Professionell im Referendariat 2023
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
rinnen und Seminarausbilder sind in Kenntnis eines gegebenenfalls zuvor erstellten Beur teilungsbeitrages im selben Fach zu erstellen. (3) Langzeitbeurteilungen der Schulen wer den durch die Schulleiterinnen oder Schullei ter auf der Grundlage von eigenen Beobach tungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungsleh rer der jeweiligen Schule erstellt. Gegebe nenfalls bereits vorliegende Langzeitbeurtei lungen sind ebenfalls als Beurteilungsgrund lage zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll vor abschließender Erstellung der Langzeitbeurteilung der oder demAusbildungsbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zumvorgesehenen Ge samtergebnis geben. Langzeitbeurteilungen beruhen auf der fortlaufenden Begleitung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwär ter in allen schulischen Handlungsfeldern. Wechselt die Schulleiterin oder der Schullei ter imVerlauf der Ausbildung, ist eine Lang zeitbeurteilung unverzüglich nach dem Wechsel zu erstellen. (4) Langzeitbeurteilungen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung werden durch deren Leiterinnen und Leiter gezeich net. Die Langzeitbeurteilung besteht aus den Beurteilungsbeiträgen und endet mit den aus den beiden zuletzt angefertigten Beurtei lungsbeiträgen übernommenen Noten in den Fächern sowiemit einer Endnote und deren Begründung. Die zuletzt an der fächerbezo genen Ausbildung beteiligten Seminarausbil derinnen und Seminarausbilder legen die Endnote fest und verfassen gemeinsamdie Begründung. Ist an der fächerbezogenen Ausbildung nur eine Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder beteiligt, erstellt diese oder dieser die Langzeitbeurteilung allein.
Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. § 10Absatz 4 Satz 2 ist zu beachten. (5) Die beiden Langzeitbeurteilungen sind demPrüfungsamt spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstag (§ 32) in drei facher Ausfertigung vorzulegen. Je eine Aus fertigung ist zur Prüfungsakte und zur Perso nalakte zu nehmen; eine Ausfertigung ist un verzüglich den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern auszuhändigen. Diese haben das Recht zu einer schriftlichen Ge genäußerung innerhalb einer Woche. Ergibt die durch zwei geteilte Summe der Noten werte der Endnoten für die beiden Langzeit beurteilungen nicht mindestens die Note ’ausreichend’ (4,0), wird die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 für nicht bestanden erklärt. (6) Beurteilungsbeiträge und Langzeitbeur teilungen werden unabhängig von einem Rücktritt nach § 36 erstellt. Sind sie vor einem Rücktritt erstellt worden, sind sie nachWie deraufnahme des Prüfungsverfahrens weiter einzubeziehen. Teil 2 Verteilung der Ausbildungs plätze § 17 Bereitstellung von Ausbildungs- plätzen Bei der Bereitstellung von Ausbildungsplät zen sollen alle Schulen für Ausbildungsunter richt in Anspruch genommen werden.
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