Bildung aktuell 2 2023
Recht
Urheberrecht in der Schule: Wiedergabe von Filmen
Zustimmung des Rechteinhabers auf ein Videoportal hochgeladen wurde. Hierbei spielt es keine Rolle, ob eine Lehrkraft diese Rechtswid rigkeit zuvor nicht erkennen konnte. Der EuGH diffenziert nur zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Inhalten (Urteil vom 26. April 2017, C-527/15). Urheberrechtlich ist eine Vorfüh rung aus einem legal erworbenen Abonnement bei einem Streaming dienst im Klassenverband oder in Oberstufenkursen zulässig (‘nicht öffentlich’). Zu beachten sind aber die AGB des jeweiligen Anbieters, die in aller Regel die Filmnutzung nur zu privaten Zwecken (und nicht zu beruflichen) erlauben. Streamingdienste Gemäß § 60a UrhG dürfen zur Ver anschaulichung des Unterrichts bis zu fünfzehn Prozent eines fremden Werkes vervielfältigt werden: (1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu fünfzehn Prozent eines veröffent lichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden 1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung, […]. Filme von maximal fünf Minuten dürfen vollständig aufgezeichnet und wiedergegeben werden. Abspielen von zuhause aufgezeichneten Streams
von Stefan Avenarius >> Justiziar im PhV NRW E-Mail: recht@phv-nrw.de
Es ist weiterhin umstritten und ge richtlich noch nicht entschieden, ob gekaufte Filme ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Vergütungs pflicht im Unterricht vorgeführt wer den dürfen. Nach der wohl herr schenden Ansicht in der wissen schaftlichen Literatur ist dies im festen Klassenverband zulässig. Eine Wiedergabe vor einer Schulklasse bzw. einem Kurs in der Oberstufe ist nicht als ‘öffentliche Wiedergabe’ gemäß § 15 Abs. 3 UrhG zu betrachten: (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öf fentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich ge macht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Dies gilt auch dann, wenn auf der Ver packung oder im Vorspann des Films darauf hingewiesen wird, dass die Nutzung ‘Nur für den privaten Ge brauch’ zulässig ist. Das Urheberrecht findet keine Anwendung, da es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe handelt, so dass ein solcher Hinweis keine Rechtswirkung entfalten kann.
Klassenübergreifende Vorführungen oder Vorführungen im Rahmen von Projektwochen sind demgegenüber als ‘öffentlich’ zu qualifizieren. Mediatheken/Videoplattformen Auch ein ganzer Film aus einer Me diathek oder Videoplattform wie You Tube darf einer Klasse vorgeführt werden, sofern die Daten nur für die Wiedergabe der Datei auf dem Com puter zwischengespeichert werden (wie zum Beispiel beim Windows Me dia Player oder VLC-Player, nicht aber bei einem DivX-Player, hier findet eine dauerhafte Speicherung statt). § 44a UrhG gestattet solche vorüber gehenden Verfielfältigungsverhand lungen: Zulässig sind vorübergehende Vervielfälti gungshandlungen, die flüchtig oder beglei tend sind und einen integralen und wesentli chen Teil eines technischen Verfahrens dar stellen und deren alleiniger Zweck es ist, 1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder 2. eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegen stands zu ermöglichen, und die keine eigen ständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Unzulässig ist die Wiedergabe eines Filmwerkes aber dann, wenn es ohne
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