lehrernrw 6/2021
RECHT § AUSLEGER
schen Schulfrieden gefährden, wie auch § 2 Absatz 8 Satz 2 und 3 SchulG ausfor- men. Da Politik nicht nur im gleichlautenden Fach, sondern in verschiedensten Zusam- menhängen und nicht zuletzt anlässlich re- gelmäßig wiederkehrender Wahlen von Kommunal- bis EU-Ebene Thema in der Schule ist, sollte sich jede Lehrkraft überle- gen, wie sie ihre politische Meinung äußert. Es gilt zwar kein ’Maulkorb’, aber eine be- sondere Pflicht zu ausgewogener Darstel- lung und Zurückhaltung. Diese schließt ein- seitige politische Werbung aus 4 . Die Lehrkraft als Vorbild Nach § 34 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG be- steht außerdem eine Allgemeine Wohlver- haltenspflicht, der bei Lehrerinnen und Leh- rern eine ganz besondere Bedeutung zu- kommt. Denn diese müssen, um ihre Aufga- be der Erziehung und Unterrichtung erfüllen zu können, bei Eltern und Schülerschaft und in der Öffentlichkeit das notwendige Anse- hen, die Autorität sowie das Vertrauen in die korrekte Amtsführung besitzen. Sie müssen in ihrer gesamten Lebensführung innerhalb und außerhalb des Dienstes durch regel- rechtes Verhalten Vorbild sein. Es wird daher erwartet, dass sie sich aufgrund ihres Erzie- hungsauftrages gegenüber allen Schülerin- nen und Schülern in jeglicher Hinsicht regel- gerecht verhalten 5 . Wenn es denn umgekehrt genauso wä- re… 1 Vgl. Einführung in die neue ADO, Kap. E, RN. 5 f. in ADO Kommentar, begr. v. Jülich, Stand April 2021 2 Siehe dazu die Seiten der Bezirksregierung Düsseldorf (https://www.brd.nrw.de/themen/schule-bildung/
drei Minuten geht es daher nicht nur um Gebote der Höflichkeit, sondern um hand- feste Dienstpflichten. Was generell zunächst selbstverständlich oder geradezu etwas pathetisch klingen mag, kann im Einzelfall zudem auch als Ein- griff in die eigene Lebensführung empfun- den werden. So wird aus der Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz nach allgemei- ner Auffassung auch die Pflicht zur Gesund- erhaltung abgeleitet. Es muss alles vermie- den werden, was der eigenen Leistungsfä- higkeit schaden kann. Dazu gehört unter an- derem der übermäßige Genuss von Alkohol. Alkoholismus ist zwar als Krankheit aner- kannt. Der Dienstherr kann aber von Betrof- fenen verlangen, eine ambulante oder sogar stationäre Entwöhnungsbehandlung durch- zuführen und an Maßnahmen der Nachsor- ge teilzunehmen 2 . Fortbildungen auch über die Unterrichtszeit hinaus Eine weitere, leicht unterschätzbare Pflicht ist die zur eigenen Fortbildung, das heißt die Verpflichtung, an Maßnahmen der dienstli- chen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fort- entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkei- ten teilzunehmen (§ 42 LBG NRW, § 57 Ab- satz 3 Schulgesetz NRW (SchulG), § 11 Ab- satz 1 ADO). Diese sind auch über die Unter- richtszeit hinaus wahrzunehmen. Da die Schulleiterin oder der Schulleiter die Fortbil- dung der Lehrkräfte nach § 21 Absatz 1 ADO fördern soll und Fortbildungen nach § 14 Absatz 2 ADO zu den sogar in den Feri- en wahrzunehmenden Aufgaben gehören, darf sich letztlich grundsätzlich niemand wundern, wenn eine Schulleiterin oder ein Schulleiter eine Lehrkraft zu einer bestimm- ten Fortbildungsveranstaltung entsendet, wenn diese eigentlich daran denkt, eine ausgiebige schulfreie Zeit zu genießen 3 . Weiterhin unterliegen Lehrkräfte nach § 33 BeamtStG der Pflicht zur Neutralität. Sie nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr und dürfen in der Schule zum Beispiel keine politischen Bekundungen abgeben, die die Neutralität des Landes gegenüber der Schülerschaft und Eltern oder den politi-
qualitaetsanalyse/organisationsstruktur/die- wichtigsten-dienstpflichten-im) , abgerufen am 29. Oktober 2021
3 Vgl. ADO Kommentar, begr. v. Jülich, Stand September 2021, zu § 11 RN. 4a
4 Vgl. Schulrechtshandbuch NRW, hrsg. v. Jülich, van den Hövel, Fehrmann, Stand September 2021, zu § 2 RN. 21 5 Siehe dazu die Seiten der Bezirksregierung Düsseldorf (https://www.brd.nrw.de/themen/schule-bildung/ qualitaetsanalyse/organisationsstruktur/ die-wichtigsten-dienstpflichten-im) , abgerufen am 29. Oktober 2021
Christopher Lange leitet die Rechtsabteilung des lehrer nrw E-Mail: Rechtsabteilung@lehrernrw.de
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6/2021 · lehrer nrw
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