DSTG Blickpunkt Nr. 05 Mai 2026

ANGEMERKT

Die Besoldungsrunde als verfassungsrechtlicher Stresstest

Carolin Konzack W as auf den ersten Blick nach einer guten Nachricht klingt– die 1:1-Übertragung des Tarif ergebnisses auf Besoldung und Versor gung – entpuppt sich bei näherem Hinse hen als verfassungsrechtlicher Stress test: Die in den letzten Tarifrunden ver einbarten Mindestbeträge haben das Gefüge zwischen den Entgeltgruppen und Besoldungsgruppen deutlich verschoben. Der nun gewählte Weg, die Grundgehälter im Beamtenbereich um 3,36 Prozent – anstelle der 2,8 Prozent mindestens 100 Euro – anzuheben, ist keine ‘Sonderbe handlung’, sondern eine zwingende Reak tion auf diese Verschiebungen und auf die klaren Vorgaben des Bundesverfas sungsgerichts zum Abstandsgebot. Die Logik der vergangenen Tarifab schlüsse war aus Sicht vieler Kolleginnen und Kollegen nachvollziehbar: Starke Mindestbeträge sollten vor allem die un teren Entgeltgruppen spürbar entlasten und damit soziale Schwerpunkte setzen. Genau diese Mindestbeträge haben aber dazu geführt, dass im Zusammenspiel mit der Besoldung das verfassungsrecht lich gebotene Abstandsgebot zunehmend unter Druck geraten ist. Wenn Tarifent gelte in einzelnen Entgeltgruppen dyna mischer steigen als die Grundgehälter vergleichbarer Besoldungsgruppen, gera ten die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Abstände zwischen den Statusgruppen ins Rutschen – mit allen Risiken für die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation. Vor diesem Hintergrund ist die lineare Anhebung der Grundgehälter um 3,36 Prozent im Jahr 2026 kein ‘Luxus’ für Beamtinnen und Beamte, sondern ver fassungsrechtliche Pflicht. Sie stellt si cher, dass die zugesagte Mindeststeige

rung von 100 Euro in allen Besoldungs gruppen erreicht wird und die Abstände zwischen den Besoldungsstufen gewahrt bleiben. Anders formuliert: Der Staat macht hier nicht den gleichen Fehler, wie in der Vergangenheit. Dass dies jetzt in dieser Runde sichtbar wird, ist nicht Ausdruck einer neuen Großzügigkeit. Hier wird Rechtsprechung umgesetzt, etwas, was aus vergangenen Einkommensrunden unbekannt war. Gleichzeitig wäre es fatal, diesen ver fassungsrechtlich gebotenen Schritt als Argument gegen die berechtigten Interes sen der Regierungsbeschäftigten zu miss brauchen. Viele Tarifbeschäftigte erleben nun, dass die prozentuale Erhöhung für Beamtinnen und Beamte höher ausfällt als ihre eigene; die Unzufriedenheit ist nach vollziehbar. Die gemeinsame Arbeit in den Dienststellen, die gemeinsame Verantwor tung und auch die gemeinsamen Belas tungen werden durch unterschiedliche Er höhungssätze nicht geringer. Wer Tag für Tag Seite an Seite arbeitet, vergleicht eben nicht nur abstrakte Rechtskategorien, sondern ganz konkret das, was am Monatsende auf dem Konto ankommt. Genau hier ist Sensibilität gefragt. Der Hinweis auf verfassungsrechtliche Zwänge erklärt zwar die 3,36 Prozent im Beamtenbereich, beantwortet aber nicht die Frage, wie der öffentliche Dienst ins gesamt attraktiver werden soll. Auch für die Regierungsbeschäftigten reichen 2,8 Prozent angesichts der Preissteige rungen nicht aus, um Reallohnverluste auszugleichen und die Konkurrenzfähig keit gegenüber der Privatwirtschaft nachhaltig zu stärken. Aus gewerkschaftlicher Sicht ist des halb klar: Die Wiederherstellung des Ab standsgebots ist richtig und notwendig,

aber sie darf nicht der Endpunkt der Debatte sein. Verfassungsmäßige Besol dung ist die Untergrenze, nicht das Ziel bild einer modernen, attraktiven öffentli chen Verwaltung. Es braucht Konzepte, wie Tarif- und Besoldungsentwicklung wieder so aufeinander abgestimmt wer den können, dass beide Statusgruppen den Veränderungen mit einem Gefühl von Fairness und gegenseitiger Wertschät zung begegnen. Die eigentliche Aufgabe der kommen den Monate wird daher zweigleisig sein: Einerseits muss die anstehende Besol dungsstrukturreform genutzt werden, um die Vorgaben des Bundesverfas sungsgerichts dauerhaft sauber umzu setzen und die amtsangemessene Ali mentation rechtssicher zu gestalten. Andererseits müssen wir dafür sorgen, dass die Interessen der Tarifbeschäftig ten nicht »zwischen den Zeilen« eines verfassungsrechtlichen Diskurses ver schwinden. Am Ende dürfen nicht Beamte gegen Tarifbeschäftigte ausgespielt wer den – gefragt ist ein Gesamtpaket, das den öffentlichen Dienst als Ganzes stärkt. Für mich heißt das: Die 3,36 Prozent im Beamtenbereich werden offensiv als das benannt, was sie sind – eine notwendige Korrektur zur Einhaltung des Abstands gebots und zur Sicherung verfassungs gemäßer Alimentation. Gleichzeitig ist klar, dass Regierungsbeschäftigte keine Beschäftigten zweiter Klasse sind. Nur wenn es gelingt, diese beiden Perspekti ven zusammenzuführen, entsteht aus dieser Besoldungsrunde mehr als ein ju ristisch ‘bereinigter’ Zustand: nämlich ein gemeinsames Verständnis davon, dass alle im System Anspruch auf Respekt, faire Bezahlung und verlässliche Rah menbedingungen haben.

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DSTG-Blickpunkt 05/2026

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