Professionell im Referendariat 2024

Praktische Tipps fürs Referendariat

möglich ist: Entweder der Ehegatte ist selbst beihilfebe rechtigt oder Mitglied in einer gesetzlichen Krankenver sicherung (Familienversicherung). Achtung: Die gesetz lichen Krankenkassen lehnen in der Regel die Aufnah me von Beamten als Familienmitglied während der El ternzeit ab! In der Elternzeit zahlt das LBV einen monatlichen Zu schuss zur Krankenversicherung (31,– Euro). Anspruch auf Elterngeld hat, wer mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht, keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (bis zu 32/41 Wochenstunden) ausübt.

Zuschuss:

Elterngeld:

Das Elterngeld wird in Höhe von 65 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens (vermindert um Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Beiträge zur Arbeitsförderung und 83,33 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag) aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800,– Euro (mindestens 300,– Euro) monatlich für volle Mo nate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätig keit erzielt. Auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge und eine günstige Steuerklasse (III statt IV) erhöhen das Elterngeld. Für weitere eigene Kinder, die neben dem Kind, für das aktuell Elterngeld bean tragt wird, im Haushalt des Antragstellers leben, kann ein zusätzlicher Geschwis terbonus gewährt werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ge

schwisterbonus liegen vor, wenn im Haushalt: • mindestens ein weiteres Kind unter drei Jahren • oder mindestens zwei weitere Kinder unter sechs Jahren • oder mindestens ein behindertes Kind unter 14 Jahren

lebt.

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