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Praktische Tipps fürs Referendariat

Elternzeit & Elterngeld

Am 1. Januar 2007 ist das »Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz« (BEEG) in Kraft getreten, das für Beamte und Tarifbeschäftigte gilt.

Dauer:

Der Anspruch auf Elternzeit (EZ) besteht bis zur Vollen dung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Elternzeit beantragen im Anschluss an Mutterschutz: sechs Wochen vor Beginn, dabei verbindliche Festle gung des Zeitraumes, der bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr in Anspruch genommen werden soll. An sonsten acht Wochen Ankündigungsfrist. Für alle ab dem 1. Juli 2015 geborenen Kinder kann die Elternzeit (aufgrund der Änderung des Bundeselterngel de- und Elternzeitgesetzes) ohne Zustimmung des Dienstherren in drei Zeitabschnitte (weitere mit der Zu stimmung des Arbeitgebers) aufgeteilt werden. Zwei Jahre Elternzeit können durch Zustimmung des Dienstherren bis zur Vollendung des achten Lebensjah res hinausgeschoben werden, auch bei Überschneidung bei kurzen Geburtsfolgen für jedes Kind möglich. Dies gilt nur für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren wur den. Beide Eltern können sich die drei Jahre Elternzeit auftei len. Sie können sie gleichzeitig, nacheinander oder wie bisher alleine nutzen. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung von 0,5 bis zu 19,5 Wochenstunden an Gymnasien bzw. bis zu 17,5 Wochenstunden an WBKs möglich.

Antrag:

Zeitabschnitte:

Verschiebung:

Gemeinsamkeit:

Arbeit:

Krankenversicherung: In der Elternzeit erlischt die eigene Beihilfeberechti gung nur, wenn über den Ehegatten eine Versicherung

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