Professionell im Referendariat 2024

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

Soweit noch Wiedereinstellungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen beantragt werden, gelten Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 entspre chend.

im Zeitpunkt der Entlassung und informiert zuvor über die Folgen der Entlassung.

§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Mona te. (2) Von Amts wegen sind Zeiten eines für das angestrebte oder ein vergleichbares Lehramt geleisteten Vorbereitungsdienstes anzurech nen. Auf Antrag können Zeiten einer berufli chen Tätigkeit, die nach Art und Umfang ge eignet ist, die für das angestrebte Lehramt er forderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wer den. Es sind jedoch mindestens zwölf Monate zu leisten. Ein Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des vierten Ausbildungsmonats zu stellen. (3) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden. Beson dere Gründe sind insbesondere Beurlaubung, Krankheit oder Schwangerschaft, soweit Aus fallzeiten mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Wochen entstehen. (4) Bei der Entscheidung der Ausbildungsbe hörde über eine Anrechnung oder Verlänge rung des Vorbereitungsdienstes sind der Aus bildungsstand und Leistungsstand zu berück sichtigen. § 8 Ausbildung im Vorbereitungsdienst Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter findet in zwei Fächern der Masterprüfung oder der Ersten Staats prüfung statt. Sie wird in einem Unterrichts fach durchgeführt, sofern die Prüfung nach Satz 1 in Nordrhein-Westfalen in nur einem

§ 6 Dienstverhältnis

(1) Mit der Einstellung in den Vorbereitungs dienst werden die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in das Beamtenver hältnis auf Widerruf berufen. Die Bezirksre gierungen sind Dienstvorgesetzte Stellen, die Leiterinnen und Leiter der Zentren für schul praktische Lehrerausbildung sind Vorgesetz te der Lehramtsanwärterinnen und Lehramts anwärter. (2) Das Beamtenverhältnis endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das Prüfungsergebnis über die bestandene oder endgültig nicht be standene Staatsprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist. (3) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehr amtsanwärter kann insbesondere dann ent lassen werden, wenn 1. sie oder er durch ihr oder sein Verhalten zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt oder 2. sie oder er aus von ihr oder ihm zu ver tretenden ausbildungsfachlichen Grün den bis zum Ende der ersten Hälfte ihrer oder seiner Ausbildung nicht kontinuier lich selbstständig im Unterricht einge setzt werden konnte. (4) Bei einer Entlassung auf eigenen Antrag entscheidet die Bezirksregierung aufgrund der Angaben der Antragstellerin oder des An tragstellers über das Vorliegen eines wichti gen Grundes im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 3

Philologenverband Nordrhein-Westfalen · Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 0211 177440 · Web: www.phv-nrw.de · E-Mail: info@phv-nrw.de 80

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