeits schutz genügt. Bisher sträflich vernachlässigt werden bei der gerichtlichen Bewertung von Arbeitszeit die We gezeiten innerhalb der Schule sowie die Prä senzzeiten, sei es in einer Art Bereitschaft oder einfach als Zeit zwischen zwei Unterrichtsstun den. Diese lässt sich, so gut es ohne echten Ar beitsplatz geht, zwar mit sinnvollen Betätigun gen füllen; oft kann aber gerade das Wichtigste (zum Beispiel konzentriertes Korrigieren) dort nicht erledigt werden.

Von Seiten des Bildungsministeriums wird von der Pflicht des Dienstherrn zur Arbeitszeiter fassung regelmäßig abgelenkt mit dem Hinweis und der darin implizierten Drohung, dann müsse aber auch sämtliche Arbeitszeit in der Schule abgeleistet werden, denn anders sei Ar beitszeit ja nicht messbar. Dass dies sachlich der Richtigkeit entbehrt, ist wohl spätestens seit der Ausweitung des Homeoffice auf alle möglichen Berufe während der Corona-Pande mie klargeworden. Arbeitszeit, so auch die Rechtsprechung, kann eben nicht nur an der Arbeitsstätte gemessen werden, sondern auch im häuslichen Arbeitszimmer. Davon einmal abgesehen, steht den meisten von uns an den

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5 Hintergrundinformationen zur Lehrkräftearbeitszeit

5.1 Deputat: Historie

dung des 60. Lebensjahres 2 Stunden und ab dem Schuljahr der Vollendung des 63. Lebens jahres 3 Stunden) und von einer Arbeitszeitver dichtung, wie wir sie durch die Digitalisierung er lebt haben, war man noch weit entfernt. Es gab auch keine Abitur-Vorhaltestunde; der Unter richt für den Jahrgang 13 endete vor den schrift lichen Prüfungen, so dass Abiturkorrekturen und Unterricht im Abiturjahrgang nicht kollidierten.

und aktueller Stand Anfang der 1990er Jahre lag das Gymnasialde putat einer Vollzeitlehrkraft bei 23 Wochenstun den. Es gab keine ZAG-Stunde, es gab eine sehr viel großzügigere Altersermäßigung (ab dem Schuljahr, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wurde, 1 Stunde, ab dem Schuljahr der Vollen

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Hintergrundinformationen zur Lehrkräftearbeitszeit

5.2 Regelstundenmaß von Lehrkräften

Gemäß § 3 LehrArbZVO gilt:

Einsatz der Lehrkraft

Lehrbefähigung Regelstundenmaß

25 Wochenstunden zu 50 Minuten 27 Wochenstunden zu 45 Minuten 24 Wochenstunden zu 45 Minuten

an Grundschulen

Grundschule

Realschule plus/ Förderschulen Gymnasien oder berufsbildende Schulen

an Realschulen plus und Förderschulen

an Gymnasien, berufsbildenden Schulen, Abend gymnasien, Kollegs, Integrierten Gesamtschulen bei Einsatz in den Klassenstufen 11 bis 13 (oder 10 bis 12 an G8) mit maximal 1 Wochenstunde an Gymnasien, berufsbildenden Schulen, Abend gymnasien, Kollegs, Integrierten Gesamtschulen bei Einsatz in den Klassenstufen 11 bis 13 (oder 10 bis 12 an G8) mit 2 bis 4 Wochenstunden an Gymnasien, berufsbildenden Schulen, Abend gymnasien, Kollegs, Integrierten Gesamtschule bei Einsatz in den Klassenstufen 11 bis 13 (oder 10 bis 12 an G8) ab 5 Wochenstunden an Gymnasien, berufsbildenden Schulen, Abend gymnasien, Kollegs, Integrierten Gesamtschulen

27 Wochenstunden zu 45 Minuten

Grund- und Hauptschule, Realschule, Realschule plus

26 Wochenstunden zu 45 Minuten

24 Wochenstunden zu 45 Minuten

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Hintergrundinformationen zur Lehrkräftearbeitszeit

5.3 Ganztagsschulen: Anrechnung von Lernzeiten und Aufsicht bei Mittagspausen

Hier gelten besondere Regelungen: G9-Ganztagsschulen

G8-Ganztagsschulen

Lernzeiten werden zur Hälfte ins Deputat gerechnet

Lernzeiten werden ganz ins Deputat gerechnet

Eine 45-minütige Aufsicht bei Mittagspausen wird mit 0,5 Unterrichtsstunden auf das Deputat angerechnet Quelle: Quelle:

