Professionell im Referendariat 2023

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

imRahmen der rechtlichen Vorgaben und der bundesweiten Vereinbarungen unter den Ländern über Anforderungen an Bildungswis senschaften und Fächer Curricula. (5) Das Studiumgliedert sich in Lehreinheiten (Module) gemäß § 60Abs. 3desHochschulge setzes; dieModule desMasterstudiums wer den jeweilsmit einerModulabschlussprüfung abgeschlossen, die als solche imDiplomzusatz (Diploma Supplement) ausgewiesen ist und denKompetenzerwerb imgesamtenModul abbildet. IndenFächernKunst undMusik kön nendieBesonderheiten künstlerischer Praxis berücksichtigt werden. Den einzelnen Studien- undPrüfungsleistungen sindLeistungspunkte nachden imEuropeanCredit Transfer System festgelegtenKriterien zugeordnet. (6) Das Studium für die einzelnen Lehrämter umfasst sowohl imBachelor-Studiengang als auch imMaster-Studiengang neben dembil dungswissenschaftlichen Studiumund den in Verantwortung der Hochschulen liegenden Praxiselementen folgende Bestandteile: 1. für das Lehramt an Grundschulen das Studiumder Lernbereiche Sprachliche Grundbildung undMathematische Grundbildung und eines weiteren Lern bereichs oder Unterrichtsfachs jeweils einschließlich der Fachdidaktik; das bil dungswissenschaftliche Studium ist auf das frühe Lernen konzentriert und ent hält elementarpädagogische und för derpädagogische Schwerpunkte, 2. für das Lehramt an Haupt-, Real-, Se kundar- undGesamtschulen das Studi umvon zwei Unterrichtsfächern ein schließlich der Fachdidaktik, 3. für das Lehramt anGymnasienundGe samtschulendas Studiumvon zwei Unter richtsfächern einschließlichder Fachdi

daktik; andie Stelle von zwei Unterrichts fächern kannnachMaßgabeder Verord nungnach § 9Abs. 2 das FachKunst oder das FachMusik treten; andie Stelle eines Unterrichtsfaches kann eine sonderpäda gogischeFachrichtung treten, 4. für das Lehramt an Berufskollegs das Studiumder Berufspädagogik sowie das Studiumvon zwei beruflichen Fachrich tungen oder eines Unterrichtsfaches und einer beruflichen Fachrichtung oder zweier Unterrichtsfächer jeweils ein schließlich der Fachdidaktik; das Studi umeiner beruflichen Fachrichtung oder eines Unterrichtsfaches kannmit dem Studiumeiner sonderpädagogischen Fachrichtung verbunden werden, 5. für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung das Studiumvon zwei Unter richtsfächern jeweils einschließlich der Fachdidaktik und das Studiumvon zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen. Das für Schulen zuständigeMinisteriumkann imEinvernehmenmit dem für Wissenschaft zuständigenMinisteriuman einer ausgewähl ten Hochschule eine zeitlich befristete Erpro bung neuer Formen der sonderpädagogi schenQualifikation genehmigen, in der für das Lehramt an Grundschulen das Studium des weiteren Lernbereichs oder Unterrichts fachs nach Satz 1 Nummer 1 durch das Studi umeiner sonderpädagogischen Fachrichtung aus demBereich der Lern- und Entwick lungsstörungen ersetzt wird. (7) Leistungen in Lernbereichen, Unterrichts fächern und sonderpädagogischen Fachrich tungen sowie in Bildungswissenschaften sind zu einemAnteil vonmindestens einemFünf tel imMasterstudium (ohne Berücksichtigung des Praxissemesters) zu erbringen.

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