Arbeitszeit

Allgemeine rechtliche Grundlagen

4.3.3 Konsequenzen für Klassen- und Kurs fahrten Die Ruhepausen und Ruhezeiten gelten auch auf Klassen- und Kursfahrten. Der Unterricht von Lehrkräften, die sich auf Schulfahrten befinden, kann im Rahmen von Stattstunden 1 aufgefangen werden; der übrige Unterricht muss entfallen, wenn keine Vertre tungsstunden zur Verfügung stehen. Es gibt keine Verpflichtung dazu, unterrichtsfreie Tage wie Wochenenden oder Feiertage für Klas sen- und Kursfahrten zu verwenden. In seiner Verwaltungsvorschrift »Richtlinien für Schul fahrten« von 2007 legt das Ministerium in Nr. 2.2 eine Richtschnur für die Dauer fest: »Klas senfahrten in der Primarstufe sollen höchstens drei, Klassen- und Kursfahrten im Übrigen höchstens fünf Kalendertage dauern.« Es lässt sich beobachten, dass diese Richtschnur in den vergangenen Jahrzehnten nicht allzu viel Be achtung gefunden hat. Die Ausnahme, die im nächsten Satz gleich hin terhergeschoben wird, fand hingegen stärkeren Zuspruch: »Aus wichtigen pädagogischen oder organisatorischen Gründen, insbesondere bei Schullandheimaufenthalten und bei Fahrten mit sportlichem Schwerpunkt, können im Schulfahr tenkonzept im Einvernehmen mit den Eltern auch längere Fahrten festgelegt werden.« Hieraus ergibt sich eine Vielzahl an Fragestellun gen, etwa: Wie geht man mit einer Lehrkraft um, die in der Sonntagnacht von der Klassenfahrt zurückkehrt, am nächsten Morgen aber Unter richt hat? Für die Behörde stellt sich diese Frage 1 Entfällt einer Lehrkraft der Unterricht wegen Abwesenheit der Lerngruppe, kann sie in Vertretung in einer sogenannten Stattstunde eingesetzt werden.

nicht, wenn die Lehrkraft dies »freiwillig« und ohne Anweisung auf sich genommen hat … Es mag eine Binsenweisheit sein, aber sicher heitshalber erwähnen wir sie: Eine Schule kann nur so viele Fahrten im Fahrtenkonzept der Schule anbieten, wie sie Lehrkräfte hat, die mit fahren (können). 4.4 Funktionsstelle und zeitlicher Umfang der Arbeitszeit Auch für eine Funktionsstelle und die Schul- oder Seminarleitung selbst gilt die für alle Be schäftigten gesetzlich geregelte Arbeitszeit. Eine Funktionsstelle innezuhaben, bedeutet de finitiv (auch rechtlich gesehen!) nicht, dass eine höhere Arbeitszeit abzuleisten wäre. Die Ge richte gehen allerdings davon aus, dass Lehr kräfte mit höherem Amt effizienter arbeiten und also innerhalb ihrer Arbeitszeit mehr erledigen können. Bei einem dauerhaften Überschreiten der wö chentlichen Arbeitszeit ist der Zuschnitt der Res sorts zu überprüfen, die erweiterte Schulleitung sollte eine Aufgabenkritik vornehmen und eventu ell Aufgaben ganz oder teilweise streichen, wenn der Entlastungstopf der Schulleitung keinen Spielraum dafür lässt. Solche Entscheidungen sind gerade bei dem hohen Arbeitsethos an unse ren Schulen besonders bitter. Derzeit zeichnet sich allerdings trotz harter inhaltlicher Auseinander setzungen mit dem Ministerium nicht einmal eine Weiterschreibung von Entlastungsstunden für große Systeme ab, geschweige denn zusätzliche Anrechnungs-, Entlastungs- oder Freistellungs stunden für bisher zusätzlich wahrgenommene Aufgaben, so dass den Schulen als einzige Mög lichkeit das Streichen von Aufgaben bleibt.

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Arbeitszeit · Handreichung zur Eindämmung der Arbeitszeit von Gymnasiallehrkräften

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