Professionell im Referendariat 2023

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

Teil 4 Staatsprüfung § 26 Zweck der Prüfung

ungenügend (6): eine Leistung, die den An forderungen nicht ent

spricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse lü ckenhaft sind.

In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und in welchemMaße die Prüflinge die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 erreicht und Handlungskompetenzen für den Lehrer beruf nach Anlage 1 erworben haben.

§ 29 Prüfungszeit

(1) Die Staatsprüfung findet während des Vor bereitungsdienstes statt. Beide Unterrichts praktischen Prüfungen und das Kolloquium finden im letzten Halbjahr der Ausbildung am selben Tag statt. (2) Mit Ablauf des letztenMonats vor Beginn des letzten Halbjahres ihrer Ausbildung tre ten die Lehramtsanwärterinnen und Lehr amtsanwärter in die Prüfung ein. Das Prü fungsamt informiert über die Folgen des Ein tritts in das Prüfungsverfahren. (3)Währendder gesetzlichen Schutzfristen nachdemMutterschutzgesetz dürfenPrü fungsleistungennicht verlangt und inder Regel auchnicht erbracht werden. Das Prüfungsamt kann auf schriftlichenAntragder Prüfungskan didatin imAusnahmefall das Erbringen von Prüfungsleistungen inder Schutzfrist vor der Entbindung zulassen, wennder Kandidatindie Prüfungsfähigkeit unter Berücksichtigungder Fächer undUnterrichtsgegenstände ärztlich bescheinigt wurde unddie erforderlicheEin bindungder Prüfung in längerfristigeUnter richtszusammenhänge gewährleistet ist. § 30 Prüfungsamt (1) Die Prüfung wird vor demPrüfungsamt ab gelegt. Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss. (2) ZuMitgliedern der Prüfungsausschüsse können berufen werden:

§ 27 Einteilung der Staatsprüfung

Die Staatsprüfung besteht aus zwei Unter richtspraktischen Prüfungenmit zwei Schrift lichen Arbeiten und einemKolloquium.

§ 28 Noten

Die einzelnen Ausbildungs- und Prüfungs leistungen sindmit einer der folgenden No ten zu bewerten: sehr gut (1): eine Leistung, die den An forderungen imbesonde renMaße entspricht; eine Leistung, die den An forderungen voll entspricht; befriedigend (3): eine Leistung, die den An forderungen imAllgemei nen entspricht; ausreichend (4): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderun gen noch entspricht; mangelhaft (5): eine Leistung, die den An forderungen nicht ent gut (2):

spricht, die jedoch erken nen lässt, dass die notwen digen Grundkenntnisse vorhanden sind;

PhilologenverbandNordrhein-Westfalen · Graf-Adolf-Straße 84 · 40210Düsseldorf · Tel.: 0211 177440 · Web: www.phv-nrw.de · E-Mail: info@phv-nrw.de 92

Made with FlippingBook Ebook Creator