Professionell im Referendariat 2023

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

§ 11 Akkreditierung von Studiengängen (1) Studienabschlüsse nach § 10eröffnenden Zugang zu einemder Lehrämter nach § 3Abs. 1, wenn sie ingemäß § 7Hochschulgesetz ak kreditierten Studiengängen erworbenwurden. Gegenstandder AkkreditierungundReakkre ditierung sind auchdiePrüfungsordnungen der Hochschulen für die einzelnenFächer; bei Akkreditierungen indenFächernKunst und Musik sinddieBesonderheiten künstlerischer Praxis zuberücksichtigen. Diedurchoder auf grunddiesesGesetzes gestelltenAnforderun gen andenZugang zumVorbereitungsdienst, die inAbsatz 2 bis 10gestelltenAnforderungen anStudiengänge sowiebundesweiteVereinba rungenunter den Ländern sind zubeachten. In Verfahrender AkkreditierungundReakkredi tierungwirkt das für Schulen zuständigeMinis teriumoder eine von ihmbenannte Stellemit. DieAkkreditierungundReakkreditierung von Master-Studiengängen ist andieZustimmung des für Schulen zuständigenMinisteriums oder der von ihmbenannten Stelle gebunden. (2) Universitäten in Trägerschaft des Landes können Programmakkreditierungen nach Ab satz 1 ersetzen durch entsprechende hoch schulinterne Akkreditierungen aufgrund einer Systemakkreditierung und einer Vereinbarung mit dem für Schulen zuständigenMinisterium, wenn 1. die Beteiligung des für Schulen zustän digenMinisteriums oder einer von ihm benannten Stelle an der regelmäßig wie derkehrenden hochschulinternen Ak kreditierung der lehramtsbezogenen Bachelor- und Lehramtsmaster-Studi engänge gesichert ist, und 2. der Studienbetrieb der einzelnen Lehr amtsmaster-Studiengänge in den Fä

chern und Bildungswissenschaften wie derkehrend, mindestens imAbstand von acht Jahren, an die hochschulinterne Akkreditierung und die Zustimmung des für Schulen zuständigenMinisteriums zur Akkreditierung gebunden ist. § 7 Ab satz 1 des Hochschulgesetzes bleibt un berührt. Die Beteiligung nach Nummer 1 umfasst ins besondere Informationsrechte zur personel len Ausstattung in den Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften sowie ein eigenes Recht des für Schulen zuständigenMinisteri ums, die Bewertung durch externen wissen schaftlichen Sachverstand verlangen zu kön nen. Die Sätze 1 und 2 sind auch auf wesentli che Änderungen von Studiengängen anzu wenden. Die Neueinrichtung von Studien gängen setzt weiter Akkreditierungen nach Absatz 1 voraus. (3) Das Bachelorstudiumenthält bereits lehr amtsspezifische Elemente und ist so anzule gen, dass die erworbenenKompetenzen auch für Berufsfelder außerhalb der Schule befähi gen. DasMasterstudiumbereitet gezielt auf ein Lehramt vor. Das Studiumumfasst amAus bildungsziel orientierte bildungswissenschaft liche, fachwissenschaftliche und fachdidakti sche Studien, in die Praxisphasen einzubezie hen sind. DieHochschulen können zulassen, dass Leistungen des Bachelorstudiums von ei nemStudierenden imRahmen eines vorläufi gen Zugangs zumMasterstudium individuell nachgeholt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie innerhalb eines Jahres erbracht werden. (4) Das Studiumorientiert sich an der Ent wicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen nach § 2 Abs. 2. Die Kompeten zenwerden in einemsystematischen Aufbau erworben. Dazu entwickeln dieHochschulen

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