Profil 6/2026
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konstruktionsbedingt einhalten. Überschreitungen dieser Grenze – zum Beispiel für Evaluationszwecke – müssen pädagogisch begründet sein und dürfen nur in einem rechtlich sicheren Rahmen vorgenommen werden, um das schulische Vertrauensverhältnis nicht zu gefährden.
nis dieser Analyse vorwegnehmen. Prüfungsleistun gen dürfen weder alleine noch überwiegend durch digitale Hilfsmittel bewertet werden. Der DPhV sieht es als eine Form der Entmenschlichung, Schülerinnen und Schüler in ihrem Lernprozess auf die Rolle eines optimierten Bedieners eines digitalen Lernmittels wie zum Beispiel einer KI-Anwendung zu reduzieren.
Pädagogische Freiheit bedeutet den Schutz des Einzelnen vor automatisierter Beurteilung
Pädagogische Freiheit bedeutet die Förderung ganzheitlicher und vielfältiger Bildungsbegri ff e
Automatisierte Beurteilungsverfahren erfahren ebenso wie digitale Hilfsmittel zur Bearbeitung von schulischen Aufgaben gegenwärtig einen Hype. Diese Entwicklung widerspricht der Aufgabenstellung des Schulwesens, die die individuelle Bildung durch Erziehung und Unter richt in das Zentrum des schulischen Handelns stellt. Auf Grundlage dieser Aufgabenstellung garantiert die Pädagogische Freiheit den Schülerinnen und Schülern (ebenso übrigens wie auch den Lehrkräften) das Recht, ausschließlich von Menschen und nach sachgerechten Kriterien beurteilt zu werden. Automatisiertes Pro fi ling von Schülerinnen und Schülern ist generell abzuleh nen. Schülerinnen und Schüler dürfen (ebenso wie ihre Lehrkräfte) keinesfalls einer Situation ausgesetzt wer den, in denen ihre abschließende Beurteilung durch automatisierte Verfahren erfolgt. Weiterhin garantiert die Pädagogische Freiheit den Schülerinnen und Schülern das Recht, Anerkennung ihrer tatsächlich selbst erbrachten Lernleistungen zu erlangen. Daher sind technische Hilfsmittel insbeson dere für Lernstandsfeststellung oder gar für Prüfungen wegen ihrer Missbrauchsgefahr kritisch zu sehen. Als Grundvoraussetzung für den Einsatz solcher Syste me muss sichergestellt werden, dass die jeweils indivi duell vom Schüler erbrachte Lern- oder Prüfungsleis tung alleine die Grundlage der Beurteilung bildet. Der DPhV fordert deshalb eine Überarbeitung der Curricula und Prüfungsvorgaben mit dem Ziel, Wege zu erö ff nen, wie mit geeigneten Lern- und Prüfungsformaten die individuelle Lern- und Prüfungsleistung in der Schule herausgearbeitet werden kann. Der DPhV fordert ein ausdrückliches Verbot des Pro fi lings von Schülerinnen und Schülern in den entsprechenden Bundes- und Landesnormen. Digita le Bewertungstools dürfen allenfalls zur Unterstüt zung der Lehrkräfte bei der Analyse der Lernvorgän ge in ihrem Unterricht dienen, nicht aber das Ergeb
Die Digitalisierung hat zweifelsfrei eine Vielzahl von nützlichen Medien, Unterrichtsarrangements und Unterrichtsmethoden im Schulwesen verankert. Nicht zu leugnen ist allerdings, dass der gegenwärtigen Ent wicklung eine Tendenz zur Simpli fi zierung des Bildungs verständnisses zu eigen ist. Nützlichkeit verstanden als e ffi ziente Hinführung zum Funktionieren im Sinne von vorde fi nierten Standards macht den Kern des Bildungs begri ff s weiter Teile der Digitalisierung in der Schule aus. Dem ist der sehr viel weiter formulierte Bildungs auftrag des Schulwesens gegenüberzustellen, der auf ganzheitliche Bildung und Persönlichkeitsentwicklung durch Erziehung und Unterricht ausgerichtet ist. In diesem Kontext ist die Pädagogische Freiheit auch ein Abwehrrecht gegenüber simpli fi zierenden, rein funktionalen Bildungsbegri ff en. In dieser Funktion ist sie eine Voraussetzung für die Verwirklichung des Rechts jedes einzelnen Beteiligten, sich ganzheitlich mit seiner Persönlichkeit in das schulische Lehren und Lernen einzubringen und sich im Austausch mit ande ren und in Auseinandersetzung mit einem Unterrichts gegenstand weiterzuentwickeln. Deshalb lehnt der DPhV simpli fi zierende und rein funktional-kybernetische Bildungsbegri ff e ab. Der DPhV fordert gerade im Kontext der Digitalisierung eine Stärkung der Pädagogischen Freiheit mit dem Ziel, eine Vielfalt ganzheitlicher Bildungsbegri ff e, di ff erenziert nach den jeweils unterschiedlichen Schularten, Fächern und Altersgruppen der Schüle rinnen und Schüler tatsächlich verwirklichen zu können. Der DPhV betrachtet es als zentrale Aufgabe der Schul- und Unterrichtsentwicklung auf allen Ebenen, die die Stärkung der Pädagogi schen Freiheit in den Vordergrund rücken muss.
Erfurt, Mai 2026
32 PROFIL // 6/2026
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