DSTG Blickpunkt Nr. 05 Mai 2026

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schaftsurlaub verweigert wurde. Deutsch land argumentiert, die bestehenden Re gelungen zu Elternzeit und Elterngeld seien ausreichend und würden einen eigenen Vaterschaftsurlaub überflüssig machen. Der EuGH soll nun prüfen, ob die Richt- liniennorm zur Gewährung des Vater schaftsurlaubs so eindeutig und verbind lich ausgestaltet ist, dass sie unmittelbar gegenüber dem Staat als Dienstherrn gilt. Weiterhin erwartet das BVerwG vom EuGH, zu bewerten, ob die Ausnahmen in Art. 20 Abs. 6 und 7 der Vereinbarkeits richtlinie in der Form kombinierbar sind, dass sie sowohl die zeitlichen Anforde rungen des Vaterschaftsurlaubs (nach Abs. 6) erfüllen, als auch die Anforde rungen an die Bezahlung oder Vergütung (nach Abs. 7). Zudem steht zur Debatte, ob ein Mit gliedstaat die zweite Ausnahme (Abs. 7) in Anspruch nehmen kann, obwohl die nationale Elternurlaubsregelung in be stimmten Fällen keine Vergütung vor sieht. Und das obwohl der Absatz eigent lich eine mindestens sechsmonatige, zu mindestens 65 Prozent vergütete Eltern zeit verlangt. Abschließend steht zur Klärung, ob diese Ausnahme den Mitgliedstaaten er laubt, ihre bestehende Elternurlaubsre gelung so weiterzuführen, dass entweder vollständig auf eine gesonderte Vergü tung des Vaterschaftsurlaubs verzichtet wird oder lediglich eine geringere Vergü tung gewährt wird, als jene, die in Art. 8 Abs. 2 vorgesehen ist.

Freistellung nach Geburt Vaterschaftsurlaub: Europäischer Gerichtshof soll Fragen klären Ist Deutschland verpflichtet, zehn Tage bezahlten ‘Vaterschaftsurlaub’ einzuführen? So sieht es die EU Vereinbarkeitsrichtlinie vor – eigentlich. D as Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Anspruch auf Vaterschaftsurlaub gemäß der Richtlinie auch ohne Umsetzung für Dienstherrn verbindlich gilt, könnte dies

eingeschaltet, um die Verpflichtungen Deutschlands zum Vaterschaftsurlaub zu klären. Der Zweite Bundesvorsitzender und Fachvorstand Tarifpolitik des dbb Andreas Hemsing begrüßte am 4. Mai 2026 diesen Schritt: »Nach unserer fes ten Überzeugung ist es gesellschaftspoli tisch wichtig, Vätern bzw. zweiten Eltern teilen nach der Geburt ihres Kindes Zeit zur Unterstützung und zur Bindung zu er möglichen.« Der dbb setze sich seit lan gem für eine Freistellung von Vätern und gleichgestellten zweiten Elternteilen nach der Geburt ein. Die Entscheidung sei von großer Be deutung für die Beschäftigten im öffent lichen Dienst, erklärte Heini Schmitt, stell vertretender Bundesvorsitzender und Fachvorstand Beamtenpolitik des dbb: »Sollte der EuGH feststellen, dass der

einen Rechtsanspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub nach sich ziehen.« EuGH muss zentrale Fragen beantworten Auslöser ist der Fall eines Stabsoffiziers der Bundeswehr, dem bezahlter Vater

Bereits am 16. Dezember 2025 hat die dbb Bundesleitung zu der Frage des Rechtsschutzes bei Vaterschaftsurlaub entschieden, dass – wie bei anderen Massenverfahren im Sinne von §4 Abs. 7 der dbb Rahmenrechtsschutz ordnung – die Anzahl der Rechtsschutzfälle zu diesem Thema auf zehn Fälle pro Dienstleistungszentrum (DLZ) beschränkt wird. Dies gilt für den Beam tenbereich und auch den Angestelltenbereich. Auf Grund der Vielzahl von Fällen, die bereits vor und auch nach der Entscheidung der dbb Bundesleitung zum Thema Vaterschaftsurlaub eingegangen sind, ist die genehmig te Anzahl von zehn Verfahren bereits erreicht . Mithin kann das DLZ West und auch al le anderen Dienstleistungszentren keine weiteren Fälle mehr annehmen. Entsprechen de Rechtsschutzanträge werden vom dbb zurückgewiesen. WICHTIG

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DSTG-Blickpunkt 05/2026

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