Professionell im Referendariat 2023
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
§ 18 Verteilung der Ausbildungsplätze auf Schulformen (1) Je Schulformund gegebenenfalls je Fach sind imRahmen des Einstellungsverfahrens Ausbildungsplätze entsprechend der Ge samtzahl der Bewerberinnen und Bewerber oder einer vom für Schulen zuständigenMi nisterium festgelegten Höchstzahl imVorbe reitungsdienst auszuweisen. (2) ImRahmen der ausgewiesenen Gesamt zahl der Ausbildungsplätze wird die Vertei lung der Ausbildungsplätze auf die Schulfor men nach demUmfang des erteilten Unter richts in diesen Schulformen vorgenommen; für den gemeinsamen Unterricht können be sondere Regelungen getroffen werden. Da bei sind die letzten vorliegenden Amtlichen Schuldaten zuGrunde zu legen. Die ermittel ten Zahlen der Ausbildungsplätze der einzel nen Schulformen können nachMaßgabe des Unterrichtsbedarfs, der Lehrerversorgung und der voraussichtlichen Entwicklung der Schülerzahlen korrigiert werden. § 19 Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Schulformen (1) Die Zuordnung der Bewerberinnen und Bewerber zu einer der Schulformen erfolgt entsprechend der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung. Sie könnenWünsche hinsichtlich der Schulformäußern. Werden keineWünsche angegeben, entscheidet die Einstellungsbehörde. (2) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Be werber höher als die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, entscheidet das Los. (3) Das Verfahren wird für jede Schulform durchgeführt.
(4) Bewerberinnen und Bewerbern, denen ein Ausbildungsplatz nicht wunschgemäß zuge wiesen werden kann, bietet die Einstellungs behörde einen Ausbildungsplatz in einer an deren Schulforman. (5) In demEinstellungsangebot teilt die Ein stellungsbehörde den Bewerberinnen und Bewerbernmit, in welcher Schulform sie aus gebildet werden. § 20 Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Zentren für schul praktische Lehrerausbildung (1) ImRahmen der ausgewiesenen Gesamt zahl der Ausbildungsplätze erhalten die Be werberinnen und Bewerber in einemVerfah ren gemäß § 21 ein Angebot für einen Ausbil dungsplatz an einemZentrum für schulprakti sche Lehrerausbildung. (2) Das Angebot hat zumZiel, den Bewerbe rinnen und Bewerbern einen Ausbildungs platz an einemZentrum für schulpraktische Lehrerausbildung anzubieten, in demdie Ausbildung in ihren Fächern erfolgen kann. Dabei ist einemöglichst gleichmäßige Aus lastung der Zentren für schulpraktische Leh rerausbildung des Landes unter Berücksichti gung deren weiterer Aufgaben, insbesondere bei der Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Ausbildung von Studierenden imPraxissemester, sowie unter Berücksichtigung der Lehrerversor gung und regionalen Ausbildungskapazitäten anzustreben. Die Ortswünsche der Bewerbe rinnen und Bewerber sind nachMöglichkeit zu berücksichtigen.
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