Professionell im Referendariat 2024

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

gungsfelder. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter kann einem Beratungsan liegen folgend eigene Schwerpunkte setzen. Die Ausbildung umfasst auch Unterrichtshos pitationen bei Seminarausbilderinnen und Se minarausbildern sowie bei Lehramtsanwärte rinnen und Lehramtsanwärtern. Die Seminar ausbilderinnen und Seminarausbilder legen im Benehmen mit der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter die Termine für die Besuche fest. In den beiden Fächern fin den, auch im Rahmen des selbstständigen Unterrichts, in der Regel insgesamt zehn Unterrichtsbesuche statt, zu denen die Lehr amtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter eine kurzgefasste Planung vorzulegen hat, wenn der Besuch mindestens drei Werktage zuvor terminiert war. In der Planung soll auch die Einbindung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters in Formen der Zusam menarbeit innerhalb kollegialer Gruppen deutlich werden. Unterrichtsbesuche und an dere Ausbildungsformate beziehen Aspekte der Medienkompetenz und des lernfördern den Einsatzes von Informations- und Kommu nikationstechniken der digitalisierten Welt ein. (4) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehr amtsanwärter soll im Verlauf der Ausbildung in unterschiedlichen Jahrgangsstufen sowie, soweit vorhanden, in unterschiedlichen Schulstufen und Bildungsgängen der jeweili gen Schulform eingesetzt werden. (5) Die Ausbildung umfasst durchschnittlich 14 Wochenstunden. Davon entfallen auf den selbstständigen Unterricht in zwei vollständi gen Schulhalbjahren durchschnittlich neun Wochenstunden. (6) Von den insgesamt im Vorbereitungs dienst zu erteilenden 18 Wochenstunden selbstständigen Unterrichts erhält die Schule

für Ausbildungszwecke insgesamt zwei An rechnungsstunden. (7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt im Benehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter im selbstständi gen Unterricht ein. Dabei sind Belange der Ausbildung und Wünsche der Lehramtsan wärterinnen und Lehramtsanwärter ange messen zu berücksichtigen. (8) Über die Ausbildung hinausgehender selbstständiger zusätzlicher Unterricht kann Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwär tern mit ihrer Zustimmung übertragen wer den; bis zum erfolgreichen Ablegen der Un terrichtspraktischen Prüfungen jedoch nur im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden. Ausbildung und Prüfung haben Vorrang vor der Erteilung zusätzlichen Unterrichts. § 12 Einsichtnahme in Aufgaben anderer Schulformen oder Schulstufen (1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsan wärter aller Lehrämter sollen während ihrer Ausbildung Einsicht in Aufgaben und Beson derheiten einer anderen Schulform oder Schulstufe nehmen. (2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsan wärter des Lehramts an Gymnasien und Ge samtschulen müssen während ihrer Ausbil dung Einblick in Unterricht an Haupt-, Real- oder Sekundarschulen oder der Sekundarstu fe I an Gesamtschulen nehmen. Art und Um fang des Einblicks bestimmt das Ausbil dungsprogramm des Seminars für das Lehr amt an Gymnasien und Gesamtschulen im Einvernehmen mit dem Seminar für das Lehr amt an Haupt-, Real- Sekundar- und Gesamt schulen.

Philologenverband Nordrhein-Westfalen · Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 0211 177440 · Web: www.phv-nrw.de · E-Mail: info@phv-nrw.de 85

Made with FlippingBook - professional solution for displaying marketing and sales documents online