Arbeitszeit

Hintergrundinformationen zur Lehrkräftearbeitszeit

viel geleisteten ZAG-Stunden im nächsten Jahr verrechnen, da sie verpflichtet ist, »in der Regel mindestens 0,5 Wochenstunden pro Vollzeitleh rerfall« anzubieten. 5.7.7 Probleme im Zusammenhang mit dem Schulverwaltungsprogramm edoo.sys Die Konfiguration von edoo.sys wurde im Minis terium so eingerichtet, dass ZAG-Stunden ein zelnen Personen zugeordnet werden müssen (L Bogen), was die Erfassungsmöglichkeit von Einzelveranstaltungen unmöglich macht und dazu verleitet, Pauschalzuweisungen von 0,5 Stunden vorzunehmen. Dass die Schule diese Stunden nicht mehr richtig in die Statistik eingeben kann, heißt allerdings nicht, dass ab jetzt jede gymnasiale Lehrkraft verpflichtet wäre, 0,5 Stunden mehr zu arbeiten. Insofern sind diese Angaben ausschließlich in der Summe zur Übermittlung der Gesamtzahl von ZAG geeignet und bilden im Einzelfall die Wirklichkeit nicht immer korrekt ab. In § 10 LehrArbZVO ist geregelt: (1) Für vollbeschäftigte schwerbehinderte Lehr kräfte, die, berechnet ohne Schwerbehinderten ermäßigung, mindestens die Hälfte des Regel stundenmaßes Unterricht erteilen, wird die Unterrichtsverpflichtung bei einem Grad der Be hinderung 1. ab 50 um 2 Wochenstunden, 2. ab 70 um 3 Wochenstunden, 3. ab 90 um 4 Wochenstunden, ermäßigt. Die gleiche Ermäßigung erhalten schwerbehinderte Lehrkräfte, die Altersteilzeit 5.8 Schwerbehindertenermäßigung

mand an der AG teil oder muss sie während des Schuljahres wegen des Schwundes der ur sprünglich Teilnehmenden ausfallen, so hat die Schule ihre entsprechende ZAG-Verpflichtung erfüllt. Die Schule kann die AG, die nicht zu stande gekommen ist, als angeboten melden; eine Mindestteilnehmerzahl für eine AG gibt es nicht. Etwaige Beanstandungen des Rechnungs hofes, dass die AG nicht gehalten worden sei, dürften nach unserer Meinung nicht an die be troffene Lehrkraft oder die Schulleitung gerich tet werden, sondern an den Verordnungsgeber. 5.7.5 Pflichtunterricht und ZAG Gemäß LehrArbZVO sind Gymnasiallehrkräfte über das Regelstundenmaß hinaus zur Leitung von Arbeitsgemeinschaften verpflichtet. Nur im Ausnahmefall und nur mit dem Einverständnis der betroffenen Lehrkraft kann eine ZAG-Ver pflichtung durch zusätzlichen Unterricht im Pflichtbereich erfüllt werden. Auch längerfris tige Vertretungen mit vor und nachbereitetem Unterricht stellen keine Arbeitsgemeinschaften dar, sondern finden als Pflichtunterricht statt. Wenn die Lehrkraft einwilligt, kann eine solche Vertretung mit ihrem ZAG-Kontingent verrech net werden, ohne Einwilligung jedoch nicht. Ordnet die Schulleitung eine Unterrichtsverpflich tung über das vereinbarte Deputat hinaus an, so ist auch dies nach § 7 LehrArbZVO nur mit Einver ständnis der Lehrkraft möglich (vgl. Kapitel 5.5). 5.7.6 Verrechnung abgeleisteter ZAG-Stunden im nächsten Schuljahr Haben einzelne Lehrkräfte in einem Schuljahr eine erhebliche ZAG-Leistung erbracht, so kann die Schulleitung sie im nächsten Schuljahr in diesem Bereich entlasten. Die Schule als Ge samtheit kann jedoch nicht die in einem Jahr zu

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Arbeitszeit · Handreichung zur Eindämmung der Arbeitszeit von Gymnasiallehrkräften

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