Professionell im Referendariat 2023
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
§ 21 Verfahren zur Verteilung der
10. durch langjährige ehrenamtliche Tätig keit bedingteOrtsgebundenheit.
Ausbildungsplätze an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (1) Ausbildungsplätze werden zunächst unter Berücksichtigung schwerwiegender sozialer Gesichtspunkte und danach nach Fächer kombinationsgruppen und bei gleichem Rang nach Losentscheid verteilt. (2) Die Rangfolge von Fächerkombinations gruppen wird bestimmt von der Anzahl der Ausbildungsplätze, die landesweit für jedes Fach zur Verfügung stehen. Das Fachmit demgeringsten Fachleiterangebot steht an erster Stelle, das Fachmit demhöchsten Fachleiterangebot steht an letzter Stelle. (3) Als schwerwiegende soziale Gesichts punkte imSinne des Absatzes 1 sind insbe sondere zu berücksichtigen: 1. Ehe oder eingetragene Lebenspartner schaften, 2. ortsgebundenes Ausbildungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis einer Partnerin oder eines Partners nach Nummer 1, 3. Alleinstehendemit minderjährigemKind oder minderjährigen Kindern imeigenen Haushalt, 4. minderjährige Kinder, 5. Kinder mit nachgewiesenen gesundheit lichen oder erzieherischen Problemen, 6. eheähnliche Gemeinschaften 7. Schwerbehinderung oder Gleichstellung, 8. alleinige Verantwortung für einen aner kannten, ärztlich bescheinigten Pflege fall, 9. durchMitgliedschaft in einer gewählten Vertretung kommunaler Gebietskörper schaften bedingteOrtsgebundenheit und
Teil 3 Besondere Vorschriften der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 22 Grundschule
(1) Die Ausbildung erfolgt inDeutsch (Sprach licheGrundbildung) undMathematik (Mathe matischeGrundbildung) sowie in einemwei teren Fach der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung. An die Stelle des weiteren Fa ches kann nachWahl der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters das Fach einer Erweiterungsprüfung treten. (2) Eine der beiden fächerbezogenen Ausbil dungsgruppen umfasst sowohl Deutsch (Sprachliche Grundbildung) als auchMathe matik (Mathematische Grundbildung). Für die beiden Fächer nach Satz 1 enthalten die Langzeitbeurteilungen gesonderte Noten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3. Eine Un terrichtspraktische Prüfung ist nur in einem der beiden Fächer abzulegen. Die Lehramts anwärterin oder der Lehramtsanwärter teilt demPrüfungsamt bis zu dem in § 31 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildungmit, in welchemder beiden Fächer nach Satz 1 eine Unterrichtspraktische Prüfung abgelegt wer den soll. Liegt eineMitteilung nicht rechtzei tig vor, legt das Prüfungsamt das Fach fest.
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