Profil 6/2026
PROFIL // Titel
nicht bloß „Zwang“, sondern die rechtliche Vorausset zung dafür, dass diese Bildungsziele überhaupt reali sierbar werden können. Die Schulp fl icht schützt den Anspruch auf Bildung gegen soziale Selektivität und stellt sicher, dass Schule als Ort gemeinsamer Welt aneignung für alle o ff ensteht. Im hier exemplarisch dargelegten Bildungsverständnis von Wolfgang Klafki lässt sich die Schulp fl icht also nicht nur als rechtliche Ordnung, sondern als Konsequenz des Bildungsbegri ff s begründen. Aus bildungstheoretischer Perspektive ist die Schul p fl icht die institutionelle Konsequenz des Bildungs begri ff s: Wenn Bildung auf Mündigkeit, demokratische Teilhabe und Solidarität zielt, dann muss der Staat den Zugang zu gemeinsamer Allgemeinbildung verp fl ich tend sichern. Die Schulp fl icht ist daher kein Gegensatz zu allgemeiner Bildung, sondern ihre gesellschaftliche Ermöglichungsbedingung. Erziehungswissenschaftlich lässt sich die Schulp fl icht in Deutschland also als Ergebnis einer theoretischen Bil dungsdebatte verstehen, weil sie nicht nur eine Verwal tungsregel ist, sondern eine Antwort auf die Frage, was dieses Bildungsverständnis für den Einzelnen und den Staat leisten soll: individuelle Entfaltung, gesellschaftli che Integration und Herstellung von Chancengleichheit. Die Schulp fl icht ist also nicht der Ursprung der Bil dungsdebatte, sondern ihre rechtlich-institutionelle Konkretisierung. Erst die theoretische Frage, wie der Staat Bildung sichern und Freiheit begrenzen darf, führt zur normativen Begründung von Schulbesuch als P fl icht. In diesem Sinn ist die Schulp fl icht der prakti sche Ausdruck einer bildungstheoretischen Entschei dung zugunsten ö ff entlicher, gemeinsamer und staat lich garantierter Bildung. Die Schulp fl icht ist in Deutschland also nicht primär ein tech nisches Organisationsmittel, sondern die Folge eines norma tiven Bildungsverständnisses, das die Ermöglichung von all gemeiner Bildung als gesellschaftlich verantwortetes Recht und als Voraussetzung demokratischer Teilhabe begreift. Schulp fl icht dient der Sicherung des Bildungsrechts aller Kinder, der Gewährleistung gemeinsamer Lern prozesse und der staatlichen Verantwortung durch professionelle Lehrkräfte, didaktische Qualität, pädago gische Diagnostik, ebenso wie dem Kinderschutz durch 4. Schulp fl icht als Konsequenz Allgemeiner Bildung
seine Präventionsfunktion bei Kindeswohlgefährdung sowie der Integration in Gesellschaft und Demokratie durch politische Bildung und Wertevermittlung.
Konsequenzen aus der Corona-Pandemie
5.
Empirische Studien zeigen Lernverluste, wachsende Bildungsungleichheit und steigende psychosoziale Belastungen infolge des Wegfalls schulischer Struktu ren während der Corona-Zeit. Bildungserfolg war in dieser Zeit stärker denn je vom Elternhaus abhängig. Untersuchungen vom Robert-Koch-Institut zeigen deut liche Belastungen der psychischen Gesundheit von Kin dern und Jugendlichen. – Schule erweist sich also als zentraler Ort sozialer Stabilität und der Ermöglichung von Chancengleichheit. In diesem Sinne hat das Bun desverfassungsgericht 2021 das Recht auf Bildung im Beschluss zur „Bundesnotbremse“ (19. November 2021) bestätigt: Aus Art 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 7 Abs. 1 GG folgt ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwort lichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung zu unterstützen und zu fördern (Recht auf schulische Bildung). Aus bildungstheoretisch-erziehungswissenschaftlicher Perspektive ist die Schulp fl icht die institutionelle Kon sequenz eines normativen Bildungsbegri ff s: Wenn Bil dung auf Mündigkeit, demokratische Teilhabe und Soli darität zielt, dann muss der Staat den Zugang zu gemeinsamer Allgemeinbildung verp fl ichtend sichern. Die Schulp fl icht, verstanden als Schulbesuchsp fl icht, ist also die staatlich-gesellschaftliche Ermöglichungsbedin gung allgemeiner Bildung. Der Antrag ist abzulehnen, denn die Schulp fl icht sollte also gerade nicht ersetzt werden wie im Antrag gefordert, sondern die schu lischen Gelingensvoraussetzungen für den Erwerb All gemeiner Bildung gestärkt werden. Dazu brauchen Sachsens Schulen aus verbandspoliti scher Sicht vor allem gut ausgebildete Lehrkräfte, gute Arbeitsbedingungen, verlässliche Personalplanung, didaktisch passende Lernformen, psycho-sozial unter stützendes Personal und eine zeitgerechte Ausstattung. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. 6. Abschließende Bewertung des Antrags aus bildungstheoretischer Sicht
Gez. Susanne Lin-Klitzing Bundesvorsitzende des Deutschen Philologenverbandes
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