Professionell im Referendariat 2024

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

§ 20 Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Zentren für schul praktische Lehrerausbildung (1) Im Rahmen der ausgewiesenen Gesamt zahl der Ausbildungsplätze erhalten die Be werberinnen und Bewerber in einem Verfah ren gemäß § 21 ein Angebot für einen Ausbil dungsplatz an einem Zentrum für schulprakti sche Lehrerausbildung. (2) Das Angebot hat zum Ziel, den Bewerbe rinnen und Bewerbern einen Ausbildungsplatz an einem Zentrum für schulpraktische Lehrer ausbildung anzubieten, in dem die Ausbildung in ihren Fächern erfolgen kann. Dabei ist eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Zen tren für schulpraktische Lehrerausbildung des Landes unter Berücksichtigung deren weiterer Aufgaben, insbesondere bei der Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinstei gern und der Ausbildung von Studierenden im Praxissemester, sowie unter Berücksichtigung der Lehrerversorgung und regionalen Ausbil dungskapazitäten anzustreben. Die Ortswün sche der Bewerberinnen und Bewerber sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Ausbildungsplätze an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (1) Ausbildungsplätze werden zunächst unter Berücksichtigung schwerwiegender sozialer Gesichtspunkte und danach nach Fächer kombinationsgruppen und bei gleichem Rang nach Losentscheid verteilt. (2) Die Rangfolge von Fächerkombinations gruppen wird bestimmt von der Anzahl der Ausbildungsplätze, die landesweit für jedes Fach zur Verfügung stehen. Das Fach mit § 21 Verfahren zur Verteilung der

dem geringsten Fachleiterangebot steht an erster Stelle, das Fach mit dem höchsten Fachleiterangebot steht an letzter Stelle. (3) Als schwerwiegende soziale Gesichts punkte im Sinne des Absatzes 1 sind insbe sondere zu berücksichtigen: 1. Ehe oder eingetragene Lebenspartner schaften, 2. ortsgebundenes Ausbildungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis einer Partnerin oder eines Partners nach Nummer 1, 3. Alleinstehende mit minderjährigem Kind oder minderjährigen Kindern im eigenen Haushalt, 4. minderjährige Kinder, 5. Kinder mit nachgewiesenen gesundheit lichen oder erzieherischen Problemen, 6. eheähnliche Gemeinschaften 7. Schwerbehinderung oder Gleichstellung, 8. alleinige Verantwortung für einen aner kannten, ärztlich bescheinigten Pflege fall, 9. durch Mitgliedschaft in einer gewählten Vertretung kommunaler Gebietskörper schaften bedingte Ortsgebundenheit und 10. durch langjährige ehrenamtliche Tätig keit bedingte Ortsgebundenheit.

Teil 3 Besondere Vorschriften der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

§ 22 Grundschule (1) Die Ausbildung erfolgt in Deutsch (Sprachliche Grundbildung) und Mathematik

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