DSTG Blickpunkt Nr. 10 | Oktober 2026

ANGEMERKT

Ein Gesetz auf dem richtigen Weg – aber nicht am Ziel

WDR Spendenaktion Gemeinsam für das Weihnachtswunder: Wir sind wieder dabei! Wenn im Dezember das WDR 2 Glashaus seine Türen öffnet, geht es um weit mehr als Radio und Musik. Menschen aus ganz Nord rhein-Westfalen kommen zu sammen, sammeln Spenden und setzen gemeinsam ein Zeichen für diejenigen, die Unterstützung brauchen. In diesem Jahr macht das WDR 2 Weihnachtswunder vom 12. bis 16. Dezember Station in Mönchengladbach. Und eines steht schon jetzt fest: Die DSTG NRW ist wieder mit dabei! Bereits in den vergangenen beiden Jahren hat sich die DSTG Gemeinschaft mit unterschiedli chen Aktionen am Weihnachts wunder beteiligt. 2024 führte der Weg nach Paderborn, im vergan genen Jahr nach Essen. Zweimal haben wir erlebt, wie aus vielen einzelnen Ideen und viel persönli chem Engagement etwas Großes entstehen kann. Diese Geschichte wollen wir 2026 fortschreiben. Deshalb sind auch in diesem Jahr alle Ortsverbände sowie alle Kolleginnen und Kollegen in der Finanzverwaltung herzlich einge laden, sich zu beteiligen und ge meinsam mit uns das WDR 2 Weih nachtswunder zu unterstützen. Was wir dafür geplant haben? Ein bisschen Spannung darf noch bleiben. Alle Informationen zur diesjäh rigen Aktion und zu den Möglich keiten, sich einzubringen, werden in Kürze über die Bezirksverbän de veröffentlicht. Also: Termin vormerken, ge spannt bleiben und mitmachen. Gemeinsam können wir auch 2026 wieder etwas bewegen!

Der vorliegende Geset zesentwurf zur Besol dungs- und Versor gungsrechtsneuausrich

gebnis gelangen, die eigene Besoldung rei che im Familienhaushalt aus. Die Gefahr liegt auf der Hand: Die eigenständige Verantwor tung des Dienstherrn für eine amtsange messene Besoldung wird schrittweise durch eine Haushaltsbetrachtung ersetzt. Für uns bleibt klar: Das Einkommen einer Partnerin oder eines Partners kann nicht zur stillschweigenden Voraussetzung dafür wer den, dass ein Beamtenverhältnis finanziell trägt. Erwerbsbiografien verlaufen nicht immer planbar. Kinderbetreuung, Pflege, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Teilzeit oder ein Wohnortwechsel können das zweite Einkom men beeinflussen oder vollständig entfallen lassen. Die Alimentation muss deshalb in erster Linie aus dem Beamtenverhältnis heraus verlässlich sein – nicht erst im Zu sammenspiel mit einem rechnerisch unter stellten Einkommen. Noch schwerer wiegt die vorgesehene Abschmelzung der Ausgleichszulagen. Wer durch die Reform zunächst vor Einkom mensverlusten geschützt wird, soll diesen Schutz ab 2028 Jahr für Jahr verlieren: um fünfzehn Prozent des ursprünglichen Be trags. Der Gesetzesentwurf räumt damit selbst ein, dass es ohne Ausgleich zu Ver schlechterungen kommen kann. Gleichzeitig akzeptiert er, dass diese Verschlechterungen für Betroffene mittelfristig eintreten sollen. Ein sinkendes Einkommen darf aber nicht zum Normalfall einer Besoldungsreform wer den. Wenn die Abschmelzung der Zulagen nicht zu realen Verlusten führen soll, müssen künftige Tarifabschlüsse und ihre Übertra gung auf den Beamtenbereich diese Lücke schließen. Ob und in welcher Höhe das ge lingt, ist heute jedoch offen. Tarifrunden sind Verhandlungen mit ungewissem Aus gang. Auch die wirkungsgleiche und zeitglei che Übertragung eines Tarifergebnisses auf die Beamtenschaft ist keine Selbstverständ lichkeit, sondern muss politisch durchgesetzt werden. Deshalb wird die DSTG NRW im weiteren Verfahren genau hinschauen und klare Ver besserungen einfordern. Anerkennung ver dient, dass das Land handelt. Unsere Aufga be bleibt es jedoch, darauf zu bestehen, dass aus einer schnellen Reaktion auch eine dau erhaft gerechte Lösung wird.

Carolin Konzack

tung ist ein wichtiger Schritt: Nordrhein Westfalen handelt. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Sep tember 2025 reagiert der Gesetzgeber zügig und bringt noch innerhalb eines Jahres eine umfassende Neuregelung auf den Weg. Das verdient Anerkennung. Zu lange mussten Beamtinnen und Beamte andernorts erleben, dass verfassungsrechtlich gebotene Korrek turen vertagt, angekündigt oder auf unbe stimmte Zeit verschoben wurden. Nordrhein Westfalen stellt sich seiner Verantwortung – und das ist ein gutes Signal. Doch Schnelligkeit allein macht noch keine gute Regelung. Gerade weil es um den Kern der amtsangemessenen Alimentation geht, müssen die Weichen jetzt richtig gestellt werden. Eine Besoldungsreform darf nicht nur rechnerisch eine neue verfassungs rechtliche Schwelle erreichen. Sie muss dauerhaft tragfähig sein, den besonderen Dienst- und Treuepflichten des Beamtenver hältnisses gerecht werden und den unter schiedlichen Lebenswirklichkeiten unserer Kolleginnen und Kollegen standhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforde rungen an eine Besoldung, die vor existen ziellen finanziellen Sorgen schützt, mit seiner Entscheidung deutlich geschärft. Besonders kritisch sehen wir, dass der Entwurf das Leitbild der sogenannten Mehr verdienerfamilie weiter verfestigt. Dahinter steht die Annahme, dass zum Einkommen aus dem Beamtenverhältnis regelmäßig ein Einkommen der Partnerin oder des Partners hinzukommt. Nordrhein-Westfalen legt da bei pauschal ein Partnereinkommen in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze zugrunde – der zeit 7236 Euro jährlich. Im Vergleich zu Rege lungen anderer Länder ist dieser Ansatz zu rückhaltend; dort werden zum Teil deutlich höhere fiktive Partnereinkommen angesetzt. Das ist zunächst ein Unterschied mit er heblicher Wirkung. Denn die Höhe eines un terstellten Partnereinkommens ist gesetzge berisch festlegbar – und damit keineswegs naturgegeben. Je höher es angesetzt wird, desto eher kann der Dienstherr zu dem Er

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DSTG-Blickpunkt 10/2026

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