5.4 Die Abitur-Vorhaltestunde (»Unterrichtsstundenausgleich«) In § 4 LehrArbZVO wird die sogenannte Vorhal testunde geregelt, die es seit Beginn des Schul jahres 2001/2002 gibt. Gleichzeitig mit dem Vorziehen der Vergabe der Abiturzeugnisse vom Sommer ins Frühjahr (März) erhöhte die Landesregierung die Unter richtsverpflichtung. Sie wird für jeden Kurs, den man in der 13. Jahrgangsstufe unterrichtet, er höht. Hier gelten derzeit die folgenden Regelun gen. Absatz 1: Die Unterrichtsverpflichtung erhöht sich …

Wer einen dreistündigen Grund- und einen fünf stündigen Leistungskurs unterrichtet, müsste also eigentlich 2,5 Wochenstunden mehr unter richten (1 + 1,5 = 2,5). Tatsächlich regelt der Pa ragraph aber, dass maximal 1,5 Wochenstunden im laufenden Schuljahr hinzugerechnet werden; in unserem Beispiel müsste also eine Wochen stunde auf das nächste Schuljahr übertragen und nachgearbeitet werden. Absatz 2 regelt das Höchstmaß der Unterrichts verpflichtung: Insgesamt darf die Unterrichts verpflichtung die Anzahl von 26 Wochenstunden nicht überschreiten. 5.5 Unterrichtseinsatz: Darf meine Stundenzahl einfach erhöht/ verringert werden? Oft ergibt es sich aus »Gründen der Schul- oder Unterrichtsorganisation«, wie es in § 7 Lehr ArbZVO heißt, dass man im Stundenplan etwa zu Schuljahresbeginn nicht exakt auf die Stun

für einen zwei- stündigen Kurs

um 0,5 Wochen stunden um 1,0 Wochen stunden um 1,5 Wochen stunden

für einen drei- oder vierstündigen Kurs für einen fünf- oder mehrstündigen Kurs

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Hintergrundinformationen zur Lehrkräftearbeitszeit

5.7 Zusätzliche Arbeitsgemein schaften (ZAG-Stunden)

denanzahl kommt, die gemäß dem persönlichen Deputat zu halten wäre. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat hier einen Spielraum und kann die Unterrichtsverpflichtung einer Lehr kraft um bis zu 2 Wochenstunden, in Einzelfällen darüber hinaus, erhöhen oder verringern. Wich tig: Diese Veränderung ist nur zulässig mit dem Einverständnis der Lehrkraft. Auszugleichen ist eine zu hohe oder zu niedrige Stundenzahl im nächsten Schulhalbjahr bzw. spätestens im nächsten Schuljahr. Bei einem Wechsel an eine andere Schule bleibt der Ausgleichsanspruch er halten. 5.6 Mehrarbeit Die gelebte Praxis an manchen Schulen, dass jede Vollzeitkraft monatlich drei Stunden zu sätzlich zu leisten habe und Teilzeitkräfte an teilig eine entsprechende Anzahl an Stunden, lässt sich aus den Rechtstexten, Landesbeam tengesetz oder der Verwaltungsvorschrift »Mehrarbeit im Schuldienst«, nicht herleiten. Die rechtlichen Voraussetzungen für echte Mehrarbeit (§ 73 Abs. 2 LBG) sind nur in Aus nahmefällen gegeben; solche Katastrophen- und Notfälle sind kaum bekannt und spielen für die Schulen in der Realität keine Rolle. Der Be griff der »Mehrarbeit« hat größere Relevanz im Katastrophenschutz; selbst im Polizei- und Vollzugsdienst scheinen Fälle von Mehrarbeit kaum bekannt zu sein, wie unsere Nachfragen ergeben haben. Dies bedeutet für die Praxis an den Schulen, dass sich zusätzlich geleistete Stunden mit Stunden, die der Lehrkraft entfallen, weil etwa die Klasse mit anderen Lehrkräften auf Klassen fahrt ist, die Waage halten sollen.

