lehrernrw 1 2022
BRENNPUNKT
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nung kann dieses Instrument noch ange- wandt werden. In diesem Fall muss die Schulleitung dies bei der Bezirksregierung beantragen bzw. die Möglichkeiten prüfen lassen. Personalbindungs- instrumente Personalgewinnungsinstrumente können auf ’Altfälle’, also Kolleginnen und Kolle- gen, die sich bereits im Dienst befinden, nicht angewandt werden, da diese Perso- nengruppe ja bereits gewonnen wurde. In diesen Fällen gibt es in ’besonders gelager- ten Einzelfällen’ die Möglichkeit, eine Zula- ge zur Personalbindung zu erhalten, immer unter der Voraussetzung, dass die Tatbe- standsvoraussetzungen der TV-L berück- sichtigt werden. »Eine Zulagengewährung zum Ausgleich einer empfundenen ’Unbil- ligkeit’ der korrekten Stufenzuordnung wä- re eine rechts- und zweckwidrige Anwen- dung der Norm und kommt daher nicht in Betracht (vgl. Kommentar Breier/Dassau Rdn. 95.10)« (Erlass vom 3. November 2021). Das bedeutet laut Aussagen aus
dem MSB konkret: Das subjektive Empfin- den, dass die Stufenzuordnung nicht richtig sei, reicht nicht aus. Der feste Wille, eine an- dere Stelle anzunehmen – sei es bei demsel- ben Arbeitgeber oder einem anderen –, muss klar erkennbar sein, zum Beispiel durch eine Bewerbung. Inwieweit ein sol- cher Vorstoß im Einzelfall von Erfolg gekrönt sein wird, kann dennoch nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden. Sie sehen: auch die Anerkennung förderli- cher Zeiten sowie die Gewährung von Zula- gen ist in einigen Fällen Verhandlungssache – natürlich immer nur in dem Rahmen, der vom TV-L gesetzt wird. Sollten Sie zu den Personen gehören, die entweder von Perso- nalgewinnungs- oder -bindungsinstrumen- ten profitieren könnten, sprechen Sie bitte rechtzeitig mit der Schulleitung, da diese dann Gespräche mit den zuständigen Be- zirksregierungen führen kann. lehrer nrw Mitglieder können natürlich auch im Vorfeld immer unsere Rechtsabteilung kontaktieren und sich beraten lassen.
sicher, dass die personalverwaltenden Stel- len im Rahmen der Rechtsanwendung flexi- bel auf quantitative und auch qualitative örtliche, schulform- oder fächerbezogene Personalmangelsituationen oder auf Verän- derungen des Arbeitsmarktes bzw. der Be- werberlage reagieren können« (Erlass vom 3. November 2021). Mit dieser Regelung erhofft sich das MSB, dass die in vielen Fällen als ungerecht empfundene Stufenfestsetzung, die auch durch fehlende Anrechnungsmöglichkeiten zu den oben genannten Beschwerden bei den Personalräten geführt hat, in Zukunft vermieden oder zumindest verbessert wer- den kann. Personalgewinnungs- instrumente Zulagen mit dem Zweck der Personalge- winnung können bereits im Ausschrei- bungstext zu einer Stelle avisiert werden. Hierzu trifft die Schulleitung im Vorhinein eine entsprechende Vereinbarung mit der zuständigen Bezirksregierung. Auch nach erfolgter Auswahl vor Vertragsunterzeich-
Sarah Wanders ist stellv. Vorsitzende des lehrer nrw E-Mail: wanders@lehrernrw.de
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