Professionell im Referendariat 2024
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
(Mathematische Grundbildung) sowie in ei nem weiteren Fach der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung. An die Stelle des weiteren Faches kann nach Wahl der Lehr amtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters das Fach einer Erweiterungsprüfung treten. (2) Eine der beiden fächerbezogenen Ausbil dungsgruppen und eine der beiden Unter richtspraktischen Prüfungen und Schriftli chen Arbeiten gemäß § 32 umfasst sowohl Deutsch (Sprachliche Grundbildung) als auch Mathematik (Mathematische Grundbildung). Für die beiden Fächer nach Satz 1 enthalten die Langzeitbeurteilungen eine gemeinsame Note nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 3. Wenn die in längerfristigen Unterrichtszusammen hängen stehende Unterrichtspraktische Prü fung nach Satz 1 sich ausnahmsweise nur auf eines der beiden Fächer beziehen kann, ist dies in der Schriftlichen Arbeit zu begründen. (1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsan wärter, die eine Masterprüfung oder eine Ers te Staatsprüfung in einer beruflichen Fach richtung abgelegt haben, müssen den Nach weis einer einschlägigen fachpraktischen Tä tigkeit in Bezug auf die jeweilige berufliche Fachrichtung erbringen. (2) Wer eine Masterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung in einer beruflichen Fachrich tung abgelegt hat, die nicht den in Nord rhein-Westfalen geltenden Bestimmungen (§ 5 Absatz 2 Satz 1) entspricht, kann ausnahms weise in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, sofern eine fachpraktische Tätigkeit nachgewiesen wird, schulischer Bedarf be steht und eine entsprechende Ausbildung gewährleistet werden kann. Die Entschei § 23 Berufskolleg
dung trifft das für Schulen zuständige Minis terium. (3) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsan wärter sollen in teilzeitschulischen und voll zeitschulischen Bildungsgängen ausgebildet werden. Die Kooperation mit betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie die Zusammenarbeit mit anderen au ßerschulischen Partnern ist Teil ihrer Ausbil dung. § 24 Lehramt für sonderpädagogische Förderung (1) Die Ausbildung erfolgt in einem Unter richtsfach oder einem Lernbereich sowie ei ner sonderpädagogischen Fachrichtung. Die Ausbildung erfolgt nach Wahl der Lehramts anwärterinnen und Lehramtsanwärter in einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen ihrer Masterprüfung oder Ersten Staatsprü fung. Aus Kapazitätsgründen kann die Ausbil dung auch in der nicht gewählten sonderpä dagogischen Fachrichtung erfolgen; die Ver teilung erfolgt entsprechend den Regelun gen in § 18 bis § 20. Die weiteren Fächer der Ersten Staatsprüfung oder der Masterprü fung sind Bestandteil der Ausbildung. In der Ausbildung werden die weiteren sonderpä dagogischen Fachrichtungen und die Anfor derungen unterschiedlicher Orte sonderpä dagogischer Förderung, insbesondere des gemeinsamen Unterrichts, berücksichtigt. (2) Die Ausbildung der Lehramtsanwärterin nen und Lehramtsanwärter findet an Schulen statt, in denen Kinder und Jugendliche mit entsprechendem sonderpädagogischem För derbedarf unterrichtet werden.
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