5.7.1 Historie Zurückverfolgen lässt sich die Historie der ZAG Stunden bis ins Jahr 1997. Die Landtagsdoku mente (Drucksache 13/1389 und 13/1559) bele gen die auch von Seiten des Philologenverbandes überlieferte Diskussion. Zwei Vorschläge lagen damals auf dem Tisch: Die Erhöhung des Depu tats der Lehrkräfte für Sport, Musik und Bildende Kunst auf bis zu 27 Lehrerwochenstunden (antei lig zu ihrem Einsatz in den genannten Fächern in den Klassenstufen 5 bis 10) oder die allgemeine Erhöhung des Deputats auf 24,5 Lehrerwochen stunden. Beides konnte verhindert werden. Stattdessen schuf man mit den ZAG-Stunden eine Verrechnungsmöglichkeit der Arbeitszeit, die sowieso schon immer (meist von Sport-, Musik- und Kunstlehrkräften) zusätzlich er bracht worden war. Eigentlich, so die damalige Hoffnung in der Lehrerschaft, würde durch die Einführung der ZAG-Stunde niemand zusätzlich belastet. Heute allerdings sieht es gelegentlich anders aus, daher gilt es, sich der Genese der ZAG-Stunde immer wieder bewusst zu werden. 5.7.2 Rechtsgrundlage Grundlage hierfür sind die Bestimmungen, wie sie sich aus § 5 Abs. 3 LehrArbZVO (GVBl 1999, 148) ergeben: Lehrkräfte an Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen mit der Lehrbefähigung für Gymnasien sind verpflichtet, über das Regel stundenmaß hinaus Arbeitsgemeinschaften zu leiten. Die Schulleiterin oder der Schullei ter trägt dafür Sorge, dass die Verpflichtung der Schule, Arbeitsgemeinschaften in der

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richten, verpflichtet, über das Regelstundenmaß (24 Wochenstunden zu 45 Minuten) hinaus Ar beitsgemeinschaften zu leiten. Hier wird also lediglich die Pflicht zur Abhaltung von Arbeitsgemeinschaften angesprochen, nicht von andersartigen Unterrichtsverpflichtungen. Über den Umfang, in dem die einzelne Gymnasi allehrkraft dieser Verpflichtung nachkommen muss, findet sich hier keine Aussage. 2. Insgesamt muss die Schule zusätzliche Ar beitsgemeinschaften mindestens im Umfang von 0,5 Wochenstunden pro »Vollzeitgymnasi allehrerfall« anbieten. Es ist also keineswegs jede Lehrkraft verpflich tet, pro Schuljahr eine halbe Stunde Arbeitsge meinschaft zu leiten, sondern die Schule als Ganzes hat die Aufgabe, Arbeitsgemeinschaften in dieser Größenordnung sicherzustellen. 3. Der Schulleiter entscheidet im Einzelfall unter Berücksichtigung der sonstigen schulischen Be lastungen der betroffenen Lehrkräfte. Demnach kann der Schulleiter von der einen Lehrkraft mehr als 0,5 Wochenstunden ZAG ver langen, von einer anderen, die durch ihre sons tige Tätigkeit stark belastet ist, weniger oder keine. Er muss sich dabei an die von der Gesamt konferenz beschlossenen Grundsätze halten. 4. Der Örtliche Personalrat ist bei der Einzelfall entscheidung des Schulleiters in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu beteiligen. Hier ist zumindest das Erörterungsrecht gege ben. Ob darüber hinaus auch das Mitbestim mungsrecht besteht, ist umstritten und nicht gerichtlich geklärt. Gleichwohl kann der Perso nalrat im Rahmen seines Wächteramtes ein

Regel mindestens im Umfang von 0,5 Wo chenstunden je Vollzeitlehrerfall, bezogen auf die in Satz 1 genannten voll- oder teil zeitbeschäftigten Lehrkräfte, anzubieten, erfüllt wird. Die Schulleiterin oder der Schul leiter regelt den Einsatz der Lehrkräfte unter Berücksichtigung ihrer sonstigen schulischen Belastungen. Anlage 1 Nr. 1.2.3 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. (…) Anlage 1 1.2.3 Verteilung der Anrechnungsstunden Die Gesamtkonferenz beschließt über die Grundsätze für die Verteilung der Anrech nungspauschale. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ent scheidet über die Verteilung der Anrech nungsstunden im Einzelnen. Die Verteilung ist schriftlich festzuhalten. Die Gesamtkon ferenz ist über die Verteilung zu unterrichten. Der Personalrat ist in der gesetzlich vorgese henen Weise zu beteiligen. (Anrechnungsstunden können halbiert wer den. Sie können auch für einen geringeren Zeitraum als ein Schuljahr gewährt werden. Bei der Bemessung einer Anrechnung für die besondere unterrichtliche Belastung in Ab schlussklassen sind Entlastungen durch vor zeitige Entlassungen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Eine gleichmä ßige Verteilung der Anrechnungspauschale ist mit ihrer Zweckbestimmung nicht zu ver einbaren und unzulässig.) 5.7.3 Kommentar 1. Gymnasiallehrkräfte sind, sofern sie an Gym nasien oder Integrierten Gesamtschulen unter

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lern handeln. Sie müssen nicht über das ganze Schuljahr hinweg gehalten werden, sondern können auch nur wenige Stunden im Schuljahr umfassen. So können zum Beispiel zusätzliche Proben für ein Schulkonzert oder die zur sinnvol len Durchführung von Studienfahrten notwendi gen zusätzlichen Vorbereitungsveranstaltungen als ZAG herangezogen werden. Als ZAG zulässig sind Arbeitsgemeinschaften, die der Betreuung von Wettbewerben oder der »Besonderen Lernleistungen« (BLL) in der MSS dienen. Werden ZAGs nur für kürzere Zeit während des Schuljahres angeboten, werden sie anteilig auf die ZAG-Verpflichtung der Schule angerechnet; so wird zum Beispiel eine ZAG, die einstündig ein halbes Jahr lang alle 14 Tage gehalten wird, für die Statistik als 0,25 ZAG berücksichtigt. Laut der Lehrkräftearbeitszeitverordnung sind die ZAGs anzubieten. Bietet also eine Lehrkraft eine Arbeitsgemeinschaft an, von der zu erwar ten ist, dass sie auf das Interesse der Schüler schaft stoßen dürfte, nimmt aber dennoch nie

schreiten und ein Stufenverfahren auslösen, um die Rechte des Kollegiums zu wahren. 5. Die ADD überprüft, ob die Schule ihrer Min destverpflichtung, zusätzliche Arbeitsgemein schaften anzubieten, nachgekommen ist. Das Bildungsministerium verlangt für die Schulsta tistik, dass die einzelnen ZAG-Stunden bzw. ZAG-Stunden-Bruchteile den einzelnen Lehr kräften, die sie anbieten, zuzuordnen seien. Aus unserer Sicht wäre es ausreichend, dass le diglich die Gesamtheit der an einer Schule ge leisteten ZAG-Stunden aufzuführen ist. Nachdem jedoch bei Unterricht in der Jahr gangsstufe 13 gemäß § 4 LehrArbZVO die ZAG Stunden bei der Feststellung der Kappungs grenze (26 Wochenstunden) zu berücksichtigen sind, müssen diese, wenn sie hierfür von Belang sind, den einzelnen Lehrkräften zugeordnet wer den. 5.7.4 Inhalt, Dauer, Angebotscharakter der ZAG-Stunden Bei den ZAGs muss es sich um eine pädagogisch sinnvolle Veranstaltung mit Schülerinnen/Schü

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viel geleisteten ZAG-Stunden im nächsten Jahr verrechnen, da sie verpflichtet ist, »in der Regel mindestens 0,5 Wochenstunden pro Vollzeitleh rerfall« anzubieten. 5.7.7 Probleme im Zusammenhang mit dem Schulverwaltungsprogramm edoo.sys Die Konfiguration von edoo.sys wurde im Minis terium so eingerichtet, dass ZAG-Stunden ein zelnen Personen zugeordnet werden müssen (L Bogen), was die Erfassungsmöglichkeit von Einzelveranstaltungen unmöglich macht und dazu verleitet, Pauschalzuweisungen von 0,5 Stunden vorzunehmen. Dass die Schule diese Stunden nicht mehr richtig in die Statistik eingeben kann, heißt allerdings nicht, dass ab jetzt jede gymnasiale Lehrkraft verpflichtet wäre, 0,5 Stunden mehr zu arbeiten. Insofern sind diese Angaben ausschließlich in der Summe zur Übermittlung der Gesamtzahl von ZAG geeignet und bilden im Einzelfall die Wirklichkeit nicht immer korrekt ab. In § 10 LehrArbZVO ist geregelt: (1) Für vollbeschäftigte schwerbehinderte Lehr kräfte, die, berechnet ohne Schwerbehinderten ermäßigung, mindestens die Hälfte des Regel stundenmaßes Unterricht erteilen, wird die Unterrichtsverpflichtung bei einem Grad der Be hinderung 1. ab 50 um 2 Wochenstunden, 2. ab 70 um 3 Wochenstunden, 3. ab 90 um 4 Wochenstunden, ermäßigt. Die gleiche Ermäßigung erhalten schwerbehinderte Lehrkräfte, die Altersteilzeit 5.8 Schwerbehindertenermäßigung

mand an der AG teil oder muss sie während des Schuljahres wegen des Schwundes der ur sprünglich Teilnehmenden ausfallen, so hat die Schule ihre entsprechende ZAG-Verpflichtung erfüllt. Die Schule kann die AG, die nicht zu stande gekommen ist, als angeboten melden; eine Mindestteilnehmerzahl für eine AG gibt es nicht. Etwaige Beanstandungen des Rechnungs hofes, dass die AG nicht gehalten worden sei, dürften nach unserer Meinung nicht an die be troffene Lehrkraft oder die Schulleitung gerich tet werden, sondern an den Verordnungsgeber. 5.7.5 Pflichtunterricht und ZAG Gemäß LehrArbZVO sind Gymnasiallehrkräfte über das Regelstundenmaß hinaus zur Leitung von Arbeitsgemeinschaften verpflichtet. Nur im Ausnahmefall und nur mit dem Einverständnis der betroffenen Lehrkraft kann eine ZAG-Ver pflichtung durch zusätzlichen Unterricht im Pflichtbereich erfüllt werden. Auch längerfris tige Vertretungen mit vor und nachbereitetem Unterricht stellen keine Arbeitsgemeinschaften dar, sondern finden als Pflichtunterricht statt. Wenn die Lehrkraft einwilligt, kann eine solche Vertretung mit ihrem ZAG-Kontingent verrech net werden, ohne Einwilligung jedoch nicht. Ordnet die Schulleitung eine Unterrichtsverpflich tung über das vereinbarte Deputat hinaus an, so ist auch dies nach § 7 LehrArbZVO nur mit Einver ständnis der Lehrkraft möglich (vgl. Kapitel 5.5). 5.7.6 Verrechnung abgeleisteter ZAG-Stunden im nächsten Schuljahr Haben einzelne Lehrkräfte in einem Schuljahr eine erhebliche ZAG-Leistung erbracht, so kann die Schulleitung sie im nächsten Schuljahr in diesem Bereich entlasten. Die Schule als Ge samtheit kann jedoch nicht die in einem Jahr zu

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Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, wird die Unterrichtsverpflichtung bei einem Grad der Be hinderung 1. ab 50 um 1 Wochenstunde, 2. ab 90 um 2 Wochenstunden, ermäßigt. Ist das Regelstundenmaß durch die Teilzeitbeschäftigung nicht um mehr Unter richtsstunden herabgesetzt als in Absatz 1 Satz 1 vorgesehen, richtet sich die Ermäßigung nach Absatz 1 Satz 1. In besonderen Fällen kann auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft die Schulbehörde eine zusätzliche Ermäßigung bei einem Grad der Behinderung 1. ab 50 um 1 Wochenstunde, 2. ab 90 um bis zu 2 Wochenstunden, gewähren. Vor der Entscheidung über eine not wendige zusätzliche Ermäßigung ist ein amts ärztliches Zeugnis einzuholen. (3) Der Grad der Behinderung ist durch einen Schwerbehindertenausweis nachzuweisen. Die Schwerbehindertenermäßigung wird ab dem Zeitpunkt des Nachweises gewährt.

nach dem Blockmodell oder eine Teilzeitbe schäftigung nach § 6 a in Anspruch nehmen, während einer Vollbeschäftigung in der An sparphase sowie vollbeschäftigte schwerbehin derte Schulleiterinnen oder Schulleiter und deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter sowie Fachleiterinnen oder Fachleiter, wenn ihr Unterrichtseinsatz dauerhaft allein wegen ihrer funktionsbezogenen Tätigkeit weniger als die Hälfte des Regelstundenmaßes beträgt. In be sonderen Fällen kann auf Antrag der schwerbe hinderten Lehrkraft die Schulbehörde eine zu sätzliche Ermäßigung bei einem Grad der Behinderung 1. ab 50 um 1 Wochenstunde, 2. ab 70 um bis zu 2 Wochenstunden, 3. ab 90 um bis zu 3 Wochenstunden, gewähren. Vor der Entscheidung über eine not wendige zusätzliche Ermäßigung ist ein amts ärztliches Zeugnis einzuholen. (2) Für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Lehrkräfte, die, berechnet ohne Schwerbehin dertenermäßigung, mindestens die Hälfte des

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5.9 Altersermäßigung: Historie und aktueller Stand

Früher wurde Lehrkräften eine gestaffelte Altersermäßigung gewährt:

Ermäßigung des Deputats … … um eine Unterrichtsstunde … um zwei Unterrichtsstunden … um drei Unterrichtsstunden

ab dem Schuljahr, in dem man … … das 55. Lebensjahr vollendet, … das 60. Lebensjahr vollendet, … das 63. Lebensjahr vollendet.

1. Lehrkräften, die, berechnet ohne Altersermä ßigung, mindestens die Hälfte des Regelstun denmaßes Unterricht erteilen, ohne in Alters teilzeit zu sein, wird mit Beginn des Schuljahres, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden, 3 Wo chenstunden Altersermäßigung gewährt.

Im Zuge der Regelungen zur Altersteilzeit aller dings wurde die Option einer Altersermäßigung gestrichen. Übrig geblieben ist davon heute nur noch Fol gendes (§ 9 LehrArbZVO):

Situation nach Erreichen der Altersgrenze, ab der eine Altersermäßigung gewährt wird Gymnasiallehrkraft mit Deputat von 12 Stunden, 12 Stunden im Unterricht, keine Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Freistellungsstunden Fachleitung oder Schulleitung mit vollem Deputat und nach Abzug der Entlastungsstunden 7 Stunden zu erteilendem Unterricht

tatsächlich zu erteilender Unterricht 12 Stunden minus 3 Stunden = 9 Stunden

Beispiele

A

7 Stunden Unterricht, keine Altersermäßigung

B

Diese Ermäßigung (unter den in der LehrArbZVO aufgeführten Bedingungen) gilt nach § 44 Nr. 2 TV-L ebenfalls für tarifbeschäftigte Lehrkräfte (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2017, Az.: 7 Sa 510/16), also mit Beginn des Schuljahres, in dem sie das 64. Lebensjahr voll enden. Für befristet beschäftigte Lehrkräfte – auch solche, die nach Erreichen der Altersgrenze wie der eingestellt werden – gilt dies entsprechend.

2. Der Zeitausgleich aufgrund der flexiblen Ar beitszeit für Lehrkräfte (freiwilliges Ansparen) führt nicht zu einer Kürzung der Altersermäßi gung. Falls also Stunden vorgearbeitet und dann abgefeiert werden, schlägt dies bei der Feststel lung, ob mindestens die Hälfte des Regelstun denmaßes Unterricht erteilt wird, nicht (positiv oder) negativ zu Buche.

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6 Teilzeit – Vollzeit Was in der diesbezüglichen Verwaltungsvor schrift des Ministeriums (Näheres in Kapitel 6.2) festgeschrieben ist, ist mittlerweile auch aus geurteilt: Teilzeitlehrkräfte haben auch bei au ßerunterrichtlichen Aufgaben Anspruch auf eine angemessene, ihrer Teilzeitquote entsprechende Beteiligung. Dies betrifft ebenfalls Mitglieder der Schulleitung. 6.1 Urteil des Bundesverwaltungs

in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen etc., aber auch Funktions tätigkeiten, d.h. nicht unmittelbar unterrichts bezogene schulische Verwaltungsaufgaben, wie zum Beispiel die Leitung der Schulbibliothek) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienst leistung herangezogen werden. Das bedeutet, dass der Teilzeitquote entweder bei der Übertra gung von Funktionstätigkeiten Rechnung zu tra gen ist oder ein zeitlicher Ausgleich durch ent sprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen muss.« 6.2 Umfang der dienstlichen Verpflichtungen von Teilzeit lehrkräften Im Folgenden finden Sie die Regelungen der Ver waltungsvorschrift; wichtig ist, dass neben den berechtigten Interessen der Teilzeitbeschäftig

gerichtes aus dem Jahr 2015 zum Anteil der ungebundenen Arbeitszeit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung

Leitsatz des BVerwG AZ: 2 C 16.14: »Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen An spruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hi naus zur Dienstleistung herangezogen zu wer den. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer

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Teilzeit – Vollzeit

Die Rechte des Personalrats nach dem Perso nalvertretungsgesetz für das Land Rhein land-Pfalz sind zu beachten. 2. Lehrkräfte, die gemäß § 75 Landesbeamten gesetz ihre Stundenverpflichtung reduziert haben, haben ebenso wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte neben ihrer Unterrichtsverpflich tung auch außerunterrichtliche Aufgaben zu erfüllen. Dazu zählen insbesondere: Dienstbesprechungen, Konferenzen, Aufsichten und Vertretungen, Elternversammlungen, Elternsprech stunden und Elternsprechtage, Prüfungen, Unterrichtsgänge und Schulfahrten, Schulveranstaltungen, Gespräche mit Ausbildenden, Arbeitge bern, Kammern und Verbänden. Dies kann zu einer im Vergleich zur Vollzeit lehrkraft stärkeren Belastung der Teilzeitlehr kraft führen. Beim Einsatz teilzeitbeschäftig ter Lehrkräfte ist auf diese Situation Rücksicht zu nehmen; eine unverhältnismäßige Belas tung ist zu vermeiden. Die Möglichkeit eines Ausgleichs ist zu prüfen. 3. Im Einzelnen gilt grundsätzlich folgendes: 3.1. Die Teilzeitlehrkraft kann verpflichtet wer den, eine Klasse zu führen und die damit ver bundenen pädagogischen Aufgaben und Ver waltungsarbeiten zu übernehmen. Nummer 3.4 bleibt unberührt. → → → → → → → →

ten auch die Arbeitszeit der Vollzeitkräfte nach oben beschränkt ist: Dies bedeutet, dass auch hier die vom Bildungsministerium beschworene »Aufgabenkritik« angesagt ist. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bil dung und Kultur vom 2. März 1994 (944 A – Tgb.Nr. 1708/92), Fundstelle: GAmtsbl. 1994, S. 245, zuletzt geändert durch Nr. 1.3.10 der Ver waltungsvorschrift vom 16.10.2014 (Amtsbl. 2014, S. 322) 1. Der Einsatz der teilzeitbeschäftigten Lehrerin nen und Lehrer wird einerseits von den berech tigten – häufig familiären – Interessen der Lehrkraft und andererseits von den Anforde rungen der Schule, den Ansprüchen des Kolle giums sowie den Erwartungen von Eltern und Schülerinnen und Schülern bestimmt. Dieser Interessenwiderstreit kann nur durch ein ver ständnisvolles Miteinander gelöst werden. Die Verwaltungsvorschrift setzt Orientie rungsdaten und gibt eine Richtschnur vor, die der Schulleiterin oder dem Schulleiter helfen sollen, ausgewogene Einzelfallentscheidun gen zu treffen. Der Umfang der dienstlichen Verpflichtung der Teilzeitlehrkraft muss so bestimmt sein, dass bei Wahrung der Funkti onsfähigkeit der Schule sowohl ihre berech tigten Interessen wie die Gesamtbelastung des Kollegiums andererseits angemessen be rücksichtigt werden. Dabei ist das Maß der Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung ebenso zu beachten wie die Notwendigkeit, für eine ausgewogene Belastung aller Lehr kräfte Sorge zu tragen. Bei der Ausfüllung insbesondere von Num mer 3 kommt es daher immer auch auf die Situation der einzelnen Schule an.

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Teilzeit – Vollzeit

3.2. An allen aufteilbaren Aufgaben, die im Bereich der Schule vom Kollegium erfüllt wer den müssen, ist die Teilzeitlehrkraft anteilig entsprechend ihrer eingeschränkten Unter richtsverpflichtung zu beteiligen. Hier sind insbesondere die Aufsichten und Vertretun gen zu nennen. 3.3. Die Übernahme einer besonderen Auf gabe wie zum Beispiel die der Verkehrsobfrau oder des Verkehrsobmanns, der Sammlungs leiterin oder des Sammlungsleiters, der oder des Sicherheitsbeauftragten usw. soll von der Teilzeitlehrkraft nicht verlangt werden. 3.4. Mehrtägige Schulwanderungen, Studien fahrten und Schullandheimaufenthalte sollen von der Teilzeitlehrkraft nicht gefordert wer den. 3.5. Bei der Verteilung von Unterrichtsstunden auf die Arbeitstage sollen die Bedürfnisse der Teilzeitlehrkraft besonders berücksichtigt werden; unterrichtsfreie Tage sollen ermög licht werden. 3.6. Im Blick auf Springstunden sollen teil zeitbeschäftigte Lehrkräfte nur entsprechend ihrer reduzierten Regelstundenzahl belastet werden. 3.7. Die Erteilung von weniger als zwei Unter richtsstunden am Tag und ein Einsatz am Vor- und Nachmittag desselben Tages sollen, so fern es die schulische Situation ermöglicht, bei Teilzeitbeschäftigten vermieden werden. 4. Diese Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend für Beschäftigte als Lehrkräfte. 5. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.

6.3 Teilzeit erkauft man sich: Auswir kungen auf Gehalt und Pension Als Philologenverband bemerken wir immer wie der, dass vielen nur die Hälfte der Wahrheit be kannt ist: Sie wissen, dass sie, wenn sie auf Teilzeit reduzieren, auf einen Teil ihres Gehalts verzichten. Immer wieder aber stellen wir fest, dass Kollegin nen und Kollegen den zweiten Teil der Wahrheit dabei völlig ausblenden: dass sie nämlich auch bei der Pension oder Rente nur anteilig bedacht wer den. Teilzeit muss man sich also erst einmal leis ten können – und zwar nicht nur im aktiven Be rufsleben, sondern auch später im Ruhestand. Auch vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass Vollzeit prinzipiell machbar bleibt und niemand in Teilzeit gezwungen wird, während er gleichzeitig seine volle Arbeitskraft einsetzt. Für nähere Informationen rund um die finanziel len Auswirkungen von Teilzeit auf die Pension kontaktieren Sie gerne unseren Rechtsreferen ten für Beamtenrecht, Wolfgang Arneth (s. Ka pitel 12).

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7 Orientierungshilfe zur Arbeitszeit von Lehrkräften

dass die zunächst auf 10 Jahre festgesetzte Er höhung des Gymnasialdeputates zumutbar sei, da Gymnasiallehrkräfte sich in dieser Zeit eben stärker auf den Unterricht und weniger auf au ßerunterrichtliche Aktivitäten zu beschränken hätten. Das Bildungsministerium scheint dies nun mit seinem Anstoß zur »Aufgabenkritik« aufgegriffen zu haben, ohne allerdings konkrete Ideen zu liefern. Mit den folgenden Gedanken möchten wir für Kolleginnen und Kollegen, Schulleitungen und Örtliche Personalräte eine Orientierungshilfe bieten. 7.1 Besondere Belastungen durch Unterricht und unterrichtsnahe Tätigkeiten Aus der obigen Rechnung, die damals angestellt wurde, ergibt sich insgesamt ein Rest von nicht

Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rhein land-Pfalz (OVG Koblenz, Urteil vom 13.09.1996, 2 A 12980/95, Näheres s. Kapitel 9) hat 1996 bei seinen Berechnungen auch für Gymnasiallehr kräfte eine regelmäßige jährliche Gesamtar beitszeit zugrunde gelegt. Übertragen auf die heutige Situation von 40 Wochenstunden im Beamtenbereich ergibt sich eine regelmäßige jährliche Gesamtarbeitszeit für Vollzeitbe schäftigte von 1760 Zeitstunden . Die Unterrichtszeit veranschlagt das Gericht pro Unterrichtsstunde mit je 45 Minuten reinen Un terrichts plus jeweils 5 Minuten Wegezeit und kommt so (rein rechnerisch) auf insgesamt 20 Zeitstunden pro Unterrichtswoche à 24 Unter richtsstunden. Bei den vom Gericht angesetzten 39 Schulwochen im Jahr ergeben sich damit 39 mal 20 Zeitstunden = 780 Zeitstunden für den Unterricht . Im Urteil stellte das Gericht fest,

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