Arbeitszeit

Allgemeine rechtliche Grundlagen

4 Allgemeine rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Arbeitszeit 4.1 Arbeitszeit: Relevante Gesetzes texte, Begriffsklärung und Grundsätzliches oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.« (§ 3 ArbZG)

Allein schon aus diesem Grund hal ten wir die Abiturvorhaltestunde für

Die Regelungen des bundesdeutschen Arbeits zeitgesetzes (ArbZG) gelten grundsätzlich für alle im Schulbereich Tätigen: Die Arbeitszeit aller in der Schule Beschäftigten von Sekretariats-, Hausmeister- und Lehrkräften bis hin zur Schul leitung unterliegt dem Arbeitszeitgesetz. Relevant sind darüber hinaus noch: die Bestimmungen des Landesbeamten- gesetzes Rheinland-Pfalz (LBG RLP) die Arbeitszeitverordnung (ArbZVO, für rheinland-pfälzische Beamtinnen und Be amte) und die Lehrkräftearbeitszeitverordnung (Lehr ArbZVO, für verbeamtete rheinland-pfälzi sche Lehrkräfte); für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gelten die Regelungen des TV-L. → → → →

rechtswidrig, da sie gerade in Zeiten besonde rer Belastung mit der Vorbereitung und den Korrekturen im Zusammenhang mit dem Abi tur abzuleisten ist, nämlich in den Monaten von August/September bis März.) 4.2 Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Vorgaben Wie ernst es dem Gesetzgeber mit dem Schutz der Arbeitnehmer ist, zeigen die Bußgeldvorschriften, die beim Verstoß gegen die oben aufgelisteten Vorschriften greifen (§§ 22 und 23 ArbZG): Handelt der Arbeitgeber »vorsätzlich oder fahr lässig« den Vorschriften zuwider, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 30000 Euro geahndet werden kann. Auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr ist nicht ausgeschlossen, wenn einigen der oben aufgeführten Regelungen vorsätzlich zuwider gehandelt und »dadurch Gesundheit oder Ar beitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet« wird oder wenn die Zuwiderhandlung »beharrlich wiederholt« wird. Selbst eine fahrlässig verur sachte Gefahr wird »mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft«.

Zur Begriffsklärung: Arbeitstag: Montag bis Freitag (mit Ausnahme der Feiertage) Werktag: Montag bis Samstag (mit Ausnahme der Feiertage) Wochentag: Montag bis Sonntag

»Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten

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Arbeitszeit · Handreichung zur Eindämmung der Arbeitszeit von Gymnasiallehrkräften

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