Professionell im Referendariat 2024
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
(§ 1) in fächerbezogenen und überfachlichen Ausbildungsgruppen sowie in anderen For men wahr. Lehramtsanwärterinnen und Lehr amtsanwärter können, unter Beachtung der ausbildungsfachlichen Standards, in fächer bezogenen oder überfachlichen Ausbil dungsgruppen eines anderen Lehramts aus gebildet werden, wenn dies zur Erfüllung ih res Ausbildungsanspruchs erforderlich ist. Die Zentren für schulpraktische Lehrerausbil dung können gemeinsame fächerbezogene Ausbildungsgruppen für mehr als ein Fach bilden, insbesondere im Bereich der ver wandten beruflichen Fachrichtungen nach § 5 Absatz 3 der Lehramtszugangsverordnung. An den überfachlichen Ausbildungsgruppen eines Seminars nehmen in der Regel 20, im Durchschnitt des Seminars mindestens 15 Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwär ter teil. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehr amtsanwärter sind zur Teilnahme an den Aus bildungsveranstaltungen verpflichtet. (4) Im ersten Ausbildungsquartal findet eine maximal fünftägige Kompaktphase statt. Zur Ausbildung gehören auch 1. die personenorientierte Beratung und 2. die Arbeit in selbstorganisierten Lern gruppen einschließlich kollegialer Fall beratung. Die Beratung nach Satz 2 Nummer 1 wird von Leiterinnen und Leitern überfachlicher Aus bildungsgruppen der Zentren für schulprakti sche Lehrerausbildung durchgeführt, die die Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters nicht benoten, nicht an der jeweiligen Langzeitbeurteilung nach § 16 Absatz 4 beteiligt werden dürfen und nicht am Verfahren der jeweiligen Staatsprüfung beteiligt sind. Die Ausbildungselemente nach Satz 2 Nummer 2 werden in dem Ausbil
dungsprogramm nach Absatz 6 Satz 2 kon zeptionell verankert. (5) Ausbildungsberatung erfolgt insbesonde re im Zusammenhang mit Unterrichtsbesu chen, sie umfasst auch in der überfachlichen Ausbildung wiederholte, an Ausbildungsstan dards orientierte Information über den er reichten Ausbildungsstand der Lehramtsan wärterin oder des Lehramtsanwärters. Diese können von den Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern sowie den Schulleiterin nen und Schulleitern jederzeit Auskunft über ihren Ausbildungsstand erhalten. (6) Die Zentren für schulpraktische Lehrer ausbildung legen in einem Programm Ziele und Handlungskonzepte für die Ausbildung sowie Verfahren der Evaluation fest. Die Se minare erstellen lehramtsbezogene Ausbil dungsprogramme. (7) Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, die Leiterinnen und Leiter der Seminare und die Fachleiterinnen und Fachleiter sowie weitere Beauftragte führen als Seminarausbilderin nen und Seminarausbilder Ausbildungsver anstaltungen durch. Fachleiterinnen und Fachleiter sollen neben ihrer Ausbildungstä tigkeit in der Regel auch selbst als Lehrkraft im Unterricht eingesetzt sein. Seminarausbil derinnen und Seminarausbilder dürfen Aus bildungsaufgaben im Rahmen ihrer Prü fungsberechtigung nach § 30 Absatz 4 wahr nehmen. (8) Die Leiterinnen und Leiter der Seminare führen im Durchschnitt des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Ausbil dungsveranstaltungen für insgesamt mindes tens 10 Lehramtsanwärterinnen und Lehr amtsanwärter durch. Der Umfang der Ausbil dungsleistungen der Leiterin oder des Leiters
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