Profil 6/2026

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Unterrichtsarrangements und Unterrichtsmethoden von vornherein ausgeschlossen oder vorgegeben wer den oder dass Hilfsmittel womöglich durch technische Restriktionen alleinverbindlich gemacht werden. Diese Grenze ist auch von schulischen Gremien wie zum Beispiel Lehrerkonferenzen zu respektieren. Zu einer sachgerechten Verwirklichung der Pädagogischen Frei heit gehört, dass die Lernwirksamkeit von Hilfsmitteln für den Unterrichtseinsatz die zentrale Rolle bei Bescha ff ungsentscheidungen bildet. Weiterhin gehört zur Pädagogischen Freiheit, dass die Lehrkraft entscheidet, was, in welcher Reihenfolge und mit welchen Medien und Methoden gelernt wird. Diese Entscheidungen können nur auf einer genauen Pas sung zwischen Lerngruppe, Lehrkraft und Unterrichts gegenstand beruhen, da nur Lehrkräfte Lernbarrieren in ihrer Lerngruppe professionell antizipieren und daraufhin gestufte Lernhilfen anbieten können. Pro grammiertes Lernen, bei dem möglicherweise eine Software oder ein digitales Instrument alleine darüber entscheidet, stellt einen klaren Verstoß gegen die Päda gogische Freiheit dar. Der DPhV warnt explizit davor, dass durch die Hintertür solcher programmierter For men des Lernens Übergri ff e Dritter und eventuell auch des Staates gegenüber den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden. Der DPhV fordert, dass den Lehrkräften eine möglichst große Vielfalt von Unterrichtsmedien und Hilfsmitteln zur Verfügung gestellt werden muss, damit sie daraus verantwortungsvoll aus- wählen können. Ausstattungsentscheidungen dürfen die Pädagogische Freiheit keinesfalls einschränken. Zur Grundlage für die Auswahl von zur Verfügung zu stellenden Hilfsmitteln müssen valide Aussagen über deren Lernwirksamkeit gemacht werden. Technische Systeme dürfen schließlich keinesfalls die Unter richtsplanung durch die Lehrkräfte präjudizieren. Pädagogische Freiheit bedeutet den Schutz des Unterrichts als Raum vertrauensvollen Austauschs Die Sorglosigkeit, mit der aktuell im Zuge der Digitalisie rung der Unterricht für die Sichtbarkeit durch Dritte und für deren Ein fl üsse geö ff net wird, ist erstaunlich und beklagenswert zugleich. Die verschiedensten Hilfs mittel – von digitalen Schulbuch-Substituten bis hin zu

Lernplattformen und Lernarrangements – gestatten einen tiefen Einblick in den Austausch von Schülerin nen und Schülern untereinander und mit ihren Lehr kräften. Wer ganz genau welche Informationen live oder im Nachhinein erhält, ist für den einzelnen Betei ligten praktisch nicht überschaubar. Dadurch verändert sich die Charakteristik des Unterrichts von einem geschützten Raum hin zu einer Form potenziell stetig kontrollierter Ö ff entlichkeit. Was im Unterricht geschieht, darf aber – mit Ausnahme der gesetzlich geregelten Fälle – auf keinen Fall dem Ein fl uss Dritter und auch nicht dem des Staates aus gesetzt werden. Besonders Schülerinnen und Schüler müssen sich darauf verlassen können, dass ihr Han deln im Unterricht frei von äußeren Zwängen oder nachträglicher Bewertung erfolgt. Auf diesem Grund satz basiert der für das schulische Lernen zentrale Aspekt der freien und eigenverantwortlichen Persön lichkeitsentwicklung der Schüler. Ein „Zur-Schau-Stellen“ der unterrichtlichen Zusam menarbeit der Schüler miteinander und mit ihren Lehr kräften muss durch geeignete Maßnahmen von vorn herein unterbunden werden. Der Lernprozess, ins besondere die Lern- und die Lehrleistung, und erst recht das soziale Miteinander dürfen keiner unzulässi gen Beobachtung oder Kontrolle durch Dritte unterzo gen werden. Bereits dem unguten Gefühl einer solchen Kontrollierbarkeit muss unmissverständlich und spür bar entgegengewirkt werden. Dabei ist der Begri ff des Unterrichts so weit zu fassen, dass er auch den Aus tausch außerhalb einzelner Schulstunden erfasst, so zum Beispiel bei außerunterrichtlichen Aktivitäten oder auch der außerunterrichtlichen Kommunikation. Der DPhV sieht deshalb auch den Einsatz von elektro nischen „Evaluations-“ oder Bewertungstools kritisch. Zweifellos sind solche Methoden potenziell geeignet, den Austausch zu fördern und Unterricht zu verbes sern. Das aber nur, wenn sie den Schutz des Unter richts als Raum vertrauensvollen Austauschs garantie ren und keinesfalls unsachgemäßen Zugri ff durch Dritte oder den Staat ermöglichen. In keinem Fall dürfen soziale Beziehungen durch technisch de fi nierte Leistung ersetzt werden. Der DPhV fordert eine klare Grenzziehung zwischen dem Unterricht als geschütztem Raum des vertrau ensvollen Austauschs und anderen Bereichen. Technische Systeme müssen diese Grenze schon

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