Professionell im Referendariat 2023
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
§ 23 Berufskolleg
fung. Aus Kapazitätsgründen kann die Ausbil dung auch in der nicht gewählten sonderpä dagogischen Fachrichtung erfolgen; die Ver teilung erfolgt entsprechend den Regelun gen in § 18 bis § 20. Die weiteren Fächer der Ersten Staatsprüfung oder der Masterprü fung sind Bestandteil der Ausbildung. In der Ausbildung werden die weiteren sonderpä dagogischen Fachrichtungen und die Anfor derungen unterschiedlicher Orte sonderpä dagogischer Förderung, insbesondere des gemeinsamen Unterrichts, berücksichtigt. (2) Die Ausbildung der Lehramtsanwärterin nen und Lehramtsanwärter findet an Schulen statt, in denen Kinder und Jugendlichemit entsprechendem sonderpädagogischemFör derbedarf unterrichtet werden. (1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsan wärter, die vor Beginn des Vorbereitungs dienstes für zwei Lehrämter eineMasterprü fung oder eine Erste Staatsprüfung nachge wiesen haben, absolvieren den Vorberei tungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt ihrer Wahl. (2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsan wärter, die eineMasterprüfung oder eine Ers te Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt während des Vorbereitungsdienstes ablegen, setzen ihre Ausbildung für das Lehramt fort, für das sie die Ausbildung begonnen haben. (3) Durch Ablegen der Staatsprüfung erwer ben sie nachMaßgabe des § 15 Lehrerausbil dungsgesetz auch die Lehramtsbefähigung für das weitere Lehramt. § 25 Erwerb mehrerer Lehramts- befähigungen
(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsan wärter, die eineMasterprüfung oder eine Ers te Staatsprüfung in einer beruflichen Fach richtung abgelegt haben, müssen den Nach weis einer einschlägigen fachpraktischen Tä tigkeit in Bezug auf die jeweilige berufliche Fachrichtung erbringen. (2) Wer eineMasterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung in einer beruflichen Fachrich tung abgelegt hat, die nicht den in Nord rhein-Westfalen geltenden Bestimmungen (§ 5 Absatz 2 Satz 1) entspricht, kann ausnahms weise in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, sofern eine fachpraktische Tätigkeit nachgewiesen wird, schulischer Bedarf be steht und eine entsprechende Ausbildung gewährleistet werden kann. Die Entschei dung trifft das für Schulen zuständigeMinis terium. (3) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsan wärter sollen in teilzeitschulischen und voll zeitschulischen Bildungsgängen ausgebildet werden. Die Kooperationmit betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie die Zusammenarbeit mit anderen au ßerschulischen Partnern ist Teil ihrer Ausbil dung. § 24 Lehramt für sonderpädagogische Förderung (1) Die Ausbildung erfolgt in einemUnter richtsfach oder einemLernbereich sowie ei ner sonderpädagogischen Fachrichtung. Die Ausbildung erfolgt nachWahl der Lehramts anwärterinnen und Lehramtsanwärter in einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen ihrer Masterprüfung oder Ersten Staatsprü
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