Blickpunkt Schule 3 2025
Ausgabe 02/2025
E-Mail-Richtlinie Schule, Nachfragen wegen möglicher Weiterleitungen D ie Nutzung der dienstlichen Mail Adresse im Schulbereich dürfte
Hauptpersonalrat
ren. Unter anderem hatte das Minis terium im Amtsblatt 4/2021 zu der Möglichkeit der Weiterleitung von E Mail-Nachrichten Stellung genom men und ausgeführt, dass eine solche automatisierte Weiterleitung nur auf andere Postfächer der Plattformen @schule. hessen.de und @schulver waltung. hessen.de zulässig ist. Auf datenschutzrechtliche Vorgaben wur de hierbei hingewiesen. Auch wenn die rechtlichen Vorgaben aktuell nachvollziehbar sind, ist die Frage stellung weiter von Interesse, in wel cher Form dies vielleicht doch noch unter Einhaltung der Sicherheits- vorgaben und des Datenschutzes möglich sein kann. Im Amtsblatt 6/15 auf Seite 177 heißt es: »Schulische Bedienstete sind hierzu nicht verpflichtet, dürfen eine Entfernung jedoch vornehmen.« Und weiter vorne: »Medizinische Maß nahmen sind Maßnahmen der medi zinischen Versorgung, die eine medi zinische Fachausbildung vorausset zen.« Es scheint hier ein Widerspruch vorzuliegen, welcher der Auflösung bedarf. Rechtssicherheit auch in Ge sundheitsfragen ist für die Mitglieder der Schulgemeinden von besonderer Bedeutung, da hiermit auch Haf tungsfragen einhergehen. Der dlh sieht eine Ausweitung der Aufgaben, wie hier bei der Frage der Zecken entfernung, kritisch.
nach wie vor bei Kolleginnen und Kol legen, die nicht in Leitungsfunktionen sind, eher nicht besonders stark aus geprägt sein. Die Gründe dafür sind nach wie vor mehrere, was unter an derem daran liegt, dass je nach Schu le oft noch mehrere andere Kommu nikationswege zusätzlich genutzt werden (Mailadressen des jeweiligen Schulträgers oder individuell genutz te Schul- und Lernportale privater Anbieter). Aber auch die fehlende Möglichkeit der Weiterleitung wird kritisiert, unabhängig von den seitens des HMKB vorgebrachten Argumen ten bezüglich der Sicherheitsfakto D ürfen Lehrerinnen und Lehrer, dürfen UBUS-Kräfte Zecken entfernen? Angesichts der Einstu fung mehrerer Landkreise und Städ te in Hessen als FSME-Risikogebiete (unter anderem Bergstraße, Darm stadt-Dieburg oder Fulda) stellt sich diese Frage. Die Unfallkasse Hessen behauptet auf ihrer Website Folgen des: »Auch das Entfernen von Zecken stellt eine medizinische Maßnahme dar. Entgegen anders lautender Meinungen dürfen Lehrkräfte Zecken als Form der Ersten Hilfe entfernen.«
Fortbildungsbedarfe L ehrkräfte sind verpflichtet, ihre be rufsbezogene Grundqualifikation zu erhalten und weiterzuentwickeln.« So steht es im HLbG (Hessisches Lehr kräftebildungsgesetz) in der aktuellen Fassung geschrieben. Der Umgang im Schulalltag wird jedoch je nach Schul amt und Schule teilweise etwas res triktiver. Immer wieder gibt es Rück meldungen, dass Kolleginnen und Kollegen nicht für Fortbildungsange bote freigestellt werden. Dabei sind die zugewiesenen schulischen Aufga ben in den vergangenen Jahren immer umfangreicher geworden: Ob Daten schutz, Inklusion, Berufsorientierung oder Prävention vor sexueller Gewalt (um nur einige Beispiele zu nennen), die Liste der Verpflichtungen ist länger geworden. Lehrkräfte und UBUS Kräfte müssen nach unserer Auffas sung die Gelegenheit haben, ihre Qua lifikation zu erhalten oder zu vertiefen. Dies kann nicht ausschließlich in der unterrichtsfreien Zeit geschehen, zu mal etliche Angebote aufgrund ihres zeitlichen Umfangs gar nicht ab dem späten Nachmittag, an Wochenenden oder in den Ferien so gestaltet werden können, dass die Bedarfe abgedeckt werden. Fachliche Bedarfe aus den einzelnen Fächern wie Sport oder dem MINT-Bereich kommen noch hinzu. Das Ansinnen des HMKB, Unterrichts ausfall zu minimieren, ist nachvoll ziehbar. Angesichts der vielerorts fest stellbaren Überlastung kann Fort- bildung nicht immer nur noch oben drauf gepackt werden. Mehr Mittel für Vertretung oder vielleicht auch die Reduzierung von Aufgaben (auch im Sinne des Bürokratieabbaus) könnten Entlastung schaffen.
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Medizinische Maßnahmen
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SCHULE 3|2025
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