Professionell im Referendariat 2023

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils gel tenden Fassung, 5. ein freiwilliges soziales Jahr oder ein frei williges ökologisches Jahr imSinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der je weils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt für Zeiten der häuslichen Betreuung vonminderjährigen Kindern und Verzögerungen auf Grund der Pflege naher Angehöriger. (1) Durch die Staatsprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat das Ziel der Ausbildung erreicht hat. (2) Die Staatsprüfung findet während des Vorbereitungsdienstes statt. Das Beamten verhältnis endet imFalle des Bestehens oder endgültigen Nicht-Bestehens mit demAble gen der Prüfung. Die Prüfung ist abgelegt, so bald der Kandidatin oder demKandidaten das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt ge geben ist. Die schriftliche Bekanntgabe er folgt bei bestandener Prüfung imVerlauf des letzten Ausbildungsmonats, bei endgültig nicht bestandener Prüfung unmittelbar nach der Prüfung. (3) Das für Schulen zuständigeMinisterium erlässt imEinvernehmenmit dem für Inneres zuständigenMinisteriumund demFinanzmi nisterium (jetzt: Ministeriumder Finanzen) ei neOrdnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen als Rechtsverordnung, in der es die Zulassung sowie die Durchführung des Vorbereitungs dienstes und der Prüfung imEinzelnen regelt. Es trifft insbesondere Regelungen über § 7 Staatsprüfung

1. Voraussetzungen und Verfahren der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie die nähere Ausgestal tung des Zulassungsverfahrens nach § 6, 2. Ausgestaltung, Dauer und Durchfüh rung des Vorbereitungsdienstes sowie die dazu erforderliche Gewinnung von Lehrkräften und den Einsatz von Lehr kräften als Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder einschließlich der Ge währung von Anrechnungsstunden, 3. Ausgestaltung, verlängerte Dauer und Umfang einer Teilzeitbeschäftigung im Vorbereitungsdienst, 4. Art und Umfang der Prüfungsleistungen einschließlich einer möglichen Berück sichtigung von während der Ausbildung erbrachten Leistungen, die Bildung der Prüfungsausschüsse, die Prüfungsnoten, das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und die Notenbil dung für Prüfungen sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Prüfung. (1) Staatsprüfungen werden vor demzustän digen staatlichen Prüfungsamt abgelegt. (2) Die Dienst- und Fachaufsicht liegt bei dem für Schulen zuständigenMinisterium oder der von ihmbeauftragten Stelle; es trifft in diesemRahmen die erforderlichenMaß nahmen, umdie Vergleichbarkeit von Prü fungsanforderungen und Leistungsbewer tungen zu gewährleisten. § 8 Prüfungsamt

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