Arbeitszeit

Hintergrundinformationen zur Lehrkräftearbeitszeit

richten, verpflichtet, über das Regelstundenmaß (24 Wochenstunden zu 45 Minuten) hinaus Ar beitsgemeinschaften zu leiten. Hier wird also lediglich die Pflicht zur Abhaltung von Arbeitsgemeinschaften angesprochen, nicht von andersartigen Unterrichtsverpflichtungen. Über den Umfang, in dem die einzelne Gymnasi allehrkraft dieser Verpflichtung nachkommen muss, findet sich hier keine Aussage. 2. Insgesamt muss die Schule zusätzliche Ar beitsgemeinschaften mindestens im Umfang von 0,5 Wochenstunden pro »Vollzeitgymnasi allehrerfall« anbieten. Es ist also keineswegs jede Lehrkraft verpflich tet, pro Schuljahr eine halbe Stunde Arbeitsge meinschaft zu leiten, sondern die Schule als Ganzes hat die Aufgabe, Arbeitsgemeinschaften in dieser Größenordnung sicherzustellen. 3. Der Schulleiter entscheidet im Einzelfall unter Berücksichtigung der sonstigen schulischen Be lastungen der betroffenen Lehrkräfte. Demnach kann der Schulleiter von der einen Lehrkraft mehr als 0,5 Wochenstunden ZAG ver langen, von einer anderen, die durch ihre sons tige Tätigkeit stark belastet ist, weniger oder keine. Er muss sich dabei an die von der Gesamt konferenz beschlossenen Grundsätze halten. 4. Der Örtliche Personalrat ist bei der Einzelfall entscheidung des Schulleiters in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu beteiligen. Hier ist zumindest das Erörterungsrecht gege ben. Ob darüber hinaus auch das Mitbestim mungsrecht besteht, ist umstritten und nicht gerichtlich geklärt. Gleichwohl kann der Perso nalrat im Rahmen seines Wächteramtes ein

Regel mindestens im Umfang von 0,5 Wo chenstunden je Vollzeitlehrerfall, bezogen auf die in Satz 1 genannten voll- oder teil zeitbeschäftigten Lehrkräfte, anzubieten, erfüllt wird. Die Schulleiterin oder der Schul leiter regelt den Einsatz der Lehrkräfte unter Berücksichtigung ihrer sonstigen schulischen Belastungen. Anlage 1 Nr. 1.2.3 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. (…) Anlage 1 1.2.3 Verteilung der Anrechnungsstunden Die Gesamtkonferenz beschließt über die Grundsätze für die Verteilung der Anrech nungspauschale. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ent scheidet über die Verteilung der Anrech nungsstunden im Einzelnen. Die Verteilung ist schriftlich festzuhalten. Die Gesamtkon ferenz ist über die Verteilung zu unterrichten. Der Personalrat ist in der gesetzlich vorgese henen Weise zu beteiligen. (Anrechnungsstunden können halbiert wer den. Sie können auch für einen geringeren Zeitraum als ein Schuljahr gewährt werden. Bei der Bemessung einer Anrechnung für die besondere unterrichtliche Belastung in Ab schlussklassen sind Entlastungen durch vor zeitige Entlassungen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Eine gleichmä ßige Verteilung der Anrechnungspauschale ist mit ihrer Zweckbestimmung nicht zu ver einbaren und unzulässig.) 5.7.3 Kommentar 1. Gymnasiallehrkräfte sind, sofern sie an Gym nasien oder Integrierten Gesamtschulen unter

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Arbeitszeit · Handreichung zur Eindämmung der Arbeitszeit von Gymnasiallehrkräften

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