Bildung aktuell 2 2023

Interna

Lehrkräfte als Dienstleister?

zeitbemessung gewidmet. Für Lehre rinnen und Lehrer gelte grundsätzlich die wöchentliche Arbeitszeit des übri gen öffentlichen Dienstes: 41 Wochen stunden (§ 60 Abs. 1 LBG NRW). Im Einzelnen gesetzlich festgelegt sei aber nur die wöchentliche Unterrichts pflichtstundenzahl. Für alle anderen Dienstpflichten gebe es keine zeitli chen Vorgaben, das heiße beispielswei se weder Pausenzeiten noch Anwesen heitszeiten in der Schule noch Spring stunden bei Vollzeit seien geregelt. Dennoch bedeute dies nicht, dass Lehrkräfte einer Willkür ausgeliefert seien, denn die Rechtsgedanken der sich formal nicht auf Lehrkräfte erstre ckenden Verordnung über die Ar beitszeit der Beamtinnen und Beam ten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) sollten auch auf diese Anwen dung finden. Dass die Lehrerarbeitszeit nur bezüg lich der wöchentlichen Unterrichts Pflichtstunden klar definiert sei, führe dazu, dass Mehrarbeit Lehrkräften in der Regel nur bei Unterrichtstätigkeit vergütet werde, was aber spätestens seit dem Urteil des Europäischen Ge richtshofes vom 14. Mai 2019 (Aktenzei chen C-55/18), das Arbeitgeber dazu verpflichte, Arbeitszeit vollständig zu erfassen, rechtlich bedenklich sei. So fortiger Handlungsdruck zur Umset zung dieses Urteils besteht nun seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus September 2022 (Aktenzeichen ABR 22/21), das Arbeitgeber umge hend zur Einhaltung des EUGH-Urteils verpflichtet. Teresa Kemper

Bei einer Weiterbildung des PhV-Bezirks Bonn/Rhein-Sieg informierte PhV-Justiziar Stefan Avenarius über Pflichten, Ansprüche und die Grenzen des Dienstrechts.

Lehrerinnen und Lehrer sehen sich oft Ansprüchen von Eltern und Beanspru chungen von Dienstvorgesetzten kon frontiert, die ihre Arbeitszeit entgren zen. In einer Fortbildung mit dem Titel ‘Lehrer als Dienstleister?’, zu der die Vorsitzende des PhV-Bezirks Bonn/ Rhein-Sieg, Jutta Bohmann, eingeladen hatte, vermittelte PhV-Justiziar Stefan Avenarius mit vielen Beispielen aus der Praxis den rund zwanzig teilnehmen den Kolleginnen und Kollegen größere rechtliche Sicherheit in der Wahrneh mung ihrer Pflichten und Rechte. Bezüglich des dienstrechtlichen Rah mens verwies Avenarius zunächst da rauf, dass die Pflicht zum vollen per sönlichen Einsatz nach § 34 des Be amtenstatusgesetzes (sinngemäß ge nauso auf tarifbeschäftigte Lehrerin nen und Lehrer anzuwenden) Beamte auch zur Erhaltung ihrer Gesundheit verpflichte. Hingegen bestehe kein Dienstvertrag mit den Eltern und da mit auch keine Pflicht, Aufträge von Eltern entgegenzunehmen. Allerdings sei im Rahmen der vom Schulgesetz (§ 2, Abs. 3) geforderten partnerschaftlichen Zusammenarbeit von Schule und Eltern ein kontinuierli

cher Dialog mit den Eltern notwendig, woraus aber keine Pflicht der Lehrerin nen und Lehrer zur ständigen Erreich barkeit folge. So sehe die ADO (§ 9) zwar regelmäßige Sprechstunden und einen halbjährlichen Elternsprechtag vor, Termine außerhalb dieses Rah mens seien ausdrücklich der Ausnah mefall. Eine ersatzweise telefonische Beratung könne eine Lehrekraft anbie ten, sei dazu aber nicht verpflichtet. Ebenso entschieden Lehrerinnen und Lehrer in eigener Verantwortung, ob sie ihre Telefonnummer bekannt gä ben. Ohne Zustimmung einer Lehr kraft dürften auf der Schulhomepage folgende Daten bekannt gegeben werden: Namen, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeich nung, Büroanschrift und dienstliche Rufnummer. Ein Foto dürfe nur mit Zustimmung der Lehrkraft veröffent licht werden. Eine Veröffentlichung des Vertretungsplanes auf der Schul homepage sei nur zulässig, wenn sie passwortgeschützt sei und nur Lehre rinnen und Lehrer, Eltern, Schülerin nen und Schüler Zugriff erhielten. Der letzte Themenblock des Fortbil dungsnachmittages war der Arbeits

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