Professionell im Referendariat 2023
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
den fachlichen und sonderpädagogischen Anforderungen. Die Befähigung zumLehr amt an Gymnasien undGesamtschulen be rechtigt auch zur Erteilung von Unterricht an Berufskollegs und in anderen Schulformen, die auch gymnasiale Standards gewährleis ten. Die Befähigung zumLehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- undGesamtschulen be rechtigt an Gesamtschulen zumEinsatz in den Jahrgangsstufen 5 bis 10. (2) § 24 Absatz 3 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt.
das für Schulen zuständigeMinisterium im Rahmen des Landeshaushalts die durch die personelle, räumliche, sächliche und fachspe zifische Ausstattung gegebenenMöglichkei ten der Zentren für schulpraktische Lehrer ausbildung und der Schulen auszuschöpfen. (2) Bei überschießenden Bewerbungen wer den Ausbildungsplätze vergeben: 1. vorab bis zu 10 von 100 an Bewerberin nen und Bewerber mit mindestens ei nemFach, in demnach den Feststellun gen des für Schulen zuständigenMinis teriums ein dringender Bedarf besteht, 2. mindestens 60 von 100 nach demEr gebnis der Studienabschlüsse (Mittel wert aus Bachelor- undMaster-Ab schluss oder Erste Staatsprüfung), 3. bis zu 25 von 100 nach der Wartezeit seit der ersten Bewerbung, 4. bis zu 5 von 100 für Härtefälle. Bei Ranggleichheit mehrerer Bewerbungen werden die Studienabschlüsse oder dieWar tezeit ergänzend zu Grunde gelegt. ImÜbri gen entscheidet ersatzweise das Los. (3) AlsWartezeit gelten bis zu einer Dauer von 24Monaten auch 1. Dienstzeiten nach Artikel 12a des Grundgesetzes einschließlich Dienst leistungen auf Zeit, 2. freiwilliger Wehrdienst imSinne des § 58b des Soldatengesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) in der jeweils gel tenden Fassung, 3. Bundesfreiwilligendienst gemäß dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung, 4. eine Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer gemäß dem
II. Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung
§ 5 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ist am jeweils angestrebten Lehramt auszu richten und an Schulen und an staatlichen Zentren für schulpraktische Lehrerausbil dung zu leisten. Er hat eine Dauer von 18Mo naten. (2) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte Ausbildung für die be rufspraktische Tätigkeit in zunehmender Ei genverantwortlichkeit der Auszubildenden. Zur Ausbildung imVorbereitungsdienst ge hört selbstständiger Unterricht.
§ 6 Zulassungsbeschränkungen
(1) Die Zulassung zumVorbereitungsdienst kann auf Zeit beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerbungen die Ausbildungskapa zitäten insgesamt, für ein einzelnes Lehramt oder für einzelne Fächer überschreitet. Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten hat
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