Professionell im Referendariat 2023

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

§ 31 Prüfungsausschuss

1. Schulleiterinnen und -leiter sowie stell vertretende Schulleiterinnen und stell vertretende Schulleiter, 2. Seminarausbilderinnen und Seminaraus bilder, 3. schul- und ausbildungsfachliche Vertre terinnen und Vertreter einer Schulauf sichtsbehörde und 4. Vertreterinnen und Vertreter des Prü fungsamtes. (3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (4) Als Mitglied eines Prüfungsausschusses kann nur tätig werden, wer 1. die Befähigung zu demvon demPrüfling angestrebten Lehramt oder 2. die Befähigung zu einementsprechen den Lehramt besitzt oder 3. über eine Lehramtsbefähigung verfügt, die eine Schulstufe oder eine Schulform des vomPrüfling angestrebten Lehram tes umfasst. Für dieMitglieder gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 4 kann das Prüfungsamt imEinzelfall Ausnahmen zulassen. (5) Das Prüfungsamt bestimmt imBenehmen mit Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung den Prüfungstermin und teilt diesen demPrüfling und demPrüfungs ausschuss in der Regel mindestens vier Wo chen vorher mit. Es erteilt Zeugnisse und Be scheinigungen über die Ergebnisse der Staatsprüfung und ist Widerspruchsbehörde bei Widersprüchen gegen das Ergebnis der Staatsprüfung. Es evaluiert und dokumentiert die Prüfungen einschließlich der Langzeitbe urteilungen, archiviert die Unterlagen und steuert die Prüfungsverfahren einschließlich der Beurteilungsverfahren hinsichtlich Stan dardorientierung undQualitätsentwicklung.

(1) Für jeden Prüfling wird ein Prüfungsaus schuss gebildet, der sich zusammensetzt aus: 1. einer Schulleiterin oder einemSchullei ter oder einer stellvertretenden Schullei terin oder einem stellvertretenden Schulleiter oder einer Schulaufsichtsbe amtin oder einemSchulaufsichtsbeam ten als vorsitzendemMitglied und 2. zwei Seminarausbilderinnen oder Semi narausbildern. Wird eine Vertreterin oder ein Vertreter des Prüfungsamtes zumMitglied berufen, tritt sie oder er an die Stelle eines Mitglieds nach Satz 1 Nummer 2. Für dieMitglieder des Prüfungs ausschusses hat die Durchführung der Prü fung Vorrang vor anderen Dienstgeschäften. Schulleiterinnen und Schulleiter können sich imVerhinderungsfall durch ihre Vertretung imAmt vertreten lassen. (2) In den Prüfungsausschuss sindmindes tens zwei Personen zu berufen, die an der Ausbildung des Prüflings nicht beteiligt wa ren; der Prüfling kann demPrüfungsamt über das Zentrum für schulpraktische Lehreraus bildung bis einenMonat vor Eintritt in die Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1, spätes tens aber bis zu einemvomPrüfungsamt fest gelegten Zeitpunkt, ein an seiner fächerbezo genen Ausbildung beteiligtes Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorschlagen. Jedes Ausbildungsfach des Prüflings muss vonmin destens einemMitglied des Prüfungsaus schusses vertreten werden. (3) Die Teilnahme weiterer Personenmit dienstlichem Interesse an der Prüfung kann das Prüfungsamt oder das vorsitzendeMit glied des Prüfungsausschusses zulassen. Dies gilt insbesondere für Vertreterinnen und Ver

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