Arbeitszeit

Hintergrundinformationen zur Lehrkräftearbeitszeit

5.7 Zusätzliche Arbeitsgemein schaften (ZAG-Stunden)

denanzahl kommt, die gemäß dem persönlichen Deputat zu halten wäre. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat hier einen Spielraum und kann die Unterrichtsverpflichtung einer Lehr kraft um bis zu 2 Wochenstunden, in Einzelfällen darüber hinaus, erhöhen oder verringern. Wich tig: Diese Veränderung ist nur zulässig mit dem Einverständnis der Lehrkraft. Auszugleichen ist eine zu hohe oder zu niedrige Stundenzahl im nächsten Schulhalbjahr bzw. spätestens im nächsten Schuljahr. Bei einem Wechsel an eine andere Schule bleibt der Ausgleichsanspruch er halten. 5.6 Mehrarbeit Die gelebte Praxis an manchen Schulen, dass jede Vollzeitkraft monatlich drei Stunden zu sätzlich zu leisten habe und Teilzeitkräfte an teilig eine entsprechende Anzahl an Stunden, lässt sich aus den Rechtstexten, Landesbeam tengesetz oder der Verwaltungsvorschrift »Mehrarbeit im Schuldienst«, nicht herleiten. Die rechtlichen Voraussetzungen für echte Mehrarbeit (§ 73 Abs. 2 LBG) sind nur in Aus nahmefällen gegeben; solche Katastrophen- und Notfälle sind kaum bekannt und spielen für die Schulen in der Realität keine Rolle. Der Be griff der »Mehrarbeit« hat größere Relevanz im Katastrophenschutz; selbst im Polizei- und Vollzugsdienst scheinen Fälle von Mehrarbeit kaum bekannt zu sein, wie unsere Nachfragen ergeben haben. Dies bedeutet für die Praxis an den Schulen, dass sich zusätzlich geleistete Stunden mit Stunden, die der Lehrkraft entfallen, weil etwa die Klasse mit anderen Lehrkräften auf Klassen fahrt ist, die Waage halten sollen.

5.7.1 Historie Zurückverfolgen lässt sich die Historie der ZAG Stunden bis ins Jahr 1997. Die Landtagsdoku mente (Drucksache 13/1389 und 13/1559) bele gen die auch von Seiten des Philologenverbandes überlieferte Diskussion. Zwei Vorschläge lagen damals auf dem Tisch: Die Erhöhung des Depu tats der Lehrkräfte für Sport, Musik und Bildende Kunst auf bis zu 27 Lehrerwochenstunden (antei lig zu ihrem Einsatz in den genannten Fächern in den Klassenstufen 5 bis 10) oder die allgemeine Erhöhung des Deputats auf 24,5 Lehrerwochen stunden. Beides konnte verhindert werden. Stattdessen schuf man mit den ZAG-Stunden eine Verrechnungsmöglichkeit der Arbeitszeit, die sowieso schon immer (meist von Sport-, Musik- und Kunstlehrkräften) zusätzlich er bracht worden war. Eigentlich, so die damalige Hoffnung in der Lehrerschaft, würde durch die Einführung der ZAG-Stunde niemand zusätzlich belastet. Heute allerdings sieht es gelegentlich anders aus, daher gilt es, sich der Genese der ZAG-Stunde immer wieder bewusst zu werden. 5.7.2 Rechtsgrundlage Grundlage hierfür sind die Bestimmungen, wie sie sich aus § 5 Abs. 3 LehrArbZVO (GVBl 1999, 148) ergeben: Lehrkräfte an Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen mit der Lehrbefähigung für Gymnasien sind verpflichtet, über das Regel stundenmaß hinaus Arbeitsgemeinschaften zu leiten. Die Schulleiterin oder der Schullei ter trägt dafür Sorge, dass die Verpflichtung der Schule, Arbeitsgemeinschaften in der

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Arbeitszeit · Handreichung zur Eindämmung der Arbeitszeit von Gymnasiallehrkräften

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