Arbeitszeit

Allgemeine rechtliche Grundlagen

4.5 Verpflichtung des Dienstherrn zur Arbeitszeiterfassung im Rahmen des Gesundheitsschutzes Der EuGH hat ebenso wie das BAG geurteilt und die Verpflichtung des Dienstherrn zur Arbeits zeiterfassung als ein Mittel zum Schutz der Ge sundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mer festgeschrieben. Seit Jahren sind wir mit dem Bildungsministerium im Austausch darüber, wie so etwas sinnvollerweise umgesetzt werden kann. Ein Anfang wäre es, wenn das Bildungsmi nisterium Überlegungen anstellte, wie viel Ar beitszeit für einzelne Bausteine unserer Arbeit tatsächlich einzukalkulieren ist … Ähnlich wie bei der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) könnte der Dienstherr zumindest überblicksartig den Umfang der Arbeitszeit für einzelne Aufgaben umreißen. Diese Richtwerte des Bildungsminis teriums würden sehr schnell verdeutlichen, dass Gymnasiallehrkräfte kaum eine Chance haben, ihrer Aufgabenfülle innerhalb der festgelegten Jahresarbeitszeit auch nur halbwegs gerecht zu werden.

Hierzu bräuchte das Bildungs- ministerium eine Vorstellung davon, wie viel Zeit zum Beispiel die fol genden Aufgaben benötigen … Unterrichtszeiten Unterrichtsvorbereitung (in der jeweili gen Jahrgangsstufe im jeweiligen Fach) Konzeption des schriftlichen Abiturs Abiturkorrektur (Erst- und Zweitkorrek tur) sowie Verfassen einer Beurteilung Facharbeit und Besondere Lernleistung (BLL): Betreuung, Korrektur, Kolloquium Konzeption und Durchführung des mündlichen Abiturs Konferenzen/Dienstbesprechungen Schüler-/Elterngespräche pro Lern gruppe/pro Schüler Elternabende außerunterrichtliche Aufgaben (Klas senfahrten etc.) Vorbereitung und Durchführung von Wandertagen und Exkursionen dienstliche Kommunikation (Aushänge, Mails, Gespräche …) Fortbildung → → → → → → → → → → → → → → Korrektur (pro Schülerarbeit in der je weiligen Klassenstufe im jeweiligen Fach)

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Arbeitszeit · Handreichung zur Eindämmung der Arbeitszeit von Gymnasiallehrkräften

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