Arbeitszeit

Teilzeit – Vollzeit

Die Rechte des Personalrats nach dem Perso nalvertretungsgesetz für das Land Rhein land-Pfalz sind zu beachten. 2. Lehrkräfte, die gemäß § 75 Landesbeamten gesetz ihre Stundenverpflichtung reduziert haben, haben ebenso wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte neben ihrer Unterrichtsverpflich tung auch außerunterrichtliche Aufgaben zu erfüllen. Dazu zählen insbesondere: Dienstbesprechungen, Konferenzen, Aufsichten und Vertretungen, Elternversammlungen, Elternsprech stunden und Elternsprechtage, Prüfungen, Unterrichtsgänge und Schulfahrten, Schulveranstaltungen, Gespräche mit Ausbildenden, Arbeitge bern, Kammern und Verbänden. Dies kann zu einer im Vergleich zur Vollzeit lehrkraft stärkeren Belastung der Teilzeitlehr kraft führen. Beim Einsatz teilzeitbeschäftig ter Lehrkräfte ist auf diese Situation Rücksicht zu nehmen; eine unverhältnismäßige Belas tung ist zu vermeiden. Die Möglichkeit eines Ausgleichs ist zu prüfen. 3. Im Einzelnen gilt grundsätzlich folgendes: 3.1. Die Teilzeitlehrkraft kann verpflichtet wer den, eine Klasse zu führen und die damit ver bundenen pädagogischen Aufgaben und Ver waltungsarbeiten zu übernehmen. Nummer 3.4 bleibt unberührt. → → → → → → → →

ten auch die Arbeitszeit der Vollzeitkräfte nach oben beschränkt ist: Dies bedeutet, dass auch hier die vom Bildungsministerium beschworene »Aufgabenkritik« angesagt ist. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bil dung und Kultur vom 2. März 1994 (944 A – Tgb.Nr. 1708/92), Fundstelle: GAmtsbl. 1994, S. 245, zuletzt geändert durch Nr. 1.3.10 der Ver waltungsvorschrift vom 16.10.2014 (Amtsbl. 2014, S. 322) 1. Der Einsatz der teilzeitbeschäftigten Lehrerin nen und Lehrer wird einerseits von den berech tigten – häufig familiären – Interessen der Lehrkraft und andererseits von den Anforde rungen der Schule, den Ansprüchen des Kolle giums sowie den Erwartungen von Eltern und Schülerinnen und Schülern bestimmt. Dieser Interessenwiderstreit kann nur durch ein ver ständnisvolles Miteinander gelöst werden. Die Verwaltungsvorschrift setzt Orientie rungsdaten und gibt eine Richtschnur vor, die der Schulleiterin oder dem Schulleiter helfen sollen, ausgewogene Einzelfallentscheidun gen zu treffen. Der Umfang der dienstlichen Verpflichtung der Teilzeitlehrkraft muss so bestimmt sein, dass bei Wahrung der Funkti onsfähigkeit der Schule sowohl ihre berech tigten Interessen wie die Gesamtbelastung des Kollegiums andererseits angemessen be rücksichtigt werden. Dabei ist das Maß der Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung ebenso zu beachten wie die Notwendigkeit, für eine ausgewogene Belastung aller Lehr kräfte Sorge zu tragen. Bei der Ausfüllung insbesondere von Num mer 3 kommt es daher immer auch auf die Situation der einzelnen Schule an.

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Arbeitszeit · Handreichung zur Eindämmung der Arbeitszeit von Gymnasiallehrkräften

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