Arbeitszeit

Teilzeit – Vollzeit

3.2. An allen aufteilbaren Aufgaben, die im Bereich der Schule vom Kollegium erfüllt wer den müssen, ist die Teilzeitlehrkraft anteilig entsprechend ihrer eingeschränkten Unter richtsverpflichtung zu beteiligen. Hier sind insbesondere die Aufsichten und Vertretun gen zu nennen. 3.3. Die Übernahme einer besonderen Auf gabe wie zum Beispiel die der Verkehrsobfrau oder des Verkehrsobmanns, der Sammlungs leiterin oder des Sammlungsleiters, der oder des Sicherheitsbeauftragten usw. soll von der Teilzeitlehrkraft nicht verlangt werden. 3.4. Mehrtägige Schulwanderungen, Studien fahrten und Schullandheimaufenthalte sollen von der Teilzeitlehrkraft nicht gefordert wer den. 3.5. Bei der Verteilung von Unterrichtsstunden auf die Arbeitstage sollen die Bedürfnisse der Teilzeitlehrkraft besonders berücksichtigt werden; unterrichtsfreie Tage sollen ermög licht werden. 3.6. Im Blick auf Springstunden sollen teil zeitbeschäftigte Lehrkräfte nur entsprechend ihrer reduzierten Regelstundenzahl belastet werden. 3.7. Die Erteilung von weniger als zwei Unter richtsstunden am Tag und ein Einsatz am Vor- und Nachmittag desselben Tages sollen, so fern es die schulische Situation ermöglicht, bei Teilzeitbeschäftigten vermieden werden. 4. Diese Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend für Beschäftigte als Lehrkräfte. 5. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.

6.3 Teilzeit erkauft man sich: Auswir kungen auf Gehalt und Pension Als Philologenverband bemerken wir immer wie der, dass vielen nur die Hälfte der Wahrheit be kannt ist: Sie wissen, dass sie, wenn sie auf Teilzeit reduzieren, auf einen Teil ihres Gehalts verzichten. Immer wieder aber stellen wir fest, dass Kollegin nen und Kollegen den zweiten Teil der Wahrheit dabei völlig ausblenden: dass sie nämlich auch bei der Pension oder Rente nur anteilig bedacht wer den. Teilzeit muss man sich also erst einmal leis ten können – und zwar nicht nur im aktiven Be rufsleben, sondern auch später im Ruhestand. Auch vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass Vollzeit prinzipiell machbar bleibt und niemand in Teilzeit gezwungen wird, während er gleichzeitig seine volle Arbeitskraft einsetzt. Für nähere Informationen rund um die finanziel len Auswirkungen von Teilzeit auf die Pension kontaktieren Sie gerne unseren Rechtsreferen ten für Beamtenrecht, Wolfgang Arneth (s. Ka pitel 12).

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Arbeitszeit · Handreichung zur Eindämmung der Arbeitszeit von Gymnasiallehrkräften

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