Blickpunkt Schule 2/2023
rer eingesetzt werden. Diese Maß nahme kann nur sporadisch und nicht dauerhaft erfolgen, denn die Studierenden besitzen ja ebenfalls ihre Studienverpflichtungen, und diese sind womöglich nicht am Schulort. Die StändigeWissenschaftliche Kommission spricht davon, »Lehr amtsstudierende können allerdings durchaus bestimmte Aufgaben von Lehrkräften übernehmen, wenn sie ausreichend qualifiziert sind und be gleitet werden. Das gilt bspw. für die Korrektur von Leistungsüberprüfun gen. Eine aktuelle Studie zeigt, dass Lehramtsstudierende diese mit ähn lich hoher Urteilsgenauigkeit wie voll qualifizierte Lehrkräfte durchführen können« (S. 19). Die Frage stellt sich, wer die Stu dierenden qualifizieren und beglei ten soll . Sowohl Erwartungshorizon te als auch Bewertungsraster müs sen an die Korrigierenden weiterge geben werden, sodass davon auszu gehen ist, dass die Lehrkräfte vielleicht eine Entlastung beimKorri gieren selbst erfahren, andererseits aber durch die Begleitung der Stu dierenden zeitlich wieder stark ein gebunden sind. Zudem scheint der Verweis auf ei ne ‘Studie‘ bei demgeringen Stich probenumfang der Untersuchung ziemlich verwegen zu sein. • Angebote zur Gesundheitsvorsorge zu schaffen, hört sich gut an, aber wann sollen diese Angebote ge nutzt werden? Sicherlich sind sie nicht während der Dienstzeit angedacht, woVer tretungen notwendigwären, son dern in der sich immer weiter ver ringernden unterrichtsfreien Zeit, die Lehrerinnen und Lehrer haben. • Bei der Weiterentwicklung von Mo dellen zumQuer- und Seiteneinstieg gilt es immer zu bedenken, die be treffenden Personen imSinne einer exzellenten Lehrerbildung zu quali fizieren, ohne sie selbst und die sie begleitenden Kolleginnen und Kol legen zu verschleißen . Edith Krippner-Grimme, Seniorenbeauftragte des DPhV
Klartext
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bringen. Auch hierbei sollten die Dienstherren über ihre Fürsorge pflicht gründlich nachdenken. • Anreize zu schaffen, damit Lehrkräf te aus demRuhestand zurückkom men , ist in einigen Bundesländern bereits erfolgt, wobei die Freiwillig keit stets imVordergrund stand – und auch stehenmuss ! Weiterhin dürfen diese freiwilligen Leistungen keine finanziellen Auswirkungen auf das Ruhegeld der Betreffenden ha ben. • Die wöchentliche Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte, die imSystem sind, auch nur befristet, analog der Vor griffstunde für alle zu erhöhen, mu tet grotesk an, denn damit wird auch die wöchentliche Arbeitszeit dras tisch erhöht. Die Zusage derWie dergabe lindert die Not für die Dienstherren vielleicht zwar für den Moment, verschiebt die Problema tik aber nur, weil die Rückgabe – wenn überhaupt – erst weit in der Zukunft erfolgen könnte. Mit einer generellen Erhöhung des Wochendeputats verbunden ist nicht nur eine Generierung von Unter richtszeit, sondern auch eine Erhö hung der Vor- und Nachbereitungs- bzw. unter Umständen auch der Kor rekturzeit. Verschiedenste Arbeits Belastungs-Studien haben bereits vor vierzig Jahren – und später auch – gezeigt, dass mit solchen Instru menten gerade die Leistungsträger des Systems Schule belastet wur den , also diejenigen, die man für die Qualitätsentwicklung benötigt. Sollen die Lehrerinnen und Lehrer an jedemWochenende Klausuren oder andere schriftliche Aufgaben korrigieren? Studierende sollen zur Unter stützung der Lehrerinnen und Leh
• DieVorgaben für die Genehmigung vonTeilzeit zu verschärfen, wirkt ge radezu familien- und gesellschafts feindlich. Teilzeit beantragen zum ei nen viele Lehrkräfte, meistens weib liche, die sich neben demBeruf um Kinder oder Pflegepersonen oder so ziale Projekte kümmern. Sollen Lehrerinnen oder Lehrer zukünftig keine Kinder mehr be kommen oder sich nicht mehr in so zialen Bereichen oder Ehrenämtern engagieren? Wer als Lehrerin oder Lehrer in Teilzeit arbeitet, hat gute Gründe da für, denn diese Lehrkraft arbeitet weit mehr, als es durch die monetäre Vergütung abgegolten wird. Weiterhin stellen Lehrkräfte, die sich bereits nahe des oder am Limit ihrer Leistungsfähigkeit befinden, Anträge auf Teilzeit, umden Anfor derungen des Berufes auch weiterhin gerecht werden zu können. Diesen die Möglichkeit der Reduzierung zu nehmen, widerspricht der Fürsor gepflicht eines Dienstherrn . • Die Anpassung des Ruhestandein tritts ist in der Vergangenheit bereits nach oben erfolgt; eine weitereVer schiebung nach oben für alle Lehre rinnen und Lehrer spricht trotz des großen Erfahrungsschatzes, den äl tere Kolleginnen und Kollegen besit zen, ebenfalls nicht für eineWahr nehmung der Fürsorgepflicht eines Dienstherrn . • Älteren Kolleginnen und Kollegen die Reduzierung der Unterrichtsver pflichtung aus Altersgründen zu be schneiden oder komplett zu nehmen, könnte – auch imZusammenspiel mit anderen angedachten Maßnah men – viele von ihnen weit über ihre Belastungsgrenze und damit unter Umständen in den Krankenstand
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SCHULE
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