lehrernrw 4/2024
RECHT § AUSLEGER
ders kritisch ist, dass Lachgas auch für Minder jährige einfach erhältlich ist, ob im Supermarkt in Kapseln, Sahnespendern, über das Internet oder auch in frei zugänglichen Automaten zwi schen Snacks und Getränken. Gefährlich ist Lachgas nach ärztlicher Ansicht, weil durch den Konsum Nervenschädigungen entstehen können, die zu Missempfindungen und Läh mungen führen können. Aus Niedersachsen hat ein Alarmbrief eines Elternrates Bundesge sundheitsminister Karl Lauterbach erreicht, weil Lachgasbehälter in Warenautomaten in der Nähe einer Schule zu kaufen seien. Minis ter Lauterbach will nach Medienberichten das Thema schnell angehen. Ein Verkaufsverbot an Minderjährige stehe im Raum. Cannabisgesetz löst Kritik und Bedenken aus Die Differenzierung zwischen Minder- und Volljährigen spielt auch bei Cannabis eine entscheidende Rolle. In dem Zusammenhang hatte die Ampelregierung der NRW-Schulmi nisterin Dorothee Feller zu Ostern dieses Jah res ein schönes Ei ins Nest gelegt: Pünktlich zum 1. April 2024 ist das Cannabisgesetz, auf den Weg gebracht vom Bundesgesundheits ministerium, in Kraft getreten. Es erlaubt den legalen Besitz und Konsum von Cannabis un ter bestimmten Voraussetzungen für Perso nen ab achtzehn Jahren. Ärztliche Fachver bände warnen jedoch davor, dass der Kon sum von Cannabis gerade bei jungen Men schen mit heftigen gesundheitlichen Folgen und Auswirkungen im sozialen Bereich ein hergeht. Die nordrhein-westfälische Landes regierung befürchtet sogar Entwicklungsstö rungen und Folgewirkungen für die kognitive Leistungsfähigkeit von Kindern und Jugendli chen. Lernprobleme, ein Abfall schulischer Leistungen und sogar vorzeitige Schulabbrü che seien denkbar. Kein Wunder, das Ministe rin Feller gesagt haben soll: »Cannabis hat an unseren Schulen nichts zu suchen«. Cannabis-Konsum an Schu len ausnahmslos verboten Doch wegen der Teillegalisierung durch das Cannabisgesetz sind der Landesregierung letztlich in gewissem Rahmen Vorgaben ge-
macht. Damit läuft es im Endeffekt auf fol gende Regelungen hinaus: Unbeschadet ei nes allgemeinen Rauchverbots nach § 54 Ab satz 6 Schulgesetz NRW in Verbindung mit dem Nichtraucherschutzgesetz NRW gilt im Hinblick auf Cannabis, dass an Schulen und in deren Sichtweite (100 Meter Umkreis) der Konsum ausnahmslos verboten ist, so das Cannabisgesetz und der Runderlass ‘Gesund heitsförderung in der Schule; Suchtpräventi on’ des Schulministerium vom 28. März 2023. Das Verbot gilt für die Schülerschaft und die Lehrkräfte gleichermaßen. Minderjährigen ist der Besitz von Cannabis innerhalb und außerhalb von Schulgeländen verboten. Erwachsene Schüler und Schülerin nen dürfen allerdings erlaubte Mengen von 25 Gramm Cannabis sanktionsfrei mit in Schulen bringen. In einer Hausordnung kön nen Schulen jedoch aus Gründen des Ge sundheitsschutzes ausdrücklich ein komplet tes Cannabisverbot verankern. Daraus ergibt sich beispielsweise, dass Lehrkräfte – sollten sie bei minderjährigen Schülern oder Schüle rinnen Cannabis finden – dieses wegnehmen und später den Eltern aushändigen können. Eine Durchsuchung bleibt unzulässig. Darü ber hinaus setzt das Ministerium stark auf Präventionsmaßnahmen und stellt den Schu len Informationen und Materialien zur Can nabis-Prävention zum Einsatz im Unterricht online zur Verfügung. Keine klare rechtliche Grundlage Außerdem zeigt Nordrhein-Westfalen mit dem Finger auf den Bund: Dieser habe es ver säumt, für ein Verbot von Cannabis an Schu len eine klare rechtliche Grundlage zu schaf fen. Die Landesregierung will nicht nur selbst fortlaufend prüfen, ob weitere Schritte zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erfor derlich sind. Auch der Bund müsse angekün digte Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche zügig umsetzen. Auch nach neu esten nachträglichen Änderungen am Canna bisgesetz fordert die Bundesärztekammer weiterhin eine noch gezieltere Prävention.
von CHRISTOPHER LANGE
W ürde man die nordrhein-westfäli sche Schulministerin Feller oder ih ren Stab im Ministerium, der sich mit Suchtmitteln, Suchtprävention in Schulen und damit zusammenhängenden Themen be fasst, danach befragen, welche Mittel unter Schülern und Schülerinnen zurzeit zu den ‘an gesagtesten’ oder ‘hippsten’ gehören, wäre die Antwort gar nicht so leicht vorauszuah nen. Wer an E-Zigaretten beziehungsweise sogenannte Vapes oder an Lachgas denkt, liegt dabei vermutlich nicht ganz falsch. Aber auch das Stichwort Cannabis wird wohl fal len. Und in dem Zusammenhang drängt sich unweigerlich die Frage nach Regelungen im Umgang und Konsum damit auf. ‘Dampfen’ als Einstiegsdroge? Bei Vapes handelt es sich um Einweg-E-Ziga retten, die bei Jugendlichen wohl nicht zu letzt deshalb extrem beliebt sind, weil es sie in unterschiedlichsten Geschmacksrichtun gen wie zum Beispiel ‘Strawberry Ice Cream’ oder ‘Watermelon’ gibt. Der Geschmack von Vapes wird von jungen Menschen meistens als wesentlich angenehmer empfunden als der von Nikotin. Und auch wenn Vapes weni ger oder kein Nikotin enthalten, deuten Ana lysedaten auf gesundheitsschädliche Wirkun gen wie unter anderem mögliche Schädigun gen des Herzkreislaufsystems hin. Da Vapes unter Umständen ebenfalls abhängig ma chen, eignen sie sich für Kinder und Jugend liche nicht als Variante zum Rauchen. In eini gen Bundesländern wird bereits in Schulen über entsprechende Gefahren aufgeklärt. Lachgas für den ‘schnellen Kick’ Auch Lachgas, früher eher bekannt als Narko semittel beim Zahnarzt oder im Lebensmittel bereich als Treibmittel für Schlagsahne, hat heutzutage eine Bedeutung als Droge unter jungen Menschen. Immer mehr Kinder und Ju gendliche nutzen Lachgas für den ‘schnellen Kick’ zur Regulation ihrer Stimmung. Beson-
Christopher Lange leitet die Rechtsabteilung des lehrer nrw E-Mail: Rechtsabteilung@lehrernrw.de
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