Arbeitszeit

6 Teilzeit – Vollzeit Was in der diesbezüglichen Verwaltungsvor schrift des Ministeriums (Näheres in Kapitel 6.2) festgeschrieben ist, ist mittlerweile auch aus geurteilt: Teilzeitlehrkräfte haben auch bei au ßerunterrichtlichen Aufgaben Anspruch auf eine angemessene, ihrer Teilzeitquote entsprechende Beteiligung. Dies betrifft ebenfalls Mitglieder der Schulleitung. 6.1 Urteil des Bundesverwaltungs

in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen etc., aber auch Funktions tätigkeiten, d.h. nicht unmittelbar unterrichts bezogene schulische Verwaltungsaufgaben, wie zum Beispiel die Leitung der Schulbibliothek) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienst leistung herangezogen werden. Das bedeutet, dass der Teilzeitquote entweder bei der Übertra gung von Funktionstätigkeiten Rechnung zu tra gen ist oder ein zeitlicher Ausgleich durch ent sprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen muss.« 6.2 Umfang der dienstlichen Verpflichtungen von Teilzeit lehrkräften Im Folgenden finden Sie die Regelungen der Ver waltungsvorschrift; wichtig ist, dass neben den berechtigten Interessen der Teilzeitbeschäftig

gerichtes aus dem Jahr 2015 zum Anteil der ungebundenen Arbeitszeit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung

Leitsatz des BVerwG AZ: 2 C 16.14: »Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen An spruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hi naus zur Dienstleistung herangezogen zu wer den. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer

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Arbeitszeit · Handreichung zur Eindämmung der Arbeitszeit von Gymnasiallehrkräften

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