Professionell im Referendariat 2024
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
§ 25 Erwerb mehrerer Lehramts- befähigungen
§ 28 Noten
Die einzelnen Ausbildungs- und Prüfungs leistungen sind mit einer der folgenden No ten zu bewerten: sehr gut (1):
(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsan wärter, die vor Beginn des Vorbereitungs dienstes für zwei Lehrämter eine Masterprü fung oder eine Erste Staatsprüfung nachge wiesen haben, absolvieren den Vorberei tungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt ihrer Wahl. (2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsan wärter, die eine Masterprüfung oder eine Ers te Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt während des Vorbereitungsdienstes ablegen, setzen ihre Ausbildung für das Lehramt fort, für das sie die Ausbildung begonnen haben. (3) Durch Ablegen der Staatsprüfung erwer ben sie nach Maßgabe des § 15 Lehrerausbil dungsgesetz auch die Lehramtsbefähigung für das weitere Lehramt.
eine Leistung, die den An forderungen im besonde ren Maße entspricht;
gut (2): eine Leistung, die den An forderungen voll ent spricht; befriedigend (3): eine Leistung, die den An forderungen im Allgemei nen entspricht; ausreichend (4): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderun gen noch entspricht; mangelhaft (5): eine Leistung, die den An forderungen nicht ent spricht, die jedoch erken nen lässt, dass die notwen digen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (6): eine Leistung, die den An forderungen nicht ent
Teil 4 Staatsprüfung § 26 Zweck der Prüfung
In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und in welchem Maße die Prüflinge die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 erreicht und Handlungskompetenzen für den Lehrer beruf nach Anlage 1 erworben haben.
spricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse lü ckenhaft sind.
§ 29 Prüfungszeit
§ 27 Einteilung der Staatsprüfung
(1) Die Staatsprüfung findet während des Vor bereitungsdienstes statt. Beide Unterrichts praktischen Prüfungen und das Kolloquium finden im letzten Halbjahr der Ausbildung am selben Tag statt. (2) Mit Ablauf des letzten Monats vor Beginn des letzten Halbjahres ihrer Ausbildung tre-
Die Staatsprüfung besteht aus zwei Unter richtspraktischen Prüfungen mit zwei Schrift lichen Arbeiten und einem Kolloquium.
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