Arbeitszeit

7 Orientierungshilfe zur Arbeitszeit von Lehrkräften

dass die zunächst auf 10 Jahre festgesetzte Er höhung des Gymnasialdeputates zumutbar sei, da Gymnasiallehrkräfte sich in dieser Zeit eben stärker auf den Unterricht und weniger auf au ßerunterrichtliche Aktivitäten zu beschränken hätten. Das Bildungsministerium scheint dies nun mit seinem Anstoß zur »Aufgabenkritik« aufgegriffen zu haben, ohne allerdings konkrete Ideen zu liefern. Mit den folgenden Gedanken möchten wir für Kolleginnen und Kollegen, Schulleitungen und Örtliche Personalräte eine Orientierungshilfe bieten. 7.1 Besondere Belastungen durch Unterricht und unterrichtsnahe Tätigkeiten Aus der obigen Rechnung, die damals angestellt wurde, ergibt sich insgesamt ein Rest von nicht

Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rhein land-Pfalz (OVG Koblenz, Urteil vom 13.09.1996, 2 A 12980/95, Näheres s. Kapitel 9) hat 1996 bei seinen Berechnungen auch für Gymnasiallehr kräfte eine regelmäßige jährliche Gesamtar beitszeit zugrunde gelegt. Übertragen auf die heutige Situation von 40 Wochenstunden im Beamtenbereich ergibt sich eine regelmäßige jährliche Gesamtarbeitszeit für Vollzeitbe schäftigte von 1760 Zeitstunden . Die Unterrichtszeit veranschlagt das Gericht pro Unterrichtsstunde mit je 45 Minuten reinen Un terrichts plus jeweils 5 Minuten Wegezeit und kommt so (rein rechnerisch) auf insgesamt 20 Zeitstunden pro Unterrichtswoche à 24 Unter richtsstunden. Bei den vom Gericht angesetzten 39 Schulwochen im Jahr ergeben sich damit 39 mal 20 Zeitstunden = 780 Zeitstunden für den Unterricht . Im Urteil stellte das Gericht fest,

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Arbeitszeit · Handreichung zur Eindämmung der Arbeitszeit von Gymnasiallehrkräften

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