Professionell im Referendariat 2024
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
nisterium kann bei besonderem Bedarf zu sätzliche Einstellungstermine für einzelne Lehrämter bestimmen. Zum Einstellungster min 1. Mai und zu anderen Einstellungstermi nen, die auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fallen, wird die Ernennungsurkunde als Wirkungsurkunde an einem vorausgehen den Werktag ausgehändigt. (2) Die Einstellung erfolgt nicht, wenn die Fä cher (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, beruf liche Fachrichtungen, sonderpädagogische Fachrichtungen) und ihre Mindestzahl nicht den im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen entsprechen. Das Ministeri um kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, wenn eine Ausbildung in einem Zentrum für schulpraktische Lehrer ausbildung fachlich möglich und durchführ bar ist. Die Einstellung erfolgt auch nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes für ein entsprechendes Lehramt eine Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat. (3) Nach einer Entlassung aus dem Vorberei tungsdienst auf eigenen Antrag kann einma lig eine Wiedereinstellung erfolgen, wenn zwischen Entlassung und Wiedereinstellung ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren liegt. Vor der Entlassung weist die Bezirksre gierung auf den mit der Entlassung gegebe nenfalls einhergehenden Rücktritt vom Prü fungsverfahren gemäß § 36 hin. Eine erneute Wiedereinstellung nach einer weiteren vor zeitigen Entlassung aus dem Vorbereitungs dienst oder eine Wiedereinstellung innerhalb der Frist nach Satz 1 sind nur dann möglich, wenn die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. Wichtige Gründe sind insbesondere Familienzusam menführung, Kindererziehung, alleinige Ver
antwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall, längere schwere Erkrankung oder berufliche Weiterqualifizierung für den Leh rerberuf außerhalb eines Vorbereitungs dienstes; ausbildungsfachliche Gründe sind keine wichtigen Gründe. Ist die Bewerberin oder der Bewerber in einem anderen Land bereits in ein Prüfungsverfahren zum Able gen einer entsprechenden Staatsprüfung ein getreten, kann die Einstellung nur erfolgen, wenn über den wichtigen Grund nach Satz 3 hinaus im Einzelfall zwingende soziale Grün de vorliegen. (4) Im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 gelten als entsprechendes Lehramt auch nordrhein westfälische Lehrämter nach früherem Recht: 1. für das Lehramt an Grundschulen: das Lehramt für die Primarstufe und das Lehramt an Grund-, Haupt- und Real schulen und den entsprechenden Jahr gangsstufen der Gesamtschulen (Studi enschwerpunkt Grundschule), 2. für das Lehramt an Haupt-, Real-, Se kundar- und Gesamtschulen: das Lehr amt an Haupt-, Real- und Gesamtschu len, das Lehramt für die Sekundarstufe I und das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule), 3. für das Lehramt an Gymnasien und Ge samtschulen: das Lehramt für die Sekun darstufe I und das Lehramt für die Se kundarstufe II, 4. für das Lehramt an Berufskollegs: das Lehramt für die Sekundarstufe II und 5. für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung: das Lehramt für Sonderpä dagogik.
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