Professionell im Referendariat 2024

Praktische Tipps fürs Referendariat

Für den restlichen Prozentsatz kann eine private Krankenversicherung (PKV) ab geschlossen werden. Beihilfeansprüche verjähren ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung (Datum der Rechnung). Beihilfefähig sind Aufwendungen für Krankheit, Geburten, Todesfälle, legale Schwangerschaftsabbrüche, legale Sterilisationen, Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen (nicht im Zusammenhang mit Auslandsreisen). Zulässig ist ein Antrag nur bei beihilfefähigen Aufwendungen von mehr als 100 Euro; erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so wird die Beihilfe gewährt, wenn diese Aufwendungen 15 Euro übersteigen. Die einzureichenden Rechnungen sollten, sofern sie mittels EDV erstellt wurden, mit Stempel und Unterschrift versehen sein. Die Beihilfe darf zusammen mit der Krankenversicherungsleistung grundsätzlich nicht die 100 Prozent-Grenze über schreiten. Aus diesem Grund sind die Versicherungsleistungen nachzuweisen, z.B. durch eine Quotenbescheinigung durch die PKV. Eine Kostendämpfungs pauschale wird bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nicht erhoben. Bei der Beihilfe gibt es unter anderem die folgenden Einschränkungen: Beihilfefähig sind generell nur wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen und in der Beihilfeverordnung aufgelistete Hilfsmittel. Aufwendungen für Brillen fassungen sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen für Hilfsmittel von mehr als 1000 Euro bedürfen der vorherigen Anerkennung durch die Festsetzungsstelle. Generell ist es empfehlenswert, bei Unklarheiten Kontakt mit der Beihilfestelle aufzunehmen. Berechnungsgrundlage für die Heilbehandlungen ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die vom Arzt in Rechnung gestellte Gebühr darf für persönliche Leistungen den 2,3-fachen Gebührensatz (Schwellenwert) und für physikalisch medizinische bzw. medizinisch-technische Leistungen den 1,8-fachen Gebüh rensatz (Schwellenwert) nur dann überschreiten, wenn Besonderheiten, die nur in der Person des Patienten begründet sein dürfen, dies rechtfertigen. Sie sollten Ihren Arzt vor der Behandlung darauf hinweisen, dass Sie eine Überschreitung des Schwellenwerts nur akzeptieren, wenn Sie dieser vorher schriftlich zuge stimmt haben. Der Arzt ist verpflichtet, diese Überschreitung auf den Einzelfall

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