Professionell im Referendariat 2024
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
§ 13 Ausbildungsbeauftragte
dung schulische Ausbildungsprogramme auf der Grundlage des Kerncurriculums. Koope rierende kleinere Schulen können ein ge meinsames Programm entwickeln.
(1) Schulleiterinnen und Schulleiter bestellen im Benehmen mit der Lehrerkonferenz Aus bildungsbeauftragte. Es kann auch eine Aus bildungsbeauftragte oder ein Ausbildungs beauftragter für mehrere kooperierende Schulen bestellt werden. (2) Zu den Aufgaben der Ausbildungsbeauf tragten gehören insbesondere die Unterstüt zung der Kooperation zwischen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und Schu len, die Koordination von Lehrerausbildung innerhalb der Schulen, die Beratung der Schulleitungen sowie die ergänzende Bera tung und Unterstützung der Lehramtsanwär terinnen und Lehramtsanwärter. Ausbil dungsbeauftragte sollen regelmäßig selbst als Ausbildungslehrerin oder Ausbildungsleh rer tätig werden und an den Eingangs- und Perspektivgesprächen an ihrer Schule teil nehmen. (3) Die von den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern erbrachten Anrech nungsstunden (§ 11 Absatz 6) sind für Ausbil dungszwecke zu verwenden. Über Grundsät ze für die Verteilung der Anrechnungsstun den entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vor schlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Berücksichtigung der jewei ligen besonderen Inanspruchnahme der Leh rerinnen und Lehrer, soweit sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt. § 14 Ausbildungsprogramm der Schule Die Schulen entwickeln gemeinsam mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbil
§ 15 Perspektivgespräch
Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramts anwärter führt im ersten Quartal der Ausbil dung und im fünften Quartal der Ausbildung, spätestens jedoch vier Wochen vor der Staatsprüfung, Perspektivgespräche mit einer Seminarausbilderin oder einem Seminaraus bilder unter Beteiligung der Schule. Die Ge spräche dienen dazu, auf der Grundlage der bereits erreichten berufsbezogenen Kompe tenzen weitere Perspektiven zu entwickeln und Beiträge aller Beteiligten dazu gemein sam zu planen. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter plant das Gespräch und übernimmt die Gesprächsführung. Sie oder er dokumentiert die Gesprächsergeb nisse in Textform und formuliert Ziele des ei genen Professionalisierungsprozesses. Die Dokumentation kann von den anderen Ge sprächsteilnehmerinnen und Gesprächsteil nehmern ergänzt werden. Eine Benotung er folgt nicht. Die Planungen sollen im Verlaufe der Ausbildung fortgeschrieben werden. (1) Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung beurteilen Verlauf und Er folg des Vorbereitungsdienstes jeweils mit ei ner Langzeitbeurteilung, die mit einer Note gemäß § 28 in den Fächern der Ausbildung sowie mit einer Endnote abschließt. Bewer tungsmaßstab sind die in Anlage 1 benannten Standards. Wenn die erreichten Kompeten § 16 Langzeitbeurteilungen
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