Professionell im Referendariat 2024

Praktische Tipps fürs Referendariat

bezogen schriftlich und nachvollziehbar zu begründen. Wir empfehlen vor der Behandlung mit dem Arzt bzw. Zahnarzt zu sprechen und darum zu bitten, auf die Berechnung von Schwellenwertüberschreitungen zu verzichten. Es kommt nicht selten vor, dass die Beihilfefestsetzungsstelle die vom Arzt gegebene Begrün dung nicht anerkennt und bei der Beihilfeberechnung nur den Schwellenwert zu grunde legt. Vor Begleichung der Rechnung sollte man deshalb Rücksprache mit der Beihilfestelle nehmen. Eine Überschreitung des 3,5- bzw. 2,5-fachen Gebüh rensatzes wird von der Festsetzungsstelle grundsätzlich nicht akzeptiert. Auch für ärztlich verordnete Heilbehandlungen, die nicht in der GOÄ erfasst sind, wie zum Beispiel Krankengymnastik, wurden vom Finanzminister Obergrenzen für die erstattungsfähigen Gebühren festgelegt. Bei Heilpraktikerleistungen ist Anl. 4 zur BVO zu beachten. Sie sollten sich im Einzelfall hiernach erkundigen. Beihilfefähig sind die Honorarkosten des Zahnarztes, soweit diese im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden. Bei Überschreitung des Schwellenwertes gilt entsprechendes wie oben. Aufwendungen für Zahner satz, Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen sind für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen seit 2015 beihilfefähig (Achtung: aber ggf. Voranerkennungsverfahren notwendig!). Bei einem Krankenhausaufenthalt sind neben den Arztkosten (im Rahmen der GOÄ), bei wahlärztlichen Leistungen abzüglich eines Betrages von 10 Euro täg lich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr, auch die Aufwendungen für Unter kunft und Verpflegung in einem Zweibettzimmer, abzüglich eines Betrages von 15 Euro täglich für höchstens 20 Tage im Kalenderjahr, beihilfefähig. Bei normaler Pflegeklasse und/oder Verzicht auf die Wahlarztbehandlung entfallen die jeweili gen Selbstbehalte. Bei Geburten wird auf Antrag von der Beihilfestelle ein Zuschuss in Höhe von 170 Euro pro Kind für Säuglings- und Kleinkinderausstattung gezahlt. In einigen Fällen ist ein vorheriger Beihilfeantrag erforderlich, zum Beispiel bei Kuren oder Sanatoriumsaufenthalten.

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