Professionell im Referendariat 2024

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

des Zentrums für schulpraktische Lehreraus bildung richtet sich nach den jeweiligen Er fordernissen. (9) Maßnahmen zur Gewinnung und zum Einsatz von Seminarausbilderinnen und Se minarausbildern dienen der Erfüllung gesetz licher Ausbildungsansprüche der Lehramts anwärterinnen und Lehramtsanwärter. Be zirksregierungen, Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und Schulen wirken zu die sem Zweck zusammen. (10) Eine vorübergehende Beauftragung von Lehrkräften als Seminarausbilderin oder Se minarausbilder durch die Bezirksregierung ist insbesondere dann möglich, wenn und soweit 1. ein Verfahren zur Neubestellung einer Fachleiterin oder eines Fachleiters nicht rechtzeitig durchgeführt und abge schlossen werden kann, um den Ausbil dungsbetrieb aufrecht zu erhalten oder 2. absehbar kein kontinuierlicher Bedarf an Seminarausbilderinnen oder Seminar ausbildern im jeweiligen Fach besteht. (11) Seminarausbilderinnen und Seminaraus bilder können für die Ausbildung in mehr als einem Fach vorübergehend oder dauerhaft beauftragt werden, soweit die erforderlichen Kompetenzen nachgewiesen sind. (12) Die Gewährung von Anrechnungsstun den für Fachleiterinnen und Fachleiter sowie vorübergehend beauftragte Lehrkräfte für die Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben richtet sich nach Anlage 3. Bei der Übertra gung von Aufgaben der Lehrerausbildung ist zu gewährleisten, dass die Summe der einer Lehrkraft zu gewährenden Anrechnungs stunden, unter Berücksichtigung sonstiger Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, die für die jeweilige Lehrkraft geltende Zahl der dienst- oder arbeitsrechtlich geschuldeten

wöchentlichen Pflichtstunden nicht über schreitet.

§ 11 Ausbildung an Schulen

(1) Die schulpraktische Ausbildung findet an Schulen auf der Grundlage des Kerncurricu lums (§ 1) statt. Alle Schulen sind Ausbil dungsschulen. Die Bezirksregierung ordnet sie Zentren für schulpraktische Lehrerausbil dung zu. Genehmigte Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 2 bis 4 des Schulgesetzes können mit Zustimmung des Trägers Ausbil dungsschulen sein. (2) Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung weist nach vorangegangener Abstimmung im Auf trag der Bezirksregierung Lehramtsanwärte rinnen und Lehramtsanwärter einer Schule zu. Zuweisungen an eine Ersatzschule erfol gen nur nach Zustimmung des Schulträgers, der Schulleitung und der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters. (3) Die Ausbildung umfasst Hospitationen und Ausbildungsunterricht (Unterricht unter An leitung und selbstständiger Unterricht) in al len Formen von Präsenz- und etwaigem Dis tanzunterricht einschließlich kooperativer Un terrichtsformen, in die die Lehramtsanwärte rinnen und Lehramtsanwärter an der jeweili gen Schule eingebunden sind. Sie erstreckt sich auf alle Handlungsfelder des Lehrerbe rufs. Die Seminarausbilderinnen und Seminar ausbilder besuchen die Lehramtsanwärterin nen und Lehramtsanwärter im Unterricht. Die Besuche dienen der Anleitung, Beratung, Un terstützung und Beurteilung. Umfang und Gestaltung des eingesehenen Unterrichts ori entieren sich an der schulischen Praxis im Kontext der jeweiligen schulischen Bedin

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