Arbeitszeit

Juristische Unterstützung in puncto »Aufgabenkritik«

— ausgesetzt sind, muß aber innerhalb der be stehenden Pflichtstundenregelung durch den Dienstvorgesetzten Rechnung getragen wer den. Ihm obliegt die Verantwortung dafür, daß durch Beschränkung der Anforderungen im nicht unmittelbar unterrichtsakzessorischen Bereich die Pflichtengrenze der ArbZVO jeweils gewahrt bleibt , indem entweder in diesem Be reich Abstriche hingenommen oder für die betref fenden Aufgaben solche Lehrer herangezogen werden, die durch ihre Unterrichtsfächer weniger stark belastet sind.« Rein juristisch gesehen erfüllt jemand, der seinen Unterricht weiter vorbereitet oder weiter korri giert oder sich außerunterrichtlich engagiert, ob wohl er seine wöchentliche Arbeitszeit bereits er füllt hat, den »Tatbestand« der »faktischen Ableistung durch selbstbestimmte Zuvielarbeit« … Im Klartext statt Juristendeutsch heißt das wohl so viel wie: »Selbst schuld«! Für uns als Gymnasiallehrkräfte war das ein Schlag ins Ge sicht: Häufig können wir eben nicht einfach »den Griffel fallen lassen« – Abiturarbeiten müssen korrigiert, mündliche Prüfungen abgehalten wer den! Und bei der Vielzahl der Aufgaben heute lässt sich die Arbeit weder umverteilen noch an derweitig auffangen. Viele setzen ihre Hoffnung daher auf die Arbeitszeiterfassung durch den Dienstherrn (s. Kapitel 4.5). Immerhin: Zwei Jahrzehnte nach dem oben be schriebenen Urteil von 1996 versuchte es Nieder sachsen mit einer weiteren Deputatserhöhung für Gymnasiallehrkräfte, musste sie dann aber nach einer durch den Philologenverband unterstützten Klage wieder zurücknehmen. So enttäuschend das Urteil von 1996 auch war – das Gericht hat hier gleichzeitig Warnbaken aufgestellt, die auch der Gesetzgeber nicht durchbrechen darf.

Weiter führt das OVG aus: »Freilich ist dieser Einschätzungsspielraum des Dienstherrn nicht schrankenlos : Er muß berücksichtigen, daß die §§ 6 ff. SchulG ein gegliedertes Schulsystem vor sehen und dabei dem Gymnasium die Aufgabe zuweisen, die Schüler zur allgemeinen Hoch schulreife zu führen (§ 7 Abs. 4 SchulG). Dies stellt an die Qualität der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, der Korrektur von Klassenarbei ten usw. bestimmte Anforderungen, die die Schulverwaltung nicht vernachlässigen darf. In diesem Zusammenhang durfte der Beklagte, der angesichts knapper werdender Haushaltsmittel von den Lehrern allgemein eine stärkere Konzen tration auf den Unterricht als der den Schülern eigentlich geschuldeten Dienstleistung fordert, darauf abheben, daß bei den Gymnasiallehrern rechnerisch immer noch deutlich mehr als die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit auf den au ßerunterrichtlichen Einsatz entfällt. Im Hinblick darauf hält das Gericht die Einschätzung des Be klagten für rechtlich (noch) vertretbar, verhehlt aber nicht, daß die Grenze überschritten sein könnte, wenn dieses Verhältnis von geforderter Unterrichtszeit und außerunterrichtlicher Ar beitszeit sich künftig zu Lasten der letzteren sig nifikant (und beispielsweise ohne Rücksicht auf den fachspezifischen Unterrichtseinsatz) weiter verschieben oder gar umkehren sollte.« »Der Senat verkennt nicht, daß ein Lehrer, der, wie der Kläger, mit zwei modernen Fremdsprachen vorbereitungs- und korrekturintensive Unter richtsfächer vertritt, mehr als andere Lehrer Ge fahr laufen kann, die allgemein festgelegte wö chentliche Arbeitszeit zu überschreiten. Diesen besonderen Schwierigkeiten, denen typischer weise nicht alle, sondern eben nur manche Lehrer eines Gymnasiums — in der Regel fachspezifisch

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Arbeitszeit · Handreichung zur Eindämmung der Arbeitszeit von Gymnasiallehrkräften

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