lehrernrw 1 2022
BRENNPUNKT
Ein neuer Erlass ermöglicht im Einzelfall die Anwendung von Personalbindungs- und Perso- nalgewinnungsinstrumenten.
Verhandlungs- sache
Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sieht eine Reihe von finanziellen Instrumenten zur Personalgewinnung und -bindung vor. Die Hauptpersonalräte haben hier deutliche Verbesserungen für die Beschäftigten erreicht. II n der Vergangenheit erreichten den anerkennen. Seit 2008 wurde dies im Lehr- kräftebereich großzügig gehandhabt. Mit Erlass vom 28. März 2014 wurde die Be- rücksichtigung ‘förderlicher Zeiten’ auf we- nige Beschäftigtengruppen beschränkt. Bei befristet Beschäftigten und für das sonstige (sozial)pädagogische Personal Satz 4 (förderliche Zeiten) und § 16 Abs. 5 TV-L (Zulagen) zu verzichten« (Erlass vom 3. November 2021). Somit können die per- sonalverwaltenden Stellen die tarifvertragli- chen Möglichkeiten ohne Einschränkung be- züglich der Beschäftigtengruppen – immer einzelfallbezogen – prüfen und die im TV-L vorgesehenen Instrumente nutzen. Unab- von SARAH WANDERS
Hauptpersonalrat Realschulen wie auch den Geschäftsführenden Vorstand von lehrer nrw vermehrt Anfragen bezüglich der Berücksichtigung sogenannter ‘förderlicher Zeiten’ bei der Stufenzuordnung (§16 Abs. 2 S. 4 TV-L) bzw. der Gewährung von Zula- gen (§16 Abs. 5 TV-L). Diese Vielzahl von Anfragen und Beschwerden nahm unter anderem der HPR Realschulen zum Anlass, diese Problematik mit Vertreterinnen des Schulministeriums (MSB) zu erörtern und deutliche Verbesserungen für die Beschäf- tigten zu erreichen. Mehr Spielräume bei der Einstufung Der Arbeitgeber kann als freiwillige Leis- tung ‘förderliche Zeiten’ für die Einstufung
(§58 SchulG) sah der Erlass die Möglichkeit zur Anerkennung förderlicher Zeiten nicht vor. Dieser Erlass ist mit Ablauf des 31. De- zember 2019 wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten. Angesichts der mehr als kri- tischen Personalsituation an Schulen stand jedoch außer Frage, dass eine weitere An- wendung der Regelungen dieses Erlasses nicht sinnvoll und zielführend ist. Aus die- sem Grund gelangte auch das NRW-Schul- ministerium zur Erkenntnis, »künftig auf er- messensleitende (und damit die Möglich- keiten des TV L teilweise einschränkende) Regelungen zu den Personalgewinnungs- und -bindungsinstrumenten des § 16 Abs. 2
hängig davon ist nach wie vor der ’Zu- schlagserlass’ für schwer zu versorgende Schulen vom 11. Dezember 2019 gültig. Flexibel auf die Personallage reagieren »Das bedeutet, dass die Anerkennung för- derlicher beruflicher Vorerfahrungen und damit die höhere Stufenzuordnung oder die Zahlung einer Zulage bei jeder Neueinstel- lung in ein befristetes oder unbefristetes Tarifbeschäftigungsverhältnis möglich ist, wenn die tarifvertraglichen Voraussetzun- gen vorliegen. Diese Vorgehensweise stellt
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lehrer nrw · 1/2022
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