Professionell im Referendariat 2023
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
teriumstimmt sich vor Abschluss vonHoch schulverträgenmit den einzelnenHochschu len zur Lehrerausbildung, insbesondere zu lehramtsrelevanten Studienkapazitäten und demUmfang fachdidaktischer Studienkapazi täten, mit dem für Schulen zuständigenMinis teriumeinvernehmlich ab. Der Vorbereitungs dienst liegt in der unmittelbaren Verantwor tung des Landes. DieQualität der Ausbildung wird von der Landesregierung kontinuierlich und in Abstimmungmit der Schulentwicklung evaluiert undweiterentwickelt. (3) Die Landesregierung berichtet demLand tag imAbstand von fünf Jahren, beginnend imJahr 2020, über Entwicklungsstand und Qualität der Lehrerausbildung. Dazu wirken die Hochschulen und alle für die Lehreraus bildung zuständigen Stellen des Landes zu sammen. (1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbststän dig auszuüben. Die Anforderungen, die an die Ausbildung der Lehrkräfte für den Ersatz schuldienst zu stellen sind, richten sich nach § 102 Schulgesetz NRW 1 . (2) Die Ausbildung gliedert sich in Studium und Vorbereitungsdienst. Ausbildung und Fortbildung einschließlich des Berufsein gangs orientieren sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diag nostik, Beratung, Kooperation und Schulent wicklung sowie an den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der Fä cher. Dabei sind die Befähigung zu einem professionellen Umgangmit Vielfalt insbe sonderemit Blick auf ein inklusives Schulsys § 2 Ziel der Ausbildung
tem sowie die Befähigung zur Kooperation untereinander, mit den Eltern, mit anderen Berufsgruppen und Einrichtungen besonders zu berücksichtigen. Die Ausbildung soll die Befähigung schaffen und die Bereitschaft stärken, die individuellen Potenziale und Fä higkeiten aller Schülerinnen und Schüler zu erkennen, zu fördern und zu entwickeln. (3) Schuldienst und Vorbereitungsdienst set zen Kenntnisse der deutschen Sprache vo raus, die einen Einsatz imUnterricht und die Wahrnehmung aller Tätigkeiten einer Lehr kraft erlauben. § 3 Lehramtsbefähigungen (1) Es gibt folgende Lehrämter (Lehramtsbe fähigungen): 1. Lehramt an Grundschulen, 2. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- undGesamtschulen, 3. Lehramt an Gymnasien undGesamt schulen, 4. Lehramt an Berufskollegs, 5. Lehramt für sonderpädagogische Förderung. (2) Eine Lehramtsbefähigung erwirbt, wer ei nen Vorbereitungsdienst geleistet und die demLehramt entsprechende Staatsprüfung bestanden hat. (1) Die Befähigung zu einemLehramt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 berechtigt zur Erteilung von Unterricht in den entsprechenden Schul formen. Die Befähigung zumLehramt für sonderpädagogische Förderung berechtigt zur Erteilung von Unterricht in Förderschulen sowie in anderen Schulformen entsprechend § 4 Verwendung
PhilologenverbandNordrhein-Westfalen · Graf-Adolf-Straße 84 · 40210Düsseldorf · Tel.: 0211 177440 · Web: www.phv-nrw.de · E-Mail: info@phv-nrw.de 136
Made with FlippingBook Ebook Creator