Arbeitszeit

Allgemeine rechtliche Grundlagen

4.3 Ruhepausen und Ruhezeiten

Die Arbeitszeit (hierbei wird auf die Zeitstunde abgestellt) darf folgende Werte nicht über schreiten: 10 Stunden am Tag (Ausnahme: Die oberste Dienstbehörde kann bei dringenden dienst lichen Anlässen eine Arbeitszeit von bis zu →

4.3.1 Sonn- und Feiertage Auch im schulischen Bereich gilt § 9 Abs. 1 ArbZG zur Sonn- und Feiertagsruhe: »Arbeit nehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feier tagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt wer den.« 4.3.2 Weitere Ruhepausen und Ruhezeiten Die in den §§ 4 und 5 ArbZG vorgegebenen Re gelungen werden in § 6 ArbZVO Rheinland-Pfalz noch einmal wie folgt konkretisiert:

zwölf Stunden zulassen.), 60 Stunden in der Woche,

→ →

innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten einschließlich Mehrarbeit durchschnittlich 48 Stunden in der Woche.

Ruhepausen spätestens nach … Pausenzeit

Besonderheiten

… 6 Stunden fester Arbeitszeit … 9 Stunden fester Arbeitszeit

Pause von min. 30 Minuten

Pause von min. 45 Minuten Die Pause kann in zwei Ab schnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden

Anmerkung: Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

Ruhezeiten innerhalb …

zusammenhängende Ruhezeit von …

… eines Zeitraums von 24 Stunden

mindestens 11 Stunden mindestens 36 Stunden

… innerhalb einer Woche

Anmerkung: Insgesamt gilt immer, dass sich im Durchschnitt eine 40-Stunden-Woche bei sechs Wochen Urlaub im Jahr ergeben muss. Die obigen Angaben sind Obergrenzen für Stoßzeiten.

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Arbeitszeit · Handreichung zur Eindämmung der Arbeitszeit von Gymnasiallehrkräften